muss nicht vermögen bei unterhaltsfragen einbezogen werden?hilfe!

  • hallo, ich habe mich heute erst angemeldet und hoffe, dass mir einer helfen kann.
    also: mein lebensgefährte und ich haben uns gerade getrennt, wir leben noch mit unseren beiden kindern 11,13 in einem haus, er im keller, wir oben. ich suche mir jetzt für die kinder und mich eine neue bleibe. mein ehem. lebensgefährte, also kindesvater verdient zur zeit zu wenig, um unterhalt zu zahlen (900,00 netto). er ist eigentümer des hauses, sich gerade einen 7000,oo beamer für sein heimkino gekauft, einen neuen gebrauchtwagen,... er hat also verschiedene sachwerte u. vermutlich auch bargeld. wenn ich ausziehe, möchte er mir, die von mir bezahlte küche, eben abkaufen, kann aber kein unterhalt für die kinder zahlen.


    meine fragen: -
    -ist er trotz vermögensachwerte wegen zuwenig verdienst nicht leistungsfähig und wenn doch, wie kann ich das einklagen???
    -ich verdiene z.Z 2200,oo euro netto, da ist das kindergeld mit drin , haben die kinder trotzdem eventuell einen anspruch auf unterhaltsvorschuss vom jgendamt! für eine antwort wäre ich sehr!!!!!! dankbar, da ich noch keinen anwalt persönlich befragt habe u. die online beratung durch einen anwalt leider ein reinfall war. rw
    -sollte das jugendamt zahlen, muss dann der vater später bei mehrverdienst diese beiträge nachzahlen?

  • ja, wenn er genug hat:


    Zitat

    Während das minderjährige Kind sein eigenes Vermögen nicht verwerten muss, um sich über Wasser zu halten, § 1602 II BGB, sind seine Eltern verpflichtet, ihr Vermögen anzugreifen, um den Kindesunterhalt bezahlen zu können, § 1603 II 1 BGB, falls sie über kein Einkommen verfügen oder das Einkommen nicht ausreicht, den Mindestunterhalt des Kindes zu decken (den Mindestunterhalt können sie der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnehmen).


    einklagen entwerder per anwalt oder beim jugendamt.
    unterhaltvorschuss wird nur bis zum 12. lebensjahr gezahlt, sollte sich also nicht mehr richtig lohnen.
    der unterhaltvorschuß würde spater bei leistungsfähigkeit es vaters vom jugendamt wieder zurück gefordert.

  • vielen, vielen dank für die antwort, vor allem für das zitat!!
    es kann ja auch nicht rechtens sein, dass der unterhaltspfl. sich laufend (wirklich) teure sachen leistet, aber erzählt ,er könne keinen unterhalt zahlen im falle unseres auszuges. jetzt habe ich noch 3 fragen dazu:


    -würde er mir das haus verkaufen wollen, kann dann der preis rechtlich durch die zukünftig zu zahlenden unterhaltszahlungen (nach düsseldorfer tabelle) herabgesetzt werden? er wäre dann von allen unterhaltszahlungen entbunden.


    -nach der düsseld. tabelle und logisch gesehen, kosten die kinder mehr je älter sie sind. wieso zahlt das jugenamt nur bis zum 13. lebensjahr, kann das sein oder habe ich das irgendwie missverstanden?


    -leider leiden meine kinder sehr unter der situation, da ihr vater auf einmal jeden kontakt verweigert u. selbst bei tür und angelgesprächen ihnen die tür vor der nase zuknallt. ich weiß, man kann nichts erzwingen, aber wenn es irgendwo im recht soetwas wie eine besuchspflicht gibt, würde ich es ihm gerne zeigen. vielleicht erinnert er sich dann, dass er vater ist u. die kinder nichts für die neue situation können. der vater hat eine neue freundin und will nun von seinen kindern nichts mehr wissen. das ist ziemlich bitter.
    also: gibt es soetwas wie eine besuchspflicht, es kann mir ja auch etwas zustoßen. muss dann der vater nicht erreichbar für die kinder sein? gibt es da vorgaben?
    für eine antwort wäre ich sehr dankbar!! rw

  • ob er dir das haus überschreibt und damit die unterhaltszahlungen für die zukunft abgelten tut, das müsst ihr intern klären. aber dazu solltest ihr unbedingt einen rechtsanwalt zu rate ziehen, damit die sache für beide seiten hieb-und stichfest ist. jedenfalls besteht die möglichkeit.


    unterhalt gibt es nun mal halt bis zum 12. lebensjahr(nicht wie du schreibst, bis zum 13.) hier mal ein link zu wikipedia mit entsprechenden erläuterungen:


    http://de.wikipedia.org/wiki/Unterhaltsvorschussgesetz


    es gibt keine besuchspflicht, so was kann man leider nicht erzwingen. wie soll denn das aussehen?:confused:

  • vielen dank für die antwort! welch merkwürdige u. ungerechte gesetzgebung. wenn beziehungen, wie bei uns, nach ca. 14 jahren auseinander brechen u die kinder schon "zu alt" sind, haben sie keinen anspruch mehr auf unterhaltsvorschuss.


    hat jemand bereits erfahrung mit der anrechnung von vermögenswerten gemacht hat, da der unterhaltspflichtige elternteil zuwenig verdient, also nicht zahlt, aber laufend geld für sachwerte ausgibt oder dabei ist sich welche anzuschaffen.
    hat schon mal jemand da erfahrungen oder informationen?
    ich freue mich über jede antwort!

  • Morgen Regenwolke,


    so einfach wird das nicht mit der Hausüberschreibung, da Dein Ex noch im Haus wohnt kann Ihm auch ein Wohnvorteil zugerechnet werden, sodas er in der Lage ist Unterhalt zu leisten, das wäre schonmal die eine Seite.
    Anderer Seits hat dieser auch die Pflicht sich einen Job zu suchen in dem er in der Lage ist Unterhalt zu leisten.


    Weiter solltest Du auch bedenken bist Du Überhaupt in der Lage den Bedarf der Kinder dann zu decken? Solltest Du irgendwann in die Not kommen, hast Du dann keinen Anspruch mehr auf Sozialeleistungen vom Staat was die Kinder Betrifft, den der KU gehört den Kindern nicht Dir. Würde bedeuten im Notfall müßtest Du das Haus verkaufen um den KU abzudecken, das der KV den KU ja schon "Bezahlt hat".


    gruß Sundown