Harz4 meiner Freundin und MEINE Abfindung

  • hallo,


    ich bin sied dem 06.09.2010 fristlos entlassen worden nach über 6 jahren und habe sofort eine klage eingereicht auf wiedereinstellung.


    nun sagt der arbeitgeber er würde mir eine afindung zahlen von 12.000 euro.


    die sache ist die, ich habe eine freundin und ein kind (2 jahre) und über meine freundin beziehen wir harz4 als bedarfsgemeinschaft.
    ich habe gehört das man einen freibetrag hat. wenn ja, wie hoch ist der und kann ich die abfindung aufteilen auf mich, meine freundin und unser kind?
    wie hoch dürfte dann die abfindung sein?


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    gibt es eine möglichkeit die abfindung zu behalten?
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    kann ich die abfindung behalten wenn ich wieder arbeite?
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    darf meine frau dann trotzdem harz4 bekommen?
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    was ist wenn ich wieder arbeitslos werden würde nach einigen monaten bzw wochen, muss ich dann nachweisen was ich mit der abfindung gemacht habe? würde es reichen wenn ich dann einfach sage ich habe meine schulden bezahlt und mir etwas luxus gegönnt wie etwa ein neues tv gerät?
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    Ab wann könnte ich dann wieder ALG1 oder Harz4 beziehen?


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    ist schon mal jemand in dieser situation gewesen? weiss da jemand von euch bescheid??


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    für eine schnelle antwort wäre ich euch sehr dankbar.


    gruß Hansi

  • eine abfindung zählt als einkommen und muss verbraucht werden. da gibt es kein wenn und aber. auch wenn du wieder arbeitest, ihr aber im rahmen der bedarfsgemeinschaft weiterhin hartz4 bezieht, dann ist es ebenfalls einkommen und muss verbraucht werden. die netten damen und herren rechnen euch dann auch aus, wie lange ihr mit dem geld auskommen müsst.
    auf das alg1 hat die angelegenheit keinen einfluss.
    freibetrag und aufteilen ist nicht. aber ihr wollt doch für einander einstehen, oder nicht?

  • ´Hallo wubbel,


    alles was nach Leistungsgewährung als Einkommen der BG hinzukommt, wird angerechnet und fällt nicht unter das Schonvermögen. Es gibt diesbzgl. von Deiner Abfindung mit Ausnahme der unten aufgelisteten Freibeträge nicht viel zu retten, wie lacki schon sagte.


    € 100 Grundfreibetrag
    •20 Prozent ihrer Brutto-Einkünfte zwischen 100 Euro und 800 Euro (= maximal 140 Euro)
    •plus 10 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro (= maximal 40 Euro)


    vG Berthold

  • Abfindungen sind einmalige Einnahmen, die auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt werden müssen, also verbraucht werden.wichtig ist folgendes:
    "Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z. B. Abfindung aus früherem Arbeitsverhältnis während des Leistungsbezuges) anzurechnen, kommt auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht. Bei der Entscheidung sind die Auswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf laufende Eingliederungsmaßnahmen, den befristeten Zuschlag nach § 24 und insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu berücksichtigen.
    Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine Familienver-sicherung sichergestellt werden, ist bei Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt."


    Ob wieder Arbeit aufgenommen wird ist egal, auch kann die Partnerin nicht plötzlich losgelöst werden!