Wohnungserstausstattung?

  • Hallo ihr lieben,


    ich weiß nicht ob ich das hier richtig rein schreibe,
    aber ich ziehe demnächst um (zumindest ist es geplant).


    Meine aktuelle Wohnung hat 69m² bei 409,-€ WM (Dortmund),
    die neue wird haben 52m² bei 250,-€ KM + 90,-€ NK.


    So der Umzug denke ich mal wird eh bewilligt,
    weil die neue Wohnung im Rahmen ist (Miete, m² sind halb so schlimm das es 5 mehr sind)!


    Meine Frage konkret:


    Ich habe nur eine Couch/Sessel, Bett, Kühlschrank + Schreib-&Fernsehtisch was mir gehört.


    -->Würde mir die ARGE Kosten bewilligen für Küche (Küchenleerblock) und Waschmaschine?
    -->Würde mir die ARGE Kosten bewilligen für ein Jugendzimmer für meinen Sohn,
    da ich ihn alle 14 Tage habe und er ja schlecht im Reisebett weiter schlafen kann?
    -->Lampen bräuchte ich dann auch, da die in der aktuellen Wohnung dem Vermieter gehören.
    -->Und einen neuen Kleiderschrank bräuchte ich auch, da ich provisorisch bisher nur 2 Schränkchen genutzt hatte (Klamotten für meinen Sohn sind auch ja drin).


    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!


    lg
    Deekey



    P.S.: Hatte bisher in der Hinsicht nie was von der ARGE erhalten

  • Eine Erstaustattung wird eigentlich nur gezahlt wenn du deine erste eigene Wohnung beziehst oder wenn man sich trennt.Du wirst um etwas zu bekommen der ARGE nachweisen müssen das Küche, Waschmaschine usw. dir nicht gehören sondern zur Wohnung dazuwaren und dort verbleiben müssen.Ein Jugendzimmer für deinen Sohn wirst du kaum bekommen.Wenn da überhaupt etwas gezahlt wird dann wird es vielleicht für gebrauchte Möbel reichen.

  • Hallo


    Bundessozialgericht: Urteil von 2008.
    a) Auch Teilausstatungen sind Erstausstattung. Die ARGE ist verpflichtet, dem Kläger Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren. Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass einzelne Gegenstände nicht als "Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" beansprucht werden könnten. Die Leistungspflicht setzt nicht voraus, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt. Beim Kläger liegt auch ein Erstbedarf vor, nachdem er sich von seiner Frau getrennt und mit seiner Tochter einen neuen Haushalt gegründet hat. Der Kläger konnte zudem von seiner Frau nicht die Herausgabe der in ihrem Haushalt ebenfalls benötigten Waschmaschine verlangen,
    b) Alle Leistungen im SGB II sind bedarfsbezogen und nicht zeitbezogen, d. h. es können Gegenstände der Erstausstattung, wenn noch nicht vorhanden, noch nach Jahren beantragt werden.
    c) Erstausstattungen müssen nach einem Wohnungsbrand oder einer Erstanmietung nach einer Haftstrafe gewährt werden..



    Ich hoffe dieses Urteil hilft Dir. Für die Besuche deines Sohnes erhältst du doch wohl auch Sozialgeld und Fahrtkosten ersetzt. Ausserdem steht dir bei regelmäßigen Besuchen eine um 5 qm größere Wohnung zu. Informationen in einem verständlichen Stil kannst du auch auf meiner im Aufbau befindlichen Website http://alg-2.net oderhttp://hartz-4-einfach.de finden.


    Gruß
    Wolfgang


  • -->Also ich hatte bisher immer nur diese Möbel und nie eine eigene Küche gehabt.
    -->Zu meinem Sohn, ok, da tut es ein Bett und nen Schränkchen wenn auch.


    Wie besagt, die Möbel die ich jetzt habe, (bis ausser der Kühlschrank) hatte damals das Jugendamt übernommen, das waren nur schlappe 500,-€ wenn nicht sogar weniger.


    Die Küche die ich damals hatte mit samt Waschmaschine wurde vom Vermieter damals abgekauft von der Vormieterin.


  • Also für die besuche meines Sohnes erhalte ich weder Fahrtkosten noch sonstiges.
    Alles was für meinen Sohn ist geht vom meinem Hartz IV aus ab. :(


    Weil wir hatten uns im April 2008 getrennt,
    vorher hatte ich meine Wohnung war aber ständig bei ihr.


    Wie gesagt, ich kann ihn schlecht weiter im Reisebett oder in meinem bett schlafen lassen,
    während ich auf der Couch liege, denn mein Sohn wird am 02.10. schon 3 Jahre alt


    Also zur Info, wir waren nie verheiratet oder hatten eine AMTLICHE gemeinsame Wohnung.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von Deekey () aus folgendem Grund: Anmerkung dran gehängt

  • Dann beantrage bei deinem SB die Küche und die Waschmaschine.Diese Sachen kannst du ja nicht mitnehmen wenn sie dem Vermieter gehören und du kannst ja noch ein paar andere Dinge mit dazuschreiben.Wirst ja sehen wieviel du bekommst.Möbel für deinen Sohn bekommst du preisgünstig in der Zeitung angeboten oder frag mal bei Caritas,Diakonie oder den Sozialverbänden,Sozialmärkten.

  • Hallo,


    wenn die Besuche regelmäßig sind muss die ARGE für den Zeitraum des Besuches, falls dieser Elternteil ALG II - Empfänger ist für das Kind Sozialgeld zahlen. Die Fahrtkosten für das Kind oder für die Abholungen des Kindes müssen auch übernommen werden und wenn das Kind aus Rio kommt. Alles durch Urteile bestätigt oder durch die Regelungen in Folge des Urteils des BSG im Fabruar2010. Kann auch noch rückwirkend gefordert werden.


    Gruß
    Wolfgang