Geschiedener Ex-Ehepartner unterhaltspflichtig ?

  • Hallo,
    ich bin seit ein einhalb Jahren von meiner Ex-Ehepartnerin geschieden und seit 8 Jahren getrennt lebend. Nun ist mein Hartz-IV-Antrag bewilligt worden, aber dann kam das Amt und prüft Unterhaltsansprüche gegen meine Ex-Frau. Weder in der Eheurkunde noch im Scheidungsurteil ist darüber etwas erwähnt.
    Mir könnte das nun egal sein, aber ich wil böses Blut zwischen mir und meiner Ex-Frau und unserem (erwachsenen, selbstständigen) Sohn vermeiden. Rein rechnerisch könnte sie zahlen (ein Stück mehr als 1000€ netto).
    - Ist sie denn dazu verpflichtet ?
    - Kann ich oder können wir etwas tun, um so eine Unterhaltspflicht zu vermeiden?


    Für Auskünfte und Hinweise wäre ich sehr dankbar!
    janun

  • Es gibt aber doch auch die nachehelichen Unterhaltsansprüche, die gehen sogar über den Tod hinaus, nämlich an die Erben über. Gründe für den nachehelichen Unterhalt können sein: Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Unterhalt wegen Krankheit oder Alter, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.
    Ich wäre mir da nicht so sicher, ob es sich nur um Routinefragen handelt. Sollte es soweit kommen würde ich aber auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

  • Zitat

    Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Unterhalt wegen Krankheit oder Alter, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.


    dann müsste es darüber einen titel oder ein urteil geben. so mirnixdirnix setzt eine unterhaltspflicht nicht einfach wieder ein.
    gerade bei gemeinsamen kindern.


    Zitat

    ich aber auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.


    klar auch, einen anwalt. und wogegen soll der klagen: gegen nicht vorhandene forderungen der arge?!

  • dann müsste es darüber einen titel oder ein urteil geben. so mirnixdirnix setzt eine unterhaltspflicht nicht einfach wieder ein.


    Leider hab ich nun auch die Variante gehört, dass die Arge prüft, eine Unterhaltspflicht feststellt, und diese dann einklagt, oder dieses von mir verlangt??
    Ansonsten hätten wir im Scheidungsurteil einen ausdrücklichen Verzicht unterbringen müsssen??