Hallo,
Mal angenommen, jemand hat zwecks Aufnahme eines äußerst prekärem Arbeitsverhältnisses erfolgreich um vorläufige Weiterzahlung von ALG II gebeten. Im Monat des 1. Lohneingangs ist folglich eine Überzahlung von ALG II entstanden, da der Lohneingang knapp über RL + KDU lag. ( Soweit alles auch mit der Behörde vorab geregelt gewesen )
Rückzahlung wurde als Ratenzahlung vereinbart, da keine hohen Einkünfte aus der Arbeit zu erwarten waren.
Leider hatte die Arbeit keinen langen Bestand und es mußte wider ALG II beantragt werden.
Es gab 30 % Sanktionen, da es auch AG gibt, die sich nicht an Absprachen halten und äußerst fragwürdige Lohnberechnungen vornehmen.
Ausstehende Lohnforderungen hatten einen sehr kurzen Verjährungszeitraum von einem Monat ab Entstehung. ( Tarif : IGZ, die Forderung entstand zu Ende der Arbeit während Krankheit )
Die fehlende Summe hätte die Schulden sogar abdecken können und den Folgeantrag ALG II noch hinauszögern können ...
Dieses ist aber auch nicht die Frage, da AN nun bezüglich Beweisbarkeit und Usus in manchen Branchen dazulernen mußte
Person hat keinerlei weitere Schulden, außer halt gegenüber der ArGe.
Zum wirtschaftlichem Verhalten: Zu sparen gab es in der kurzen Zeit der Berufstätigkeit nichts.
Der letzte Monat mit der 30% Sanktion bedeutet nahezu sofortige Pleite.
Bewerbungen laufen noch im Auswahlverfahren.
Fragesteller unterhält Mobilität durch ÖPNV ( ABO ) und Moped mit Stellplatz, da der ÖPNV in Dörfern nicht gerade rund um die Uhr überall hin fährt.
Der Zuschlag für ehemalige Bezieher von ALG I entfällt ab 01.01.11
Der Fragesteller hat nie Sonderkosten außerhalb der RL ( z.B.Erstaussttung, Fahrzeug e.t.c. ) beantragt, da er es so als " Minderungspflicht " definierte.
Nun die Frage:
Könnte ein E-Herd verkauft werden, von dessen Erlös unmittelbar und direkt die Schuld bei der ArGe / bzw. eine große Rate dazu bezahlt werden könnte ? ( Mit Quittungen bezüglich Verkaufssumme und unmittelbarem Überweisungsbetrag an die BA / ArGe )
Nehmen wir mal an, der Erlös läge unterhalb der Schuldsumme, würde aber komplett überwiesen werden.
Würde das dann auch als " Einkünfte " auf ALG II angerechnet werden, oder könnte das bezüglich des " speziellem Schuldners " als besondere Tilgungsart diesbezüglich unberücksichtigt bleiben ?
( Für Fragesteller und leistungsgewährende Behörde wären es Schulden zwischen Leistungsempfänger und Leistungsgewährender )
Vielen Dank für sachdienliche Hinweise und Bemühungen
mfg
allo