Freibeträge bei Haushaltsgemeinschaft

  • Wer kann mir erklären, wie die Grenze berechnet wird, ab der ein Kind beim ALG2-Bezieher als Haushaltsgemeinschaft angesehen werden. In welchen Paragraphen welches Gesetzes ist das geregelt?


    Stimmt es, dass es da doppelte Freibeträge des Grundbedarfs gelten, bevor der Überschuß dem ALG2-Bezieher abgezogen werden.


    vG


    Carsten

  • Wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt (da zählt auch der Mietanteil dazu) aus eigenem Einkommen bestreiten kann, also keine Leistungen nach SGB II in Anspruch nimmt, gilt als nicht hilfebedürftig und lebt mit seinen Verwandten in Haushaltsgemeinschaft.
    Solltest Du derjenige sein, der sich aus der Bedarfsgemeinschaft ausgliedern möchte, so müssen die mit Dir zusammenlebenden Verwandten der ARGE gegenüber an Eides statt versichern, dass sie von Dir weder aus Deinem Einkommen noch aus Deinem Vermögen unterstützt werden.


    Wer hilfebedürftig ist, regelt §9 SGB II.


    Gruß Gawain

  • Hallo Gawain,


    Danke für die schnelle Antwort.


    Nein, es handelt sich um meine Freundin und ihre Tochter. Für die Tochter bekommt meine Freundin Unterhalt und Kindergeld. Die ARGE schickte sie zum Wohngeldamt (!?) und die zahlen jetzt auch noch Wohngeld. Man begründet das damit, dass das Kind mit der Mutter keine Bedarfgemeinschaft ausmache. Konsequenz wenn keine Bedarfsgemeinschaft dann Haushaltsgemeinschaft.
    In einem anderen Forumsbeitrag habe ich gelesen, dass im Falle einer Haushaltsgemeinschaft die Tochter einen Freibetrag über den doppelten Bedarfssatz zzgl. Unterbringung (50%) habe. Erst was darüber hinausginge, dürfte meiner Freundin angerechnet werden. Das hat ein Mitglied mit dem Benutzername "Juli" im März 2010 als Antwort geschrieben.
    Da kranke daran ist, dass die Summe aus Kindergeld + tatsächlich gezahltem Unterhalt den Bedarf von 251 + 223 Unterbringungskosten nicht übersteigt. An dem Bescheid ist so oder anders etwas faul. Nur mit einem blöden Bauchgefühl braucht man nicht in die Diskussion gehen.
    Weil meine Freundin keinen Internetzugang hat, forsche ich nach Argumenten. Vielleicht weißt Du ja mehr. Ich habe den Verdacht, dass der Wohngeldanspruch nicht rechtens ist. Im schlechtesten Fall müßte sie das Geld wieder zurückzahlen. Und das kann sie nicht.


    vGrüße


    Carsten

  • Was dahinter steckt, ist völlig klar: Man will auf diese Weise die Anzahl der Hartz IV-Kinder schönschreiben.
    Ich nehme an, dass die von Dir genannten € 223 die hälftige Miete sind.
    Scheinbar reicht aus Sicht der Arge das Einkommen des Kindes (Unterhalt+Kindergeld+Wohngeld) aus, um es aus der BG zu nehmen. In diesem Falle darf natürlich ein eventuelles Überschusseinkommen der Tochter der Mutter NICHT mehr angerechnet werden.


    Gruß Gawain

  • Bei mir ist genau das gleiche Fall: Meine 6-jährige Tochter bekommt 184+291. Somit ist ihr Bedarf bedeckt Was übrig bleibt (ca. 137 Euro) wird mir als Einkommen angerechnet. Dabei sagt man mir, die Tochter gehöre nicht in die Bedarfsgemeinschaft. Kann mir jemand das erklären und ausrechnen? Unsere Miete ist 374,35 (211,35 Kaltmiete)

  • Richtig, Deine Tochter lebt mit Dir in Haushaltsgemeinschaft und gehört nicht mehr in die BG. Du solltest für Deine Tochter Wohngeld beantragen. Ein eventuell verbleibendes Überschusseinkommen der Tochter darf Dir dann nicht mehr angerechnet werden.

  • Richtig, Deine Tochter lebt mit Dir in Haushaltsgemeinschaft und gehört nicht mehr in die BG. Du solltest für Deine Tochter Wohngeld beantragen. Ein eventuell verbleibendes Überschusseinkommen der Tochter darf Dir dann nicht mehr angerechnet werden.



    In welchem Gesetz steht das? Kann ich also zu meinem alten Bescheid einen Widerspruch schreiben?

  • Das wird durch §9 SGB II geregelt:

    Du kannst Widerspruch einlegen, insofern der Bescheid noch nicht älter als 1 Monat ist. Alternativ kannst Du für diesen und auch für zurückliegende Bescheide einen Überprüfungsantrag gem. §44 SGB X stellen.

  • Das wird durch §9 SGB II geregelt:

    Du kannst Widerspruch einlegen, insofern der Bescheid noch nicht älter als 1 Monat ist. Alternativ kannst Du für diesen und auch für zurückliegende Bescheide einen Überprüfungsantrag gem. §44 SGB X stellen.


    Hallo Gawain,


    das sind super Informationen. Mich würde auch interessieren, wo im §9 des 2. SGB hervorgeht, dass das Einkommen der Kinder oder anderer Personen in Haushaltsgemeinschaft nicht angerechnet werden darf. Ich habe gesucht, aber nichts gefunden, dass diesen Tatbestand untermauern würde. Ich bin auch keine Profi.


    Genauso wäre es sehr von Interesse in welchem Absatz des $44 SGB X man die Überprüfung verlangen kann.


    Vielen Dank


    Gruß Carsten

  • Hallo Gawain,


    Im Wiki habe ich unter Haushaltsgemeinschaft ergänzende Infos gefunden. Ist dieses Urteil der Grund für die Trennung und Nichtanrechenbarkeit der Einkommen?


    Kann die Überprüfung alter Bescheide dazu führen, dass im Falle einer juristisch festgestellten falschen Berechnung Nachzahlungen möglich sind?


    Gruß

  • Schlaglochsucher


    Da gibts es nichts separates bzgl. Kinder zu finden! Wer nicht hilfebedürftig ist, gehört nicht zur BG und hat mit dem Amt nichts zu schaffen.


    §9 SGB II
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
    1.durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    §44 SGB X
    (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.


    Gruß Gawain