Ausstehendes Gehalt eingeklagt und jetzt ?

  • Hallo zusammen,


    am 26.11.2010 blieb mir nach einem Jahr Arbeitslosigkeit nichts anderes übrig als zur ARGE zu gehen.


    Bis Anfang Oktober 09 arbeitete ich als Selbstständiger im Online Bereich. Mein damaliger Hauptauftaggeber beendete ohne Vorwarnung für mich die Geschäftsbeziehung zu oben angegebenem Datum. Jetzt stand ich ohne Einkommen für den kommenden Monat da. Zum Glück habe ich einen Vermieter der meine Situation verstanden hat.


    Mein Glück ist es gewesen das ich die Jahre in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe.


    Anfang 2010 beautragte ich einen Rechtsanwalt mit der Wahrung meiner Interessen.


    Die ganze Sache hat sich fast ein Jahr hingezogen, morgen wäre Termin vor Gericht. Ende letzten Jahres hat mein Anwalt ein Vergleichsangebot an die Gegenseite gesendet das heute angenommen worden ist. Zwar beinhaltet dieser Vergleich nicht die ganze ausstehende Summe aber nahezu 2 / 3.


    Bei dem Antrag für Hartz 4 habe ich angegeben das ich wegen meinem ausstehenden Lohn von Ende 09 am klagen bin.Meine Hoffnung ist es gewesen in Arbeit zu kommen bevor der Rechtsstreit beigelegt ist.


    Die Summe die ich erhalten werde beläuft sich auf fast 800 Euro. Dieses Geld wollte ich verwenden um den Rechtsstreit und meine restlichen Mietschulden begleichen zu können.


    Nur wenn ich den Zahlungseingang angebe wird mir dieser angerechnet werden ist meine Befürchtung und die ganzen auf mich zukommenden Kosten des Rechtsstreites kann ich nicht begleichen.


    Habe ich noch eine Möglichkeit die ich übersehen habe ?


    Gruß


    dietsch

  • Zitat

    Habe ich noch eine Möglichkeit die ich übersehen habe ?


    grundsätzlich zählt das zuflußprinzip. daher wäre die summe in dem monat es zuflusses auf die hartz4-zahlungen anrechnungspflichtig. da kannst du nur eins machen: mit deinem Sachbearbeiter reden und hoffen, dass er verständnis hat. oder einfach nicht angeben, aber wenn du dabei erwischt wirst, dann könntest du neben dem zurückzahlen auch sanktionen bekommen.

  • Hallo,


    danke für die Antwort und den Tipp.


    Würde ich es angeben wird es angerechnet und ich bekomme Schulden bei dem Anwalt weil ich eben nicht die Rechnung zahlen kann. Wo ist da noch Logik ?


    Wenn der Anwalt direkt von der Summe den Rechnungsbetrag abzieht bleibt nicht mehr viel.


    Gruß


    dietsch

  • Es heißt im Gesetz (§11 SGB II, Satz 2, Nr. 5 ), dass das "Einkommen" nur nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens verbundenen "notwendigen Ausgaben" anzurechnen ist (siehe unten). Rechtsanwaltskosten müssten klar zu diesen notwendigen Ausgaben zählen.


    Davon, es gar nicht erst zu melden, würde ich abraten. Man muss sich halt notfalls auch streiten. Das Geld, das per Gesetz für Hartz IV-EmpfängerInnen vorgesehen ist, ist zwar sehr wenig, es gibt aber kaum Fälle, wo wir nicht mindestens Anspruch auf die Regelleistung haben. Wenn die uns noch weiter herunterrechnen, muss man Widerspruch einlegen und dann ist man, so meine Erfahrung, auch meistens im Recht!


    Herzlichen Gruß!



    Hier das Gesetz im Orginallaut:


    (2) Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.


    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.


  • Hallo,


    Nach Schulden hätte ich schon fast ein Jahr ALG II mitsamt allen freiwilligen Versicherungsleistungen ...
    Leider werde ich aber davon ausgehen müssen, keinerlei Geld von meinen Schuldnern zu erhalten.



    Dann Kannst Du mal selber nachrechnen, wie schnell es gehen kann mit der GruSi.
    Dann kommen noch etliche Fragestellungen, mit denen Du nicht im Berufsleben konfrontiert wurdest.


    ( Lege Deinen Schlüpfer auf den Tisch, auch wenn ... deshalb fragst Du ja an.... )


    mfg


    allo