Mietvertrag vor Prüfung durch Arge unterschrieben!!

  • Hallo zusammen,


    ich habe ein Problem, und zwar muss ich aus meiner Bude raus und habe nach langem Suchen endlich eine WOhnung gefunden die in den Mietgrenzen der Arge liegt, dummerweise habe ich den Vertrag gleich unterschrieben und bin dann damit zur Arge gegangen, großer Fehler!!!
    Denn nun schreiben sie mir dass ich meinen Pflichten nicht nachgekommen wäre und den Vertrag ohne Unterschrift hätte vorlegen müssen und jetzt wollen sie mir nur die Unterkunftskosten bewilligen die ich für meine derzeitige Bude bekomme, die aber wesentlich unter der Miete liegen die ich in der neuen WOhnung bezahlen müsste...
    Ich weiß dass ich hier eine so günstige Wohnung wie die nicht wieder finden werde und fragte was ich denn nun tun soll, den Mietvertrag auflösen und nochmal ohne Unterschrift abgeben??
    Die vom Amt meinten dass könne ich quasi vergessen, die Wohnung wäre gestorben, selbst wenn es eine andere Wohnung in dem Haus von demselben Vermieter wäre, ich müsste mir etwas komplett neues suchen!!!


    Also dass die mir die Wohnung nicht mehr bezahlen wollen wo ich schon unterschrieben habe kann ich irgendwie noch nachvollziehen, aber dass sie selbst eine freie WOhnung daneben, darunter oder darüber nicht akzeptieren das verstehe ich einfach nicht!!?


    Kann mir das vielleicht jemand erklären?

  • Hallo Putumayo,


    Dein SB scheint ein sehr sensibler Mensch zu sein und ist tief gekränkt, dass Du ihn einfach übergangen hast ;).
    Da Du, wie Du schreibst, aus Deiner "Bude" raus musst, ist ein Umzug zwingend gegeben. Auch wenn Du diesen Umzug hättest genehmigen lassen sollen, so müssen Dir dennoch die Kosten der Unterkunft für die schon angemietete Wohnung bezahlt werden, wenn sich diese im Rahmen der Angemessenheit bewegen, was ja ebenfalls der Fall ist, wie Du schreibst.
    Du brauchst also nicht erneut auf Wohnungssuche gehen!


    Gruß Gawain

  • Der wichtigste Nachweis ist die Erforderlichkeit Deines Auszuges aus der bisherigen Wohnung. Du hast geschrieben, dass Du da raus musst. Entsprechend nehme ich an, dass Dir gekündigt wurde und somit ein Umzug erforderlich ist. Ist dem so?
    In diesem Falle genügt es, dem Amt den neuen Mietvertrag vorzulegen und den SB darauf hinzuweisen, dass die KdU auch bei fehlender, vorheriger Genehmigung zu bezahlen sind, da sich diese im Rahmen der Angemessenheit befinden.

  • Ja, mir wurde gekündigt, allerdings nur mündlich, der Vermieter braucht die Räumlichkeiten ab den 1.12. selbst!! Ist von Vermieters Seite aus jetzt aber auch nicht so schlimm, wenn ich ein paar Tage länger bleibe, hatte ich aber eigenlich nicht so geplant!!
    Der SB meint ich könne den Mietvertrag für die neue Wohnung nicht noch einmal vorlegen, ich MUSS mir etwas anderes suchen!! Gibt es vielleicht irgendeinen Paragraphen auf den ich mich beziehn kann, dass die KdU auch bei fehlender, vorheriger Genehmigung zu bezahlen sind???
    Mein SB will da einfach nix von hören, was soll ich machen??

  • Leider gibt es gegen Dummheit keine Paragraphen, Du darfst aber davon ausgehen, dass der SB diesen, Dir erzählten Unsinn, niemals zu Papier bringen würde. Dessen Gehabe ist dem Bellen einer Maus gleichzusetzen, d.h. Du brauchst nicht in Ehrfurcht erstarren und darfst Deinen Mietvertrag erneut vorlegen, allerdings solltest Du die Beantragung der Übernahme der KdU in schriftlicher Form vorziehen, um nicht erneut an einen Dummschwätzer zu geraten.


    Der einschlägige Paragraph hierzu ist § 22 SGB II. Laß Dir die Kündigung der Wohnung von Deinem Vermieter bitte unbedingt noch schriftlich geben, um die Erfordernis des Umzugs zu belegen. Zu bedenken wäre noch, dass Dir durch die nicht eingeholte Zusage des Amtes keine Umzugskosten und keine eventuell anfallende Kaution bezahlt werden.

  • Bin gerade auf diesen Text gestoßen:


    "Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.


    Hat ein Wohnungswechsel höhere Unterkunftskosten zur Folge, so ist Folgendes zu beachten: Beabsichtigt der Arbeitslosengeld-II-Empfänger während des Leistungsbezugs einen Wohnungswechsel, sollte er vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Arbeitslosengeld II einholen. Andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall weder die Umzugskosten noch die neue Miete, soweit sie die alten Kosten der Unterkunft übersteigen. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 3 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden."


    Demnach hat mein SB wohl doch Recht!! Ich habe ohne vorherige Zusicherung den Vertrag unterschrieben und die neue Wohnung hat höhere Kosten zur Folge...


    Das einzige womit ich meine voreilige Unterschrift begründen könnte, ist die Dringlichkeit eine neue Bleibe zu finden aufgrund der Kündigung vor einem Monat zum 1.12. durch den derzeitigen Vermieter und dass der neue Vermieter oft im Ausland ist, d.h. es gab nur diese eine Möglichkeit den Vertrag gemeinsam zu unterschreiben!!

  • Bei einem nicht erforderlichen, und nicht genehmigten Umzug bezahlt das Amt nur die bisherigen KdU.
    Bei einem erforderlichen und nicht genehmigten Umzug (wie in Deinem Fall) werden die KdU auch dann bezahlt, wenn sie höher als die bisherigen sind, die Wohnung aber sowohl von der Größe als auch von den Kosten her als angemessen gilt.
    Beide Fälle haben gemeinsam, dass weder Umzugskosten noch Wohnungsbeschaffungskosten wie Maklergebühren oder Kaution bezahlt werden (letztere würden ohnehin nur als Darlehen gewährt).