Hallo ich bin neu hier und ich hoffe ich erhalte hier Antworten auf meine Fragen.
Im Rahmen der Jobperspektive bin ich nun im 2. Jahr beim Bauhof einer Kommune in NRW beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wird nicht verlängert, so dass ich am 17.02.2011 wieder in Hartz4 zurückfalle, wobei ich vor einigen Tagen ein "perfektes" Zwischenzeugnis erhalten habe.
Meine Frage dazu wäre:
der Arbeitgeber (hier bei mir die Kommune) muss doch zu Beginn eines Hartz4lers dokumentieren, dass er gewillt ist, diese Jobperspektive-Arbeitsberhältnis auch nach Ablauf der 2 Jahre unbefristet zu verlängern.
Zitat:
Anlage zur GA SGB II Nr. 02 vom 26.01.2010: Passagen zum Thema „Erbringung der unbefristeten Förderung gemäß § 16e Absatz 4 Nr.1 Satz 2“
Bereitschaft zur dauerhaften Beschäftigung
Eine Förderung gemäß § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Arbeitgeber bereit ist, den Arbeitnehmer dauerhaft zu beschäftigen (darin liegt nach Grundüberzeugung des Gesetzgebers die neue Qualität der JobPerspektive). Der Arbeitgeber sollte diese Bereitschaft in der Regel durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nachweisen.
Daher ist ab sofort bereits vor Bewilligung der ersten Förderphase die Bereitschaft des Arbeitgebers, nach Ablauf von 24 Monaten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) einzugehen, festzustellen und zu dokumentieren.
Dies soll verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse in der JobPerspektive gefördert wer-den, die von vornherein auf befristete Arbeitsverhältnisse ausgerichtet sind und damit die Intention des Gesetzgebers unterlaufen, für einen bestimmten Personenkreis die dauerhafte Eingliederung über die Jobperspektive zu ermöglichen.
Prüfung der Voraussetzungen vor Bewilligung der unbefristeten Förderung
Die Grundsicherungsstelle hat vor Bewilligung der Dauerförderung gemäß § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II noch einmal sämtliche individuellen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Da-zu zählt neben der für die Fortführung der JobPerspektive erforderlichen Voraussetzungen (insb. vermittlungshemmende Merkmale, Erwerbsfähigkeit, Prognoseentscheidung) auch die erneute Prüfung der Bedürftigkeit, wobei diese vor Ablauf der ersten Förderphase abgeschlossen sein muss. Mögliche Gründe, die eine Bedürftigkeit ausschließen, können z.B. sein: Heirat und/oder Verdienst des Ehegatten, Änderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, Erbschaft. Das durch die JobPerspektive erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis der erneuten Prüfung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen ist nachvollzieh-bar zu dokumentieren. Zur Klärung der Bedürftigkeit ist vor Ort ein geeignetes Verfahren an der Schnittstelle zur Leistungssachbearbeitung sicherzustellen.
Sofern aufgrund des Prüfungsergebnisses eine Weiterförderung des bisherigen Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, ist der Arbeitgeber umgehend zu informieren. In diesen Fällen kann dem Arbeitgeber, seine Bereitschaft vorausgesetzt, ein eHb, der die Voraussetzungen erfüllt, für eine erste Förderphase erneut vorgeschlagen werden.
Im Hinblick auf die Aufstockung nach § 16f SGB II wird auf die Gemeinsame Erklärung zu den neuen Instrumenten und auf die Ergebnisse der Bund-Länder-Begleitarbeitsgruppe vom 28.1.2010 verwiesen.1
Befristung der Anschlussförderung nur im Ausnahmefall
Nach Vorliegen aller Voraussetzungen ist die Anschlussförderung gemäß § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II aufgrund der Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift“ regelmäßig unbefristet zu erbringen (gebundenes Ermessen). Eine Befristung der Anschlussförderung kommt daher nur in atypischen Fällen in Betracht
Habe ich darauf einen rechtlichen Anspruch auf die "Verlängerung" in ein unbefristetes Arbeistverhältnis?
Und was muss ich unternehmen um einen eventuellen Anspruch durchsetzen zu können?
Ich hoffe ich erhalte hier eine Antwort, im Voraus vielen Dank dafür!!!