Hallo,
ich wollte mal anfragen, ob eine Ü-Geld-Nachzahlung der DRV Bund nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren auf den laufenden ALG II-Bezug angerechnet wird. Eigentlich gilt ja offenbar in solchen Fällen nunmehr immer das Zuflussprinzip, aber vielleicht gibts ja auch Ausnahmen...
Der Fall: bis zum Februar 2010 war ich Teilnehmer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kostenträger DRV Bund. Nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme holte ich mir die Bestätigung der Arbeitsagentur, dass kein Anspruch auf ALG I mehr besteht und ich arbeitsuchend gemeldet bin, und beantragte Anschlussübergangsgeld. Dieses wurde abgelehnt mit der Begründung, dass ich Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente, also befristet) sei. Zur Sicherung meines Lebensunterhaltes beantragte ich nunmehr ALG II (wurde bewilligt) und lehnte gegen die Ablehnung der DRV Bund Widerspruch ein mit der Begründung, ich sei ja arbeitsfähig und -willig und stünde dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, was mir das JobCenter auch zusätzlich bestätigte. Der Widerspruch war erfolgreich, eine Nachzahlung steht an (die aufgrund einer Falschberechnung des Erstattungsanspruchs des JobCenters für den fraglichen Zeitraum auch noch zu hoch ausfallen wird, dies hab ich aber dem JobCenter schon mitgeteilt...).
Früher war ja der Sachstand der, dass aufgrund von Widersprüchen/Klagen erfolgte Nachzahlungen NICHT als Einkmommen angerechnet werden KONNTEN (also wohl Ermessen), aber diese "Härtefallklausel" scheint ja komplett entfallen zu sein. Ich halte dies schon deshalb für fragwürdig, weil man damit (theoretisch zumindest) in Zeiten knapper Kassen herrlich sparen kann (erstmal alles ablehnen bzw. zu wenig bewilligen, nach Widerspruch/Klage einlenken, aber Nachzahlungen gleich wieder gegenrechnen - das Geld bleibt "in der Familie", sprich beim Staat).
Also Frage: Wird o. a. Nachzahlung als Einkommen angerechnet werden? Wenn ja, was bedeutet es, dass einmalige Einnahmen auf einen "angemessenen" Zeitraum verteilt werden können? Das oberste Limit für diesen Zeitraum liegt ja bei 12 Monaten. Wenn also die einmalige Einnahme nicht gerade außergewöhnlich hoch ist, kann das JobCenterm bei entsprechender Rechnerei jegliche Einnahme komplett zu ihren Gunsten verwerten (in meinem Fall wird sie ca. das 2-3fache meines monatlichen ALG II betragen) und damit also auch noch das Prinzip außer Kraft setzen, dass Einnahmen im Monat ihres Zuflusses anzurechnen sind und nicht verbrauchtes Geld im Folgemonat ins Schonvermögen fließt. Ist denn irgendwo näher bestimmt, was als "angemessener Zeitraum" zu gelten hat? Oder hängt das von der Tagesform des jeweiligen Sachbearbeiters ab (was ja rechtlich gesehen auch schon wieder bedenklich wäre)?
Danke für Eure Hilfe schon mal!