hi
also ich bin 20 jahre alt und fange jetzt eine vollzeitstelle an.
(welche für ein jahr befristet ist)
kann ich mir dann trotzdem eine wohnung nehmen.
(ich hab bis jetzt keine unterstützung vom staat bekommen falls es wichtig ist)
ich würde dann vllt. mit meinem freund zusammen ziehen. der ist ebenfalls 20.
der ist jedoch schüler.
also:
1. könnten wir uns eine wohnung, trotz des befristeten arbeitsvertrages nehmen?
2. würden wir eventuell wohngeld kriegen?
und 3. was ist wenn ich nicht weiter übernommen werden? rausschmeißen aus der wohnung würden
sie und doch dann nicht, oder ???
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Hallo Leyaa,
wenn ihr es euch leisten könnt, steht dem nichts im Wege. Um zu checken, wie es mit Wohngeld aussieht, benutzt du am Besten einen Wohngeldrechner (einfach mal googeln).
Solange ihr eure Miete bezahlt, wird man euch auch dann nicht rauswerfen, wenn Du nicht übernommen werden solltest. Aber wahrscheinlich meinst Du damit, ob Du dann zurück zu Deinen Eltern müsstest ;). Nein, auch das wäre nicht der Fall, weil Du dann ja schon ausgezogen warst. Ein "Rückzug" wird nicht verlangt, allerdings würde geprüft werden, in wie weit Deine Eltern für Dich Unterhalt leisten können.vG Berthold
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Hallo Leyaa,
Aber wahrscheinlich meinst Du damit, ob Du dann zurück zu Deinen Eltern müsstest ;). Nein, auch das wäre nicht der Fall, weil Du dann ja schon ausgezogen warst. Ein "Rückzug" wird nicht verlangt, allerdings würde geprüft werden, in wie weit Deine Eltern für Dich Unterhalt leisten können.vG Berthold
danke erstmal für die antwort.
genau das meinte ich.
also dass ein arbeitsvertrag befristet ist, stört die vermieter nicht ?? -
In der Regel wird man nur gefragt, ob man eine Arbeit hat, aber nicht wie lange ;). Zudem haben immer mehr Leute einen befristeten Arbeitsvertrag. Das Dein Vertrag befristet ist, geht dem Vermieter nichts an. Ich sehe diesbzgl. keine Probleme.
vG Berthold
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das hört sich ja gut an.
danke für die antwort.
hast mir echt weiter geholfen =) -
vorsicht ist geboten. so einfach ist dass nun wieder auch nicht. der vermieter kann seine wohnung an wen auch immer vermieten. das ist fakt.ob er sich den arbeitsvertrag nun genauer anschaut ist sein bier.
aber:
Zitatob Du dann zurück zu Deinen Eltern müsstest . Nein, auch das wäre nicht der Fall, weil Du dann ja schon ausgezogen warst. Ein "Rückzug" wird nicht verlangt
das ist so nicht korrekt, denn im gesetzestext heisst es dazu nämlich:
ZitatALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.
Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.
Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.also kann die arge die kostenerstattung für die eigene wohnung durchaus verweigern, nirgendwo steht geschrieben, dass man als unter25jähriger im falle einer bedürftigkeit die wohnung behalten kann. das sind immer und grundsätzlich einzelfallentscheidungen. einen gesetzlichen auspruch darauf gibt es definitiv nicht, es sei denn, du wärest vor dem 17. Februar 2006 in die eigene wohnung gezogen.
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was bedeutet das dann ??
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falls du nach einem jahr wieder arbeitslos werden solltest, kann es durchaus möglich sein, dass die die kosten der unterkunft von seiten der arge nicht bezahlt werden. aber wie geschrieben, es wird eine einzelfallentscheidung.
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Hallo Leyaa,
nur keine Panik. Was lacki meint, betrifft ausschließlich Personen unter 25, welche vom Elternhaus ausziehen wollen, ohne selbst ausreichendes Einkommen zu haben und somit dem Staat zur Last fallen würden. Wer wie in Deinem Fall schon einmal ausgezogen ist, danach hilfebedürftig ist und unter 25 braucht selbstverständlich nicht wieder zurückziehen.
Die Mehrheit der Arbeitnehmer bekommt heutzutage nur noch befristete Arbeitsverträge. Dies ist kein Hinternis eine Wohnung anzumieten. Außerdem: Auch ein unbefristeter Arbeitsvertrag bietet dem Vermieter keinerlei Sicherheit, er kann gekündigt werden und innerhalb weniger Wochen ist man arbeitslos.
Fordert der Vermieter Einsicht in Deinen Arbeitsvertrag, dann lege ihn bitte einfach vor, denn weigerst Du Dich wird er argwöhnisch und wird Dir die Wohnung garnicht vermieten.Laß Dich also nicht verunsichern Leyaa. Du bist über 18, hast eigenes Einkommen und brauchst den Vater Staat nicht.
vG Berthold
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@ lacki,
das ist doch völliger Unsinn was Du da schreibst.
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das du nicht viel ahnung hast weiss ich.
ZitatNein, auch das wäre nicht der Fall, weil Du dann ja schon ausgezogen warst. Ein "Rückzug" wird nicht verlangt,
dann zeig mir hierzu mal bitte einen rechtsgültigen paragraphen, der die stichtagsreglung -17. februar 2006- aufhebt!
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@ lacki,
Du wirst keinen §§ finden, der von einer Person über 18, die mit eigenen Mitteln von zuhause ausgezogen ist, einen gültigen Arbeitsvertrag in der Tasche hat und zu einem späteren Zeitpunkt "vielleicht" hilfebedürftig wird, wieder zu den Eltern zurückziehen muss oder ihr die KdU verweigert wird.
Das ist völlig widersinnig! -
ich weiss, dass es da keinen paragraphen gibt. aberlesen kannst du ja den für solche fälle derzeit gültigen paragraph:
ZitatALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.
Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.
Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.alg2-empfänger unter 25 jahren haben grungsätzlich keinen anspruch mehr. wo steht denn da was von zwischenzeitlicher wirtschaftlicher selbstständigkeit, die einen derartigen anspruch definieren würde.
sag nir einfach nur, wo das geschrieben steht.
es ist nun mal so, wie ich es schon schrieb, es werden in solchen fällen immer einzelfallentscheidungen getroffen. -
@ lacki,
dann sag mir doch bitte mal den § wo das mit Deiner Stichtagregelung geschrieben steht. Ich lese diesen Unsinn dann gerne nach.
Tatsache ist doch, dass layaa's Eltern sie garnicht mehr aufnehmen "müssen", da sie über 18 ist. Und was dann? Allenfalls würde geprüft werden, ob die Eltern Unterhalt für Leyaa leisten können und das habe ich eingangs dieses Threads bereits angemerkt.
Wir reden nicht davon, dass eine U25 ausziehen möchte und dann hilfebedürftig wäre!
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http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
wo steht da was von dem, was du hier als felsenfest verkaufen willst. wie gesagt, einzellfallentscheidung, das heisst: aktuelle wohnsituation der eltern, einkommenssituation aller beteiligten und die sozialprognose für den betreffenden.
jedes bundesland hat dazu eine eigene fachanweisung für die argen erstellt.
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@ lacki,
ich möchte hier nichts felsenfest verkaufen, habe ja die möglichen Unwägbarkeiten hinsichtlich Unterhalt der Eltern erwähnt.
Wir sollten uns mal beruhigen und auf das besinnen, woran Leyaa gelegen ist:Sie möchte gerne im Fall der Fälle ihre Wohnung behalten und das wird ihr auch gelingen. Die Arge kann sie zwar gem. § 22 Abs. 2a an die Eltern verweisen, allerdings kann man diese nicht in die Pflicht nehmen, ein volljähriges Kind wieder aufzunehmen. Es genügt das schlichte NEIN der Eltern und schon steht sie wieder bei ihrem SB auf der Matte. Und schon haben wir einen schwerwiegenden sozialen Grund, weil Leyaa dann nämlich auf der Straße steht.
vG Berthold
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du bist ja wie ein politiker vor der wahl. alles versprechen und wenn's dann soweit ist, stehen die leute im wald!
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Zunächst mal hat sie ja eine Arbeitsstelle wenn auch nur befristet.Selbst wenn sie anschließend nicht weiterbeschäftigt werden würde bekäme sie erstmal ALG1.Da sie ja dann aber schon eine längere Zeit eine eigene Wohnung hat kann die ARGE nicht verlangen das sie diese wieder aufgibt um zu Hause einzuziehen und die Eltern müssen sie auch nicht wieder aufnehmen.Also würde sie auch Leistungen bekommen.Anders aussehen würde es wenn sie kurz vor Ablauf des Vertrages eine eigene Wohnung bezieht und also bereits wüßte das sie Hilfebedürftig wird dann bezahlt die ARGE nichts.
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klar, aber alg1 hat sie für sechs monate. da das alg1 nicht zum leben ausreichen wird, müsste sie ergänzendes alg2 beantragen.
ZitatDa sie ja dann aber schon eine längere Zeit eine eigene Wohnung hat kann die ARGE nicht verlangen das sie diese wieder aufgibt um zu Hause einzuziehen und die Eltern müssen sie auch nicht wieder aufnehmen
genau so aber verfahren die meisten argen. und wenn du sowas hier schreibst, dann bitte auch mit entsprechenden gesetzestext, wo steht, dass die arge das nicht verlangen kann oder dass die eltern sie nicht aufnehmen müssen.
ich kann nur mit dem entsprechenden gesetzestext dienen, in dem steht, dass unter 25jäh. grundsätzlich keinen anspruch auf erstattung der KdU haben, es sei denn, sie bereits vor dem stichtag 17.02.2006 eine eigene wohnung bezogen haben. also nochmals meine frage: wo steht das geschrieben?
mit einer derartig allgemein gehaltenen aussage, die arge kann nicht verlangen oder die eltern müssen sie nicht aufnehmen ist niemanden geholfen.
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So wie du das schreibst würde es bedeuten das keiner unter 25 zu Hause ausziehen darf nur weil er vielleicht bedürftig werden würde.Sobald aber die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind kann auch bereits ein Azubi zu Hause ausziehen und eine eigene Wohnung nehmen.Es gibt sehr viele unter 25 jährige die bereits eine eigene Wohnung haben und dann trotzdem Leistungen bekommen sollte der Fall eintreten das sie mit ihrem Einkommen nicht alles decken können.Natürlich versuchen die ARGEn sich vor der Leistungszahlung zu drücken aber der Text den du hier anzeigst bezieht sich auf den Auszug von unter 25 jährigen wenn sie keine eigenes Einkommen haben und dennoch ausziehen wollen und dann sofort auch Leistungen bräuchten.Wo steht denn geschrieben das die Eltern die Kinder wieder aufnehmen müssen wenn diese bereits längere Zeit eine eigene Wohnung haben aber nun arbeitslos geworden sind?
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