Leistung gekürzt....

  • Hallo an alle die was nützliches raten können :)


    meine freundin und ich haben vor kurzem geheiratet und dies nun auch der arge mitgeteilt.ich bekomme hartz 4 und sie macht eine ausbildung zur krankenschwester.noch wohnen wir nicht zusammen da die kündigungsfrist ihrer wohnung noch nicht abgelaufen ist.das heisst als das sie noch miete zahlen muss und hier in meiner wohnung bezahlt das amt.das problem ist das dass amt nun ihren verdienst(schlüssel ich im anschluss noch auf)dennoch auf mein hartz4 anrechnet und entsprechend kürzt.wa noch zu sagen wäre,da es die 2. ausbildung meiner frau ist bekommt sie kein bafög oder sonstigen kram,darauf hat sie keinen anspruch.
    nun die frage dazu: wer weiss wieviel sie verdienen kann das ich noch hartz 4 bekomme (sie bekommt 500euro ausbildungsgeld),oder besser ,was steht uns dann überhaupt noch zu-einmal hinsichtlich ihrer mietbelastung bis ihre wohnung gekündigt ist von 250.-euro und eben dann im hinblick darauf wenn sie diese wohnung nicht mehr hat.


    sory wenn das alles etwas konfus geschrieben is,aber ich denk es gibt genug schlaue leute die wissen was ich meine und mir hoffentlich ganz schnell zu irgendwas raten können...bei den hartz4 rechnern blicke ich nicht durch:(
    danke ihr lieben

  • hey du!


    einige ALG2 rechner sind recht simpel, schau einfach noch mal im netz! ;)


    da sie deine frau ist, muss sie für dich aufkommen. Ich denke bei so einem niedrigen lohn, wird man dir das ALG2 nicht ganz kürzen (wenn es denn gekürzt wird)


    was mit der wohnung ist, interessiert keinen....man hätte es ja auch so machen können das sie nahtlos übergeht ohne 2 mal miete zu zahlen

  • Da ihr verheiratet seid seid ihr eine BG und es wird das Einkommen deiner Frau angerechnet.Von den 500 Euro hat sie natürlich einen Freibetrag.Das ihr zwei Wohnungen habt interessiert die ARGE nicht das hättet ihr vor der Heirat klären müssen.Die Kosten werden von der ARGE für eine Wohnung übernommen und bei der anderen solltet ihr schauen das ihr sie schnellstens loswerdet.

  • Das Ihr beiden verheiratet seid hat die Arge/jobcenter nicht zu interessieren. Wenn Deine Ehefrau eine eigene Wohnung angemietet hat, für die sie Miete zahlt und zudem unter dieser Anschrift gemeldet ist, seid ihr keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Ihr seid lediglich ein Ehepaar das aus welchen Gründen auch immer getrennt lebt. Also zwei verschiedene Bedarfsgemeinschaften mit unterschiedlichen BG-Nummern - die sind das ausschlaggebende Kriterium. Alles andere was Dir von Deinem Sachbearbeiter erzählt wird ist schlichtweg falsch.


    Solltest Du diesbezüglich einen Rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten haben sofort dagegen Einspruch einlegen. Entweder als Einwurf-Einschreiben oder zu den Regelöffnungszeiten, persönlich abgeben und den Empfang quittieren lassen oder beim Sachbearbeiter zur Niederschrift.


    Bezüglich der Ausbildungsvergütung, wenn ihr zwei unter der gleichen Anschrift gemeldet seid, schreib mir wenn es soweit ist.

    „Der Kern des systematischen Denkens ist die Einsicht, daß wir uns verabschieden müssen vom linearen Denken.“
    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.

  • @ Fossibär Was erzählst du für einen Quatsch.Natürlich sind sie eine BG und müssen füreinander einstehen.Die ARGE zahlt niemals zwei Wohnungen und es dürfte den beiden schon etwas schwerfallen glaubhaft zu erklären weshalb man erst heiratet und dann trotzdem weiterhin getrennt lebt.

  • @ Kitty121


    Deine Aussage dass dies Quatsch ist, ist falsch.


    Solange beide nicht unter einer Anschrift gemeldet sind oder/und nicht unter derselben BG-Nummer geführt werden, sind es zwei verschiedene Bedarfsgemeinschaften.


    Die Tatsache dass erst vor kurzen geheiratet wurde, rechtfertigt noch nicht das zusammenlegen von zwei Unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften zu einer.


    Grundvoraussetzung hierfür ist, dass eine Haushaltsgemeinschaft festgestellt wurde. Ein „gemeinsamer Haushalt“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II setzt voraus, dass die Personen eine gemeinsame Wohnung bewohnen und „aus einem Topf wirtschaften(Eicher/Spellbrink 2. Aufl. § 7 Rz 46, § 9 Rz 52). Die Anforderung an das gemeinsame Wirtschaften geht über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche, Gemeinschaftsräumen hinaus. Die ARGE/JC hat den dahingehenden Beweis zu erbringen (LSG NSB v. 03.08.2006 – L 9 AS 349/06 ER).

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    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.

  • @ Kitty121 und @ lacki


    Nur zu glauben etwas zu wissen bedeutet noch lange nicht das man etwas weiß.
    In Fachkreisen auch als gefährliches Halbwissen bekannt.


    Ließt Euch mal meine Antwort richtig durch und nimmt gerne mal das aktuelle SGB dazu.

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    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.

  • Kann dem nur zustimmen, Ihr werdet zu Recht seit der Heirat als BG angesehen, weil Ihr nicht dauernd getrennt lebt:


    § 1567 BGB
    Getrenntleben


    (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

  • @ Kitty121


    Es heißt seit dem 01.01.2011 Jobcenter - es gibt keine ARGE mehr :)

    „Der Kern des systematischen Denkens ist die Einsicht, daß wir uns verabschieden müssen vom linearen Denken.“
    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.


  • § 1567 BGB
    Getrenntleben
    (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.


    Dies ist bei zwei Wohnungen, wie chris76 es beschrieben hat, gegeben.

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  • @ lacki


    Ich finde es schon anerkennenswert Deine fehlende fachliche und sachliche Kompetenz mit trivialen Zugaben zu koppeln.

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  • Ob nun ARGE oder Jobcenter es bleibt ja doch das gleiche.Aber damit Fossi Ruhe gibt werde ich in Zukunft nur noch Jobcenter schreiben.Deine Angabe Fossibärchen mag stimmen wenn jemand verheiratet ist und sich dann trennt und somit zwei Wohnungen bezieht also getrennt lebt und auch nicht bereit ist die Ehe wieder aufzunehmen aber in dem Fall hier haben die beiden gerade erst geheiratet und man heiratet ja wohl kaum um dann gleich wieder getrennt zu leben.Das macht gar keinen Sinn und so wird das auch das JOBCENTER sehen.

  • Dies ist bei zwei Wohnungen, wie chris76 es beschrieben hat, gegeben.


    Nein, eben nicht. Die beiden wollen ja eine häusliche Gemeinschaft herstellen und damit leben sie definitiv nicht getrennt. Sagt das Gesetz ja ganz klar. Daher werden sie zu recht als BG angesehen.

  • dann hätten übrigens alle eine zweite wohnung, die sie dann schwarz weiter vermieten würden.


    Kitty


    ich werde aber weiterhin arge schreiben! ich lass mir doch von so einem nicht vorschreiben, wie ich mich auszudrücken habe.


    @ lacki


    Bin beeindruckt wie Du Dinge aus dem Zusammenhang reißt und auf subtile Art Betroffenen gesetzwidrige Hintergehungen anzudichten versuchst.


    In der Beziehung kann ich nur von Dir lernen, Danke. :)

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  • @ Nera


    Nein, eben nicht. Die beiden wollen ja eine häusliche Gemeinschaft herstellen und damit leben sie definitiv nicht getrennt. Sagt das Gesetz ja ganz klar. Daher werden sie zu recht als BG angesehen.


    Du hast recht damit, dass beide eine häusliche Gemeinschaft gründen wollen. Der Wunsch als solches ist aber nicht die Umsetzung. Daher handelt es sich immer noch um zwei abgesonderte Bedarfsgemeinschaften die auch so zu bewerten sind.


    Erst wenn der Vereinigung durch Umzug/Einzug erfolgt ist können sie zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammengefasst werden.

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    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.