LSG NRW, L 7 AS 1636/10 B ER und L 7 AS 1637/10 B, 15.10.2010
(Sozialgericht Dortmund, Az.: S 33 AS 3869/10 ER, 13.09.2010)
Als die ARGE Märkischer Kreis Kenntnis davon erhielt, dass gegen eine 100%-Sanktion Klage im Einstweiligen Rechtsschutz erhoben worden war, war der Widerspruchstelle sofort klar, dass sie diese Klage nicht gewinnen konnten, nachdem sich der Erwerbslose Hilfe gesucht hatte.
Aber obwohl bereits bei Klageeingang unabweisbar zu erkennen war, dass die Erfolgsaussichten auch im Hauptsacheverfahren zugunsten des Klageführers sprechen würden, verweigerte der Dortmunder Sozialrichter Dr. Hansmann, die Prozesskostenhilfe.
Sofort und ohne jede Begründung zog die ARGE MK nun 4 von 6 rechtswidrigen Sanktionen zurück, um so - während des laufenden ER-Verfahrens - den Beschwerdewert von 750,00 € zu unterlaufen und dennoch dem Erwerbslosen größtmöglichen Schaden zuzufügen.
Dem Erwerbslosen selbst wurde kein „Recht auf Nachbesserung“ eingeräumt.
In der Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Recht auf Beiordnung abermals eingefordert, um die restlichen 20% ebenfalls im gleichen Rechtszug abzuarbeiten.
In der Beschwerdebegründung wurde vorgetragen, dass die Beiordnung unverzüglich hätte geschehen müssen, weil die Erfolgsaussichten sofort offensichtlich waren, und zwar ohne der ARGE MK ein einseitiges Nachbesserungsrecht einzuräumen. Außerdem war der Erwerbslose allein chancenlos. Ein versierter Anwalt hätte wohl einen 100%igen Sieg davongetragen.
Die Essener Richter waren aber auch für die Argumente aus früheren BVerfG-Entscheidungen zur PKH nicht zugängig, dann wollten aber auch nicht entscheiden, sondern forderten die Rücknahme der Beschwerden. Das wurde abgelehnt, um eine schriftlichen Bescheid-Begründung zu erhalten.
In der Entscheidung vom 15.10.2010 beschlossen die Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht NRW Richter Schumacher, Richterin Redenbach-Grund und Richterin Dr. Künkele von der 7.Kammer des LSG NRW dann auch klar den Beschwerdewert höher zu bewerten als die offensichtliche Verletzung der Art 3 und 19 GG.
Die Entscheidung stelle ich hier zur Diskussion, mit der ersten Anfrage, ob in solchen Fällen nicht eine Verfassungsklage geboten wäre, um dem behördlichen Sozialleistungsbetrug Einhalt zu gebieten.
http://www.beispielklagen.de/klage026.html
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