Ich möchte hier einmal ein Thema ansprechen, welches im Forum immer wieder auftaucht, die Betroffenen verunsichert und die Gemüter der anderen erhitzt ;).
Ich meine das Thema: U25 - Muss ich jetzt wieder bei den Eltern einziehen?, speziell die Auslegung des § 22 Abs. 2a SGB II, wo es u. A. heißt:
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
Es ist ja noch zu verstehen, dass junge Leute durch einen Auszug aus dem Elternhaus nicht die eigene Hilfebedürftigkeit erzeugen dürfen. Aber es gibt auch junge Leute, die auf eigenen Füßen stehend ausgezogen sind und nun doch wider erwarten hilfebedürftig werden. Das in diesen Fällen in erster Linie die noch barunterhaltspflichtigen Eltern herangezogen werden, ist auch in Ordnung. Wie aber verhält es sich, wenn der leistbare Unterhalt der Eltern nicht ausreicht? Muss der/die Betroffene dann tatsächlich bei den Eltern wieder einziehen?
Auch wenn dies dem Wortlaut nach der Wille des Gesetzgebers ist, so ist das in meinen Augen nur Wunschdenken. Mit welchen Rechtsmitteln bitteschön, will man Eltern dazu zwingen die einmal ausgezogene Tochter, den einmal ausgezogenen Sohn wieder aufnehmen zu müssen? Aus dem vor Jahren freigewordenen Kinderzimmer ist längst das Arbeitszimmer des Vaters geworden oder jemand gänzlich anderer ist dort inzwischen eingezogen. Soll jetzt eine Rückabwicklung stattfinden?
Man stelle sich das mal vor: Die Betroffene muss die Wohnung, die sie schon mehr oder minder lang bewohnt kündigen. Die angeschafften Möbel haben mit Sicherheit ein größeres Volumen als das einstige Jugendzimmer. Wohin jetzt mit dem ganzen Kram? Da ist eine Hauskatze, welche vielleicht die Mutter wegen einer Allergie ablehnt. Ist das dann schon ein schwerwiegender sozialer Grund oder muss man die Katze dann ins Tierheim bringen?
Also ich habe es erfahren, dass ohne den guten Willen der Eltern in solchen Fällen der Verweis auf die Wohnung der Eltern zum Scheitern verurteilt ist. Selbst wenn die Eltern, und das wird sicher die Mehrheit sein, die Tochter/den Sohn in ihrer/seiner scheinbaren Notlage gerne wieder aufnehmen, würden sie dennoch NEIN sagen, wenn die/der Betroffene seine eigene Wohnung gerne behalten möchte.
Was interessiert den Vater einer volljährigen und erwachsenen Tochter das Sozialgesetzbuch II. Er bezieht keine Leistungen sondern geht zur Arbeit, bezahlt seine Steuern und alles andere braucht ihn nicht zu interessieren. Er wird seinen Unterhaltszahlungen nachkommen und zu mehr ist er nicht verpflichtet!
Da könnte man ja jede Frau, die ihren Ehemann verläßt, um sich scheiden zu lassen, zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung verdonnern, weil sie sonst ihre eigene Hilfebedürftigkeit hervorruft. Aber nein, sie muss dort nicht wieder einziehen, denn hier greifen gottlob die schwerwiegenden sozialen Gründe. Warum also sollte es bei einem NEIN der Eltern zum vom Gesetzgeber verlangten Wiedereinzug der Tochter anders sein?
Ich kann nur jedem dieser jungen Leute in dieser Situation, die nicht wieder zurück wollen, den Rat geben, sich mit allen Mitteln gegen dieses Ansinnen des Staates zu wehren.
Gawain