befristete Arbeitsaufnahme

  • Hallo liebes Forum,


    ich habe gestern einen Schock bekommen, als mein Sachbearbeiter mir mitteilte, dass ich für Januar keine Zahlungen erhalten werde.


    Der Hintergrund:


    Ich bin arbeitslos geworden nach der Insolvenz der Firma, für die ich gearbeitet habe und habe dann keinen neuen Job gefunden, sodass ich Harzt 4 reingerutscht bin. Da ich gehbehindert bin (50%), kann ich auch nicht in meinem alten Beruf (Erzieherin) arbeiten.


    Jetzt kann ich für 6 Wochen (21-Stunden Woche) bei unserer VHS arbeiten. Keine Aussicht auf Festanstellung.


    Die Zeitraum ist: 10.01.2011-18.02.2011 -> und ich kriege kein Überbrückungsgeld!


    Ist das rechtens? Wie soll ich einen ganzen Monat auskommen? Ich erhalte das erste Gehalt Ende Januar.


    Steht mir wirklich keine Zahlung für die ersten 9. Tage des Januars zu? Wenn nicht, warum nicht?


    Ich kann das nicht fassen, da ich durch diesen Job vielleicht 10€ mehr auf 6 Wochen verdiene. Ich habe keinen Dispo bei der Bank, weiß also nicht, wie meine Miete etc abgehen soll...



    Ich freue mich über Hilfe!



    Liebe Grüße


    Ursel

  • Mit dem Übergangsgeld weiß ich das nicht so genau aber ich denke das wird es nur geben wenn du einen normalen Job annimmst und keinen befristeten auf ein paar Wochen.Allerdings glaube ich auch nicht das du aus den Leistungen komplett rausfällst da es ja auch nur eine Teilzeitstelle ist.Du bekommst für den Monat der Arbeitsaufnahme keine Leistungen mehr wenn du mit deinem zu erwartenden Gehalt alle deine Ausgaben decken kannst dabei macht es keinen Unterscheid wann du mit der Arbeit begonnen hast.Weist du denn schon was du verdienen wirst?

  • Mit dem Übergangsgeld weiß ich das nicht so genau aber ich denke das wird es nur geben wenn du einen normalen Job annimmst und keinen befristeten auf ein paar Wochen.Allerdings glaube ich auch nicht das du aus den Leistungen komplett rausfällst da es ja auch nur eine Teilzeitstelle ist.Du bekommst für den Monat der Arbeitsaufnahme keine Leistungen mehr wenn du mit deinem zu erwartenden Gehalt alle deine Ausgaben decken kannst dabei macht es keinen Unterscheid wann du mit der Arbeit begonnen hast.Weist du denn schon was du verdienen wirst?


    Hallo,


    danke für deine Antwort!


    Ich habe das hochgerechnet: Ich verdiene im Zeitraum vom 10. Januar bis zum 31. Januar ca 560€. Das sind 5€ weniger als die Hilfe.


    Das kann doch nicht wirklich alles sein, oder? Aufgrund meiner Behinderung muss ich für 6 Wochen einen Parkplatz im Parkhaus mieten, das sind dann auch noch mal 100€.


    So wie es aussieht wäre es für mich persönlich lukrativer, nicht arbeiten zu gehen. Nur das möchte ich nicht, ich bin so glücklich, dass ich die Stelle bekommen habe. Habe darum wirklich gekämpft.




    Liebe Grüße


    Ursel

  • Hallo,


    Du könntest zunächst versuchen, ob Dir die bisherigen Leistungen zunächst darlehensweise weitergezahlt werden können. Die Rückzahlung würde dann anhand des eingehenden Lohnes nachträglich berechnet werden.


    mfg


    Allo

  • Hallo Ursel


    ich verstehe nicht, warum Sie sich bei dieser Einkommenshöhe von der Arge abmelden mussten. Handelt es sich um eine Honorartätigkeit oder eine kurzfristige Beschäftigung? Davon hängt ab, ob die Entlohnung eines ALG-II-Beziehers, bei mehr als 400 Euro monatl., Steuer- und SV-pflichtig für den Arbeitgeber ist.


    Sie müssten sich ja nun auch noch für den Zeitraum freiwillig krankenversichern lassen, als Minijobber (kurzfristig Beschäftigter) ist man allenfalls über eine Familienversicherung, jedenfalls nicht über den Arbeitgeber, abgesichert. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Wer sich nicht versichert, sammelt Schulden in Form von Nachversicherungsbeiträgen an.


    Aus diesem Grunde wäre (wenn nicht familienversichert) eine Abmeldung, meiner Meinung nach, prekär.


    Gruß Juli

  • Hallo Ursel


    Hallo,


    Zitat

    ich verstehe nicht, warum Sie sich bei dieser Einkommenshöhe von der Arge abmelden mussten. Handelt es sich um eine Honorartätigkeit oder eine kurzfristige Beschäftigung? Davon hängt ab, ob die Entlohnung eines ALG-II-Beziehers, bei mehr als 400 Euro monatl., Steuer- und SV-pflichtig für den Arbeitgeber ist.


    Meines Wissens nach wäre eine Beschäftigung von mehr als 400 € / mtl. keine geringfügige Beschäftigung mehr, sondern mindestens ein Midijob. Dieser wäre dann ebenfalls SV - Pflichtig.
    Leider geht in der Tat aus dem U.P. nicht hervor, ob es ein selbständig oder unselbständig ist.


    Zitat

    Sie müssten sich ja nun auch noch für den Zeitraum freiwillig krankenversichern lassen, als Minijobber (kurzfristig Beschäftigter) ist man allenfalls über eine Familienversicherung, jedenfalls nicht über den Arbeitgeber, abgesichert. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Wer sich nicht versichert, sammelt Schulden in Form von Nachversicherungsbeiträgen an.


    U.A. Bezieher von ALG I / ALG II sind über die BA / ArGe automatisch krankenversichert. Dieser Versicherungsschutz ( bei ALG II ) wäre auch noch bis zu einem Monat nach der Einstellung der Leistungen gewährleistet.


    Zitat

    Aus diesem Grunde wäre (wenn nicht familienversichert) eine Abmeldung, meiner Meinung nach, prekär.


    Die Einstellung der Leistung wird wohlvornehmlich darauf zurückzuführen sein, weil einerseits ein höherer Lohn als die bisherigen Transferleistungen erwartet wird, andererseits wird der Lohneingang bereits zum Ende des betreffenden Monats erwartet.
    Sie ist also noch nicht vollständig abgemeldet, denn nach dem Lohneingang und Einreichen der Lohnabrechnung würde zunächst eine Nachberechnung erfolgen, ob für den Monat noch anteilig Leistungen zustanden, oder nicht.


    Zitat

    Gruß Juli


    mfg & frohes neues Jahr


    allo

  • Soweit ich weiß, ist auch ein auf bis 50 Arbeitstage befristeter Vertrag ein (kurzfristiger) Minijob. Die Höhe des Arbeitentgeltes spielt bei kurzfristigen Minijobs keine Rolle.


    Die Nachversicherungspflicht bei der Krankenkasse besteht für einen Monat nur, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 19, Abs. 2, SGB V ).


    Um nicht falsch verstanden zu werden, man kann doch auch bei ALG-II Arbeitseinkommen haben. Dürfte das nicht erst bei dessen Auszahlung auf die Leistung angerechnet werden? Wenn das Einkommen niedriger ist, als der Bedarf, bestände nicht trotzdem Hilfebedürftigkeit? Es wäre doch wirklich schade und nicht im Sinne des Gesetzgebers/Steuerzahlers, wenn ein ALG-II-Empfänger, um nicht in eine existenzbedrohliche Situation zu kommen, keine kurzfristigen Beschäftigungen/Tätigkeiten annehmen können würde.


    Ich erhalte in dem Fall einen vorläufigen Bescheid, und die Einkommensanrechnung erfolgt nach Einkommenserhalt.


    @ allo, danke und ebenfalls

  • Soweit ich weiß, ist auch ein auf bis 50 Arbeitstage befristeter Vertrag ein (kurzfristiger) Minijob. Die Höhe des Arbeitentgeltes spielt bei kurzfristigen Minijobs keine Rolle.


    Ein Minijob ( geringfügige Beschäftigung ) wäre mit pauschalen Steuerabgaben des AG verbunden. Dort setzt der Gesetzgeber aber schon die Grenze bei max. 400 € mtl.
    Darüber hinaus wäre es nun mal SV - Pflichtig.
    Das Andere wäre eine befristete SV - Pflichtige Tätigkeit. Einerseits gibt U.P.eine Verdiensteinschätzung von ~ 550 € Netto an, was vermutlich schon mal für den 1. Monat anzusiedeln wäre.
    Laut Terminierung geht die Befristung ja von " 10.01.2011-18.02.2011 ".


    Bei einer SV - Pflichtigen Beschäftigung ist es nach Vertragsabschluss unerheblich, wie viel oder wenig in einem Monat real erwirtschaftet wird. Wichtig bleibt die im Vertrag vereinbarte Beschäftigungsform.
    Würde es durchgreifend einen Mindestlohn geben, dann wäre die Frage nach den max. Monats - Arbeitsstunden eines Minijobs eindeutig zu definieren.


    Einen kleinen Unterschied gäbe es noch für Bezieher von ALG I : hier dürfen es max. 15 Stunden pro Woche sein, ansonsten würde der Leistungsbezieher nicht mehr als Erwerbslos gelten.


    Zitat

    Um nicht falsch verstanden zu werden, man kann doch auch bei ALG-II Arbeitseinkommen haben. Dürfte das nicht erst bei dessen Auszahlung auf die Leistung angerechnet werden? Wenn das Einkommen niedriger ist, als der Bedarf, bestände nicht trotzdem Hilfebedürftigkeit? Es wäre doch wirklich schade und nicht im Sinne des Gesetzgebers/Steuerzahlers, wenn ein ALG-II-Empfänger, um nicht in eine existenzbedrohliche Situation zu kommen, keine kurzfristigen Beschäftigungen/Tätigkeiten annehmen können würde.


    Da besteht ja auch insoweit. Wie gesagt, der Nettolohn wird ja auch erst für den Monat angerechnet, in dem er tatsächlich auf dem Konto eingeht.
    Dem Beispiel entsprechend: Zahlungseingang am 31. Januar bedeutet, das der Lohn für den Monat Januar auch rückwirkend auf diesen Monat angerechnet wird.
    Wäre der Lohn zu niedrig, würde es auch ergänzende Leistungen geben.


    Und wenn der ausgezahlte Lohn höher wäre, wäre es kein Problem, eine beantragte Vorschussleistung vom eingegangenem Lohn zurückzuzahlen.
    Daher kam der Tip, die Leistungen für Januar zunächst voschussweise als zinsloses Darlehen auszuzahlen, da Miete und Lebensunterhalt wohl nachweislich nicht bis zum ersten Lohneingang bestritten werden könnten.


    Zitat

    Ich erhalte in dem Fall einen vorläufigen Bescheid, und die Einkommensanrechnung erfolgt nach Einkommenserhalt.


    Exakt so wäre es. Den Antrag auf vorläufige Weiterzahlung müßte der LE aber selber stellen. Und wenn der Lohn 1-2 Monate in dieser befristeten Arbeit häher wäre, würde zunächst halt nur erkannt, das für die Monate keine Leistungen zustanden und die Zahlung eingestellt würde. Die Rückzahlung würde berechnet werden, bei Wegfall der Arbeit ( Einkünfte ) würde ein vereinfachtes Verfahren ( Folgeantrag ) den Leistungsbezug wider einleiten.


    Bis dahin wird es aber auch noch informative Post geben, wie in der momentanen Angelegenheit zu verfahren wäre.


    @ allo, danke und ebenfalls[/QUOTE]


    mfg


    allo

  • Eine Geringfügige Beschäftigung/Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. (D.h. 400 € x 12 Monate.) Oder "die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage ... im Voraus vertraglich begrenzt ist." § 8, S. 2, SGB IV
    Aber das ist hier nicht wirklich von Bedeutung. Es ging mir eigentlich nur um die Frage einer möglichen Abmeldung vom Amt, z.B. weil Arbeitgeber in der Regel ungern Beim-Amt-arbeitsuchend-Gemeldete kurzfristig beschäftigen, da für diese grundsätzlich Sozialabgaben zu zahlen sind. VHS-Lehrtätigkeit beispielsweise wird aber meines Wisses auf Honorarbasis bezahlt, also auch keine Sozialabgaben beim Arbeitgeber.



    Ich habe noch nie etwas von einem "Antrag auf vorläufige Weiterzahlung" gehört, musste ich nie stellen. Den vorläufigen Bescheid erteilt die Arge denke ich automatisch, wenn Einkommen zu erwarten ist. Ein bereits erlassener Bescheid für Januar müsste von ihr auch erst rechtskräftig aufgehoben werden. Bei ALG II gilt das Zuflussprinzip, ist eine Einkommenszahlung Ende Januar denn sicher? Wenn das Entgeld z.B. erst Anfang Februar auf dem Konto eingeht, darf es auch erst auf die Februarleistung angerechnet werden.

  • Guten Abend,


    soweit ich das mitbekommen habe, ist meine Mutter (schreibe schnell in ihrem Auftrag) weiterhin krankenversichert und nicht aus der Arge entlassen. Sie wird auch innerhalb des Zeitraumes (10. Jan - 18. Feb) weiter an den Treffen des Arge 50+ - Teams teilnehmen.


    Was heißt U.P? User Post?


    Wenn ja, dann möchte ich die Frage von "Allo" beantworten: meine Mutter ist nicht selbstständig.


    Sie erhielt von der Arge auch noch kein Schreiben mit dem Hinweis, dass die Zahlungen eingestellt werden würden. Dies wurde ihr nur von ihrem Sachbearbeiter mitgeteilt, jedoch scheint dies Wirklichkeit geworden zu sein, da noch kein Geldeingang von der Arge zu verbuchen war.


    @ Juli: meine Mutter wird nicht in der VHS lehren, sie hat dort eine 6 wöchige Vertretung als Sekretärin, meines Wissens nach auf Honorarbasis.


    Dein Zitat:
    Um nicht falsch verstanden zu werden, man kann doch auch bei ALG-II Arbeitseinkommen haben. Dürfte das nicht erst bei dessen Auszahlung auf die Leistung angerechnet werden? Wenn das Einkommen niedriger ist, als der Bedarf, bestände nicht trotzdem Hilfebedürftigkeit? Es wäre doch wirklich schade und nicht im Sinne des Gesetzgebers/Steuerzahlers, wenn ein ALG-II-Empfänger, um nicht in eine existenzbedrohliche Situation zu kommen, keine kurzfristigen Beschäftigungen/Tätigkeiten annehmen können würde.


    --> Das sehen wir, vor allem meine Mutter, genauso (die Arbeitsaufnahme wird für sie im Endeefekt ein Minusgeschäft sein).
    Der Kommentar des Sachbearbeiters: "Da sehen Sie es, die Arbeitslosen erhalten immer noch zu viel Unterstützung."


    Dieses Zitat möchte ich an dieser Stelle nicht kommentieren...


    @ Kitty: ich weiß nicht, ob es nicht Probleme geben wird, Wohngeld zu beantragen. Meine Mutter wohnt in einer ca. 40m^2 großen Wohnung und sie bezahlt inkl. Nebenkosten 320€ (70€ NK, 250€ Miete). Da die Miete für das Amt zu hoch ist, wird nur ein Teil der Wohnung übernommen.


    Meine Mutter wird den Januar wahrscheinlich nur dank der Bank überstehen. Sie hat keinen offiziellen Dispo, jedoch bucht die Bank kulanterweise alles ab, Miete etc wird also überwiesen werden, jedoch muss sie von etwas ja auch noch leben.



    Wir danken euch für die Hilfsbereitschaft und morgen Abend wird meine Mutter die restlichen Fragen beantworten & kommentieren.




    Liebe Grüße & ein frohes Neues!

  • Hallo @ U.S.,


    U.P. bedeutet schon das was Du Dir denkst:


    Ursprüngliches Posting...grob gesehen also die grundlegende Anfrage.
    ( Darauf basieren die Antworten zu dieser Frage )


    Im Sinne der Mama wurde aber beschrieben, das die zu erartenden Netto - Einkünfte höher wären, als die Leistungen.


    Da sollte die Mama zunächst halt den mehrmals benannten Tip befolgen, die bislang gewährte Leistung zunächt als zinsloses Darlehen weiter auszahlen zu lassen, da sie vermutlich nicht in der Lage wäre, bis zur Lohnauszahlung vorlegen zu können.


    ( So wie bereits im Urspungs - Posting beschrieben wurde. ( Daher " U.P. " )


    Es dürfte ganz einfach nachzuweisen sein, das sie nicht in Vorleistung treten könnte.
    Mit dem erarbeitetem Lohn würde sie ggf. der sogenannten " Minderungspflicht " nachkommen.
    ( Die staatliche Beihilfe reduzieren...wenn in ihrem DIESEM Fall auch nur zeitweise möglich.


    Sie wäre nicht komplett raus, da es von vornherein mal um eine zeitlich befristete Beschäftigung ginge.
    Mama würde also kontinuierlich Anweisungen per Post bekommen, was sie bis wann vorzulegen hätte.
    ( Das hört sich schlimmer an, als es wirklich ist ... die Koop mit der Behörde kann ihr aber leider nicht genommen weden )


    mfg


    allo

  • Die zu erwartenden Einkünfte sind nicht höher als die ALG-II-Leistungen, da nicht das gesamte Arbeitseinkommen berücksichtigt werden darf. Es gibt einen Freibetrag auf Arbeitseinkommen, vermutlich ca. 200 Euro + die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (z.B. Garage).


    Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde (ein Bewilligungsbescheid ist ein solcher) kann doch nicht einfach mal so am Telefon geändert oder entzogen werden. Solange wie da kein neuer schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen wird, ist die Behörde in Zahlungsverzug.

  • Hallo Juli,


    danke für deine Antwort! Meine Mum hat heute den negativen Bescheid erhalten, datiert auf den 23. Dezember. Wahrscheinlich kam es aufgrund der Feiertage zu Verzögerungen.


    Du sagtest etwas von Garagen - kann da ein Parkhaus nicht auch berücksichtigt werden? Die VHS ist in der Innenstadt, es gibt ein Parkhaus, welches ca. 3 Fußminuten entfernt ist, selbst das ist für meine Mum fast schon zu weit.




    Liebe Grüße :-)

  • Sorry, "Garage" war Unsinn, ich meinte z.B. Fahrtkosten, möglicherweise Kosten für den Stellplatz und vielleicht kommt auch noch anderes in Frage.


    Wie das Einkommen zu berechnen ist, welche Absetzmöglichkeiten, findest Du in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V"


    § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
    bzw.
    § 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, ...


    http://www.google.de/url?sa=t&source=web&cd=10&ved=0CFQQFjAJ&url=http%3A%2F%2Fwww.widerspruch-sozialberatung.de%2FPDF%2FBaustelle%2FSGB%2520II%2520ALG-II-VO%25201-6-2010.pdf&rct=j&q=alg%20ii-vo%202010&ei=q_IhTePzKYWK4garsrGGAg&usg=AFQjCNEs_4EFvo4uvsSLvEdNKkDtMWBXzw&cad=rja


    Gruß Juli