Ü25 – Auszug aus der elterlichen Wohnung

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,



    ich bin momentan ALG2 – Empfänger, 26 Jahre alt und wohnhaft bei meinen Eltern.
    Da mir nur ein 10qm-Zimmer + Mitbenutzung Bad/Küche zur Verfügung steht, würde ich gerne in eine eigene Wohnung umziehen.
    Deshalb war ich heute früh bei der ARGE und habe meine Sachbearbeiterin gefragt, ob ich Anspruch auf eine eigene Wohnung hätte, worauf sie erwiderte...
    „Wieso wollen Sie denn unbedingt umziehen? Sie haben doch ein Dach über dem Kopf...ein Umzug ist NUR unter TRIFTIGEN GRÜNDEN möglich (z.B. Streit/ Problem mit den Eltern)“



    Jetzt habe ich hier im Forum ein bisschen gestöbert und herausgefunden, dass Ü25-jährige angeblich nicht mehr auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können und ein Umzug auch ohne triftige Gründe genehmigt werden muss.



    Wie formuliere ich so einen Antrag denn nun am besten?
    Muss ich mich auf irgendwelche Paragraphen berufen?
    Ist als Grund das Überschreiten der 25, der Platzmangel/ Mangel an Privatsphäre in der elterlichen Wohnung und der Wunsch nach Verwirklichung eines selbstständigen Lebens durch Gründung eines neuen Hausstandes ausreichend?



    Vielen Dank schon mal im Voraus,
    Timo

  • Hallo,
    ich hoffe es hilft


    Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (Az: B 7 AS 60/09 R vom 01.06.2010), dass Hartz IV Empfänger ihren Wohnort frei wählen dürfen. Auch wenn dadurch höhere Unterkunftskosten entstehen, darf die ARGE die Erstattung der Mietkosten nicht begrenzen, sofern sie nach dem örtlichen Mietspiegel angemessen sind.


    Nur im Fall, dass ein Hartz IV Empfänger innerhalb einer Kommune in eine teurere Wohnung umziehen würde, könnte die Behörde die höheren Kosten verweigern.


    Im vorliegenden Fall zog ein 56-jähriger Hartz IV Empfänger aus dem fränkischen Erlangen (Bayern) nach Berlin, um sich auf die Suche nach einer Arbeit als Musiker zu machen. Die Wohnung in Erlangen hatte eine Warmmiete von lediglich 193 Euro, die neue in Berlin 300 Euro. Das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf in Berlin verweigerte die um 107 Euro gestiegenen Kosten der Unterkunft und wollte nur die ursprünglichen 193 Euro leisten. Als Begründung nannte sie, der Umzug sei weder sozial veranlasst noch zur beruflichen Eingliederung gewesen, also in ihren Augen völlig grundlos.


    Die Richter des Bundessozialgerichts waren anderer Auffassung und hoben das Urteil des Landessozialgerichts der Vorinstanz auf. Als Begründung nannten sie das Recht zur Freizügigkeit. Würde die Sozialbehörde die Kosten der Unterkunft nach dem Umzug bei Hartz IV Empfängern begrenzen, würde sie in dieses Freizügigkeitsrecht eingreifen, was gegen die Grundrechte verstoße.



    Gruß


    Wolfgang Besuch doch einmal meine im Aufbau befindliche Website http://alg-2.net Ich wäre über Kritik dankbar. E-Mail: [email protected]