Meine Tochter hat eine Wohnung in unserem Haus .Die Arge zahlt keine Miete, da meine Tochter durch unser Wohnzimmer die Treppe hinaufgehen muß. Unser Haus ist so offen gebaut, dass die Treppe nicht in einem extra Flur ist. Das Amt sagt, dass die Wohnung so nicht vermietbar ist. Wie kann ich das herausbekommen?
Muß ich einen extra Eingang einbauen?
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wie alt ist denn die tochter?
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Meine Tochter ist 26 Jahre und lebt mit ihren beiden Kindern 1Jahr und 7Jahre bei uns im Haus.
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Hallo esorena,
an einen Fremden würdet Ihr diese Wohnung ohne separaten Eingang natürlich nicht vermieten, aber hier handelt es sich um Euere Tochter und Enkelkinder. Die ARGE muss selbstverständlich die Miete dafür bezahlen. Falls Ihr noch keinen Mietvertrag habt, würde ich unmittelbar einen aufsetzen und bei der ARGE (am Besten schriftlich) die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung beantragen.
Würde dieser schriftliche Antrag abgelehnt, muss diese Ablehnung begründet werden. Erfahrungsgemäß wird sich ein SB hüten seinen vorher unsinnigen, mündlichen Kommentar in einen Ablehnungsbescheid zu schreiben.
vG Berthold
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theoretisch sehe ich das auch so wie berthold. zudem die tochter über 25 jahre alt ist und noch zwei kinder hat. damit bildet sie ihre eigene bedarfsgemeinschaft innerhalb des haushaltes. die miete kann man ja nicht durch alle mitbewohner teilen, da es sich anscheinend um wohneigentum der eltern handelt. folglich muss ein mietvertrag mit einer ortsüblichen angemessenen miete aufgesetzt werden. auch ein zahlungsnachweis, am bestern per kontoüberweisung, sollte vorhanden sein.
das problem bei vermietung/verpachtung innerhalb einer familie ist, dass die argen derartige fälle besonders argwönisch betrachten. -
Wir haben schon einen Ablehnungsbescheid schriftlich bekommen, aber ohne Rechtsbelehrung. Darin schreiben sie, dass der Grund ist, das die Wohnung nicht vermietbar ist und daher abgelehnt wird.
Mietvertrag besteht schon und Miete haben wir schon reduziert, umk Denen ein Angebot zu machen. -
Ich nehme an, dass diesem Ablehnungsbescheid kein schriftlicher Antrag von Eurer Seite zugrunde liegt. Eine Ablehnung muss begründet werden und es gibt keine Begründung dies abzulehnen.
Auf der anderen Seite erwartet das Amt, das Leute Zimmer untervermieten, wenn die Wohnung zu groß ist, da stört es auch nicht, wenn diese keinen separaten Zugang hat.Deine Tochter hat auf alle Fälle Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung!
Wenn Ihr diese Übernahme nochmals schriftlich beantragt, kommt mit Sicherheit ein anderer Bescheid heraus.vG Berthold
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Danke wir werden gleich einen neuen Antrag stellen, aber was meint Ihr mit schriftl. Antrag unsererseits? Ihr habt mir schon toll geholfen.
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