In dem Artikel „ARGE Märkischer Kreis verweigerte Stromdarlehen – asthmakrankes Kind für 3 Wochen ohne elektrisches Inhalationsgerät“
http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/arge-maerkischer-kreis-verweigerte-stromdarlehen-asthmakrankes-kind-fuer-3-wochen-ohne-elektrisches-inhalationsgeraet-teil-1-d33174.html
beschreibt der Autor eine Situation von lebensbedrohender Energiesperre.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund, S 28 AS 3602/10 ER, 13.09.2010, muss die Kammervorsitzende die ARGE Märkischer Kreis ausdrücklich verpflichten, mit einem Darlehen in Vorleistung zu gehen, weil die Beklagte die Darlehensgewährung trotz akuter Lebensbedrohung hartnäckig verweigerte:
„Das Interesse der Antragsteller zielt darauf ab, wieder mit Strom versorgt zu werden.
Hierbei ist zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass diese 3 Kinder im Alter
von 18, 13 und 8 Jahren haben. Die Tatsache, dass ein Kind der Antragsteller wegen einer
Asthmaerkrankung ein Inhaliergerät braucht, wirkt sich mit Blick auf die unklare
Anspruchsgrundlage ebenfalls zu Gunsten der Antragsteller aus.
Das Interesse der Antragsgegnerin geht dahin, Leistungen zu vermeiden, um sich
gegebenenfalls nicht mit praktisch nicht durchsetzbaren Erstattungsansprüchen begnügen
zu müssen. Die Interessenabwägung muss hier zu Lasten der Antragsgegnerin ausgehen.
Mit Blick auf die Kinder bedeutet das tägliche Leben ohne Strom für die Antragsteller eine unbillige Härte“
Am 14.09.2010 legte die ARGE MK trotzdem Beschwerde ein. Im folgenden Beschwerdeverfahren wurde u.a. beantragt:
„Es wird angeordnet, dass die eingelegte Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, so dass der ER-Beschluss vom 13.09 2010 bis zur Beschwerdeentscheidung nicht zu vollziehen ist“
In der Konsequenz bedeutet der Antrag unmissverständlich, dass die ARGE MK mit Vorsatz das Leben des Kindes dauerhaft gefährden will:
„Die Beschwerdeführerin hat sicherlich soziales Verständnis für unabwendbare Notlagen. Im vorliegenden Falle jedoch hat nicht die Beschwerdeführerin ihre ablehnende Haltung ggf. zu hinterfragen, vielmehr hätten die Betroffenen selbstkritisch zu hinterfragen, aus welchen Intensionen sie – trotz ihrer Fürsorgepflicht für die Kinder – Selbsthilfemöglichkeiten außer acht gelassen und stattdessen die Beschwerdeführerin „in die Knie zwingen wollen“.
Weiterführende Fragen sollten direkt an die ARGE Märkischer Kreis, 58636 Iserlohn, Friedrichstraße 59/61 oder Stadtwerke Iserlohn, Stefanstraße 4-8, 58638 Iserlohn gerichtet werden.