Anrechnung einer Übergangsgeld-Nachzahlung als Einkommen?

  • Hallo,


    ich wollte mal anfragen, ob eine Ü-Geld-Nachzahlung der DRV Bund nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren auf den laufenden ALG II-Bezug angerechnet wird. Eigentlich gilt ja offenbar in solchen Fällen nunmehr immer das Zuflussprinzip, aber vielleicht gibts ja auch Ausnahmen...


    Der Fall: bis zum Februar 2010 war ich Teilnehmer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kostenträger DRV Bund. Nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme holte ich mir die Bestätigung der Arbeitsagentur, dass kein Anspruch auf ALG I mehr besteht und ich arbeitsuchend gemeldet bin, und beantragte Anschlussübergangsgeld. Dieses wurde abgelehnt mit der Begründung, dass ich Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente, also befristet) sei. Zur Sicherung meines Lebensunterhaltes beantragte ich nunmehr ALG II (wurde bewilligt) und lehnte gegen die Ablehnung der DRV Bund Widerspruch ein mit der Begründung, ich sei ja arbeitsfähig und -willig und stünde dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, was mir das JobCenter auch zusätzlich bestätigte. Der Widerspruch war erfolgreich, eine Nachzahlung steht an (die aufgrund einer Falschberechnung des Erstattungsanspruchs des JobCenters für den fraglichen Zeitraum auch noch zu hoch ausfallen wird, dies hab ich aber dem JobCenter schon mitgeteilt...).


    Früher war ja der Sachstand der, dass aufgrund von Widersprüchen/Klagen erfolgte Nachzahlungen NICHT als Einkmommen angerechnet werden KONNTEN (also wohl Ermessen), aber diese "Härtefallklausel" scheint ja komplett entfallen zu sein. Ich halte dies schon deshalb für fragwürdig, weil man damit (theoretisch zumindest) in Zeiten knapper Kassen herrlich sparen kann (erstmal alles ablehnen bzw. zu wenig bewilligen, nach Widerspruch/Klage einlenken, aber Nachzahlungen gleich wieder gegenrechnen - das Geld bleibt "in der Familie", sprich beim Staat).


    Also Frage: Wird o. a. Nachzahlung als Einkommen angerechnet werden? Wenn ja, was bedeutet es, dass einmalige Einnahmen auf einen "angemessenen" Zeitraum verteilt werden können? Das oberste Limit für diesen Zeitraum liegt ja bei 12 Monaten. Wenn also die einmalige Einnahme nicht gerade außergewöhnlich hoch ist, kann das JobCenterm bei entsprechender Rechnerei jegliche Einnahme komplett zu ihren Gunsten verwerten (in meinem Fall wird sie ca. das 2-3fache meines monatlichen ALG II betragen) und damit also auch noch das Prinzip außer Kraft setzen, dass Einnahmen im Monat ihres Zuflusses anzurechnen sind und nicht verbrauchtes Geld im Folgemonat ins Schonvermögen fließt. Ist denn irgendwo näher bestimmt, was als "angemessener Zeitraum" zu gelten hat? Oder hängt das von der Tagesform des jeweiligen Sachbearbeiters ab (was ja rechtlich gesehen auch schon wieder bedenklich wäre)?



    Danke für Eure Hilfe schon mal!

  • Also wenn ich das richtig verstanden habe, dann hast Du in jenem Zeitraum, für den Du dieses Anschlussgeld beantragt hast, ALG II bezogen. Wenn dem so ist, dann hat dies nichts mit dem Zuflußprinzip zu tun.
    Da Dir dieses Anschlussgeld nun rückwirkend bewilligt wurde, hättest Du so gesehen für den angedachten Zeitraum keinen Anspruch auf ALG II gehabt. Ähnliche Sachlagen ergeben sich auch bei Leuten, welche aus ALG II kommend z.B. Erwerbsminderungsrente beantragen. Auch in diesen Fällen kommt es zu Nachzahlungen, nachdem die Bearbeitung geraume Zeit in Anspruch nimmt. Von der Nachzahlung welche der Antragsteller letztendlich überwiesen bekommt, sind in solchen Fällen die Überzahlungen der ARGE bereits abgezogen, sprich: Die ARGE meldet hier im Vorfeld bereits ihre Ansprüche an.


    Ob es sich bei besagtem DRV-Bund ebenso verhält, vermag ich nicht zu sagen. Der von Dir angesprochene, angemessene Zeitraum richtet sich nach der Höhe der Rückforderung. Je höher dieser Betrag, um so länger der Zeitraum. Diesbzgl. kann man aber mit den meisten SB's reden.


    Gruß Gawain

  • Gawain :


    Hallo,


    und danke erstmal für die Antwort. Allerdings habe ichs wohl nicht geschafft, mich ganz klar auszudrücken.


    2ter Versuch: Es geht mir nicht um die Erstattung für den Zeitraum, wo ich eigentlich Ü-Geld hätte kriegen müssen, aber (zunächst) nicht bekommen habe und dann, nach Widerspruchsverfahren, doch. Dass ich diesen Betrag werde erstatten müssen, ist klar und kein Thema. Die Nachzahlung reicht locker hin, um dies mit einer Zahlung zu erledigen.


    Es geht mir vielmehr um das Geld, das noch übrigbleibt, wenn der Erstattungsanspruch des JobCenter befriedigt ist. Wenn ich das entsprechende Urteil des BSG hierzu richtig verstanden habe, gilt hier gnadenlos nur noch das Zuflussprinzip: das Ü-Geld wird nachgezahlt, fließt mir also zu einem Zeitpunkt zu, zu dem ich ALG II beziehe und gilt daher als Einkommen. Und da die Nachzahlung auch über einen monatlichen Bedarf hinausgeht, kann dieses Einkommen auf mehrere Monate aufgeteilt als Einkommen angerechnet werden, bis es komplett aufgezehrt ist. Dass im Vorfeld ein anderer Leistungsträger Mist gebaut hat und ich deshalb die Zahlung erst verspätet erhalte, scheint in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr zu spielen. Und das Ü-Geld, von dem ich vor ALG-II-Bezug noch locker ein paar Euro ins Schonvermögen hätte schieben können, ist somit komplett futsch.


  • War dieses Ü-Geld von Seiten des DRVfür eine bestimmte Zeitspanne gedacht und gewährt, z.B. 3 Monate etc.?


    Ja, dieses Anschluss-Übergangsgeld gibts für maximal 3 Monate nach Abschluss der Reha-Maßnahme, wenn kein Anspruch auf ALG I mehr besteht und man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
    Nun ist auch noch ne Nachzahlung gekommen: für die letzten 4 Maßnahmetage - war zunächst einbehalten worden. Zahlung 9 (!) Monate nach Abschluss der Maßnahme!