Betr. Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse

  • Hallo!
    Ich bin neu hier und hoffe, es kann mir jemand helfen.
    Da mein Mann auf Montage arbeitet bekommt er von seiner Firma Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt. Ein Teil dieser Zahlungen sind steuerfrei.
    Auf seinem Gehaltszettel steht auch detailiert die Summe des "Gesamtbrutto" (also incl. der Verpflegungsmehraufwendungen) und des "Steuerbrutto" (ohne Verpflegungsmehraufwendungen) drauf. Das Steuerbrutto ist auch als "meldepflichtiges Entgelt" benannt.


    Beim Finanzamt wird für die Steuererklärung immer das Steuerbrutto/meldepflichtiges Entgelt berechnet.
    Darf die Krankenkasse jetzt für die Berechnung der Zuzahlungsbefreiung das GESAMTbrutto anrechnen? Oder müssen die auch das Steuerbrutto nehmen? Weil ja auch nur von diesem Steuerbrutto Sozialabgaben bezahlt werden.
    Meine Krankenkasse hat nun grundsätzlich das Gesamtbrutto angerechnet, welches pro Jahr um ca. 3 - 5 Tausend Euro höher ist als das Steuerbrutto.
    Somit können wir eine Rückzahlung natürlich vergessen.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das alles so richtig ist. Diese Verpflegungsmehraufwendungen sind doch zweckgebunden und dafür, dass der Arbeiter auf Montage sich veranab von zuhause verpflegen kann usw.
    Dazu gibt es auch ein Urteil vom SG Dreseden, hier geht es allerdings ums Arbeitslosengeld.
    Ich weiß nicht, ob ich hier einen Link dazu einstellen darf?
    Ich finde im Internet keine Informationen hierüber, immer nur um Verpfl.mehraufwendungen im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld.


    Weiß jemand von euch, ob die Krankenkassen sowas wirklich einrechnen darf, obwohl nicht mal Finanzamt und Arbeitsamt das mit einrechnen??


    Danke! Gruß, Mami1976

  • Der Mitarbeiter von der Krankenkase hat mir einen Zettel geschickt mit einem Text wo u.a. drin steht, dass sich auf §14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bezogen wird. Auf seinem Zettel steht:


    "Nach §14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Einnahmeart spielt bei der Frage der Berücksichtigung als Einnahmen zum Lebensunterhalt keine Rolle"


    Ich habe mir jetzt mal diesen besagten § rausgesucht und da steht drin:


    "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt."


    Den letzten Satz aus diesem § "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt." hat die Krankenkasse aus ihrem Schreiben gestrichen!
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die das einfach so dürfen, diesen Satz streichen und einen eigenen "Die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Einnahmeart spielt bei der Frage der Berücksichtigung als Einnahmen zum Lebensunterhalt keine Rolle" (s.o.) einfach einfügen darf!


    Ich werde mir Montag mal das SGB aus der Bücherei holen und dort noch mal gucken. Falls es da so steht wie im Internet, dann gehe ich damit zur Krankenkasse. Mal gucken was die dazu sagen...