Komme von AlgII zu AlgI - ein Monat kein Geld!

  • Hallo Forenuser,


    ich bekomme nun nach meiner Erziehungszeit, in der ich komplett AlgII bezog, wieder AlgI. Jetzt mein Problem - AlgII wird im Voraus bezahlt und AlgI rückwirkend!


    Nun hab ich Ende August noch Leistungen von der Arge bekommen für September. So und für Oktober bekomme ich erst Ende Oktober meine Bezüge vom Arbeitsamt. Wie soll das gehen?? Ich habe einen kompletten Monat kein Geld!? Kann ich da irgendwas machen? Ich kann ja nicht meine Miete bezahlen bzw Rechnungen etc?? Selbst wenn ich alles erst Ende Oktober für Oktober bezahle geht ja auch nicht, dann hab ich ja für November nichts mehr? Ich hol das Loch, das mir da entsteht ja nie wieder auf.


    Kann ja auch nicht sein, das ich die erste bin, der es so ergeht - habt ihr Erfahrungen??


    Grüße, Gaia

  • Da wirst du nichts machen können denn es gilt ja das Zuflußprinzip und nach dem bekommst du ja im Oktober Geld nur eben erst am Ende des Monates.Du müßtest doch eigentlich am Anfang deines Bezuges von ALG2 mal doppelt Geld bekommen haben.Sozusagen deine Gehalt und ALG2 da es ja am Anfang des Monates gezahlt wird.Nun gleicht sich dies wieder aus.Du kannst ja mal nachfragen ob du eine Art Übergangsgeld bekommen kannst so das wenigstens deine Verpflichtungen gezahlt werden können.

  • Hallo,


    Es könnte mit der ArGe gesprochen werden, das Du ALG II zumindest darlehensweise für die Übergangszeit bewilligt bekämst.


    Es ist zugegeben eine sehr bescheidene Situation, aber wenn das ALG I hoch genug wäre, könnte der Vorschuss von der ArGe auch relativ koordiniert zurückgezahlt werden.


    mfg


    allo

  • Hallo Gaia,


    ich habe mich auch mal mit dieser Frage beschäftigt und dabei (im Internet) folgendes herausgefunden:


    Dein ALG II Anspruch endet erst an dem Tag, an dem das ALG I auf deinem Konto eingeht, nicht schon an dem Tag, an dem du Anspruch auf ALG I hast. Das besagt das Zuflussprinzip.
    Und da das ALG I ja erst am Ende des Monats gezahlt wird, steht dir die ALG II Zahlung Ende August für September noch zu! Diese musst du weder als Darlehen beantragen noch zurückzahlen, sondern bis zu dem Tag, an dem du ALG I bekommst, bist du bedürftig und hast Anspruch auf ALG II.
    Dies ist so, weil eben das Zuflussprinzip gilt. Es spielt keine Rolle FÜR wann du Geld bekommst, sondern entscheidend ist, WANN du Geld bekommst. Erst ab diesem Tag fällt dein Anspruch auf ALG II weg.


    Genauso wäre es, wenn du aus dem ALG II Bezug heraus, eine neue Arbeit bekommen würdest, für die du ja auch erst Ende des Monats den Lohn bekommen würdest. Dann würde dein ALG II Anspruch auch nicht bei Arbeitsaufnahme enden, sondern erst dann, wenn du deinen Lohn bekommst.
    Und da ALG I ja eine Lohnersatzleistung ist und deshalb auch erst Ende des Monats gezahlt wird, fällt dein Anspruch auf ALG II auch erst mit dem Tag weg, an dem dir ALG I gezahlt wird!


    Umgekehrt ist es ja auch so: Wenn du deine Arbeit verlierst, keinen ALG I Anspruch hast und deshalb gleich ALG II beantragen musst, und dein Lohn für den letzten Arbeitsmonat geht aber erst Anfang des Monats deiner Arbeitslosigkeit auf deinem Konto ein, dann erhältst du für den ersten Monat deiner Arbeitslosigkeit noch kein ALG II, weil eben das Zuflussprinzip gilt und wenn dir das Geld für z.B. August erst im September zufließt, dann hast du für September keinen Anspruch auf ALG II, hast also praktisch einen Monat lang keine Einnahmen.


    Deshalb musst du dir dieses Zuflussprinzip jetzt zunutze machen und bei der ARGE damit dafür argumentieren, dass dir Ende September für Oktober noch ALG II zusteht, da du erst Ende Oktober ALG I erhältst.
    Notfalls kannst du das auch gerichtlich einklagen, gegebenfalls erstmal mit einer Einstweiligen Verfügung.
    Zurückzahlen brauchst du der ARGE dieses Geld dann nicht!


    Kitty121 schrieb:

    Du müßtest doch eigentlich am Anfang deines Bezuges von ALG2 mal doppelt Geld bekommen haben.Sozusagen deine Gehalt und ALG2 da es ja am Anfang des Monates gezahlt wird.


    Genau das passiert eben oft aufgrund des Zuflussprinzips nicht, sondern am Anfang des ALG II Bezugs kann es passieren, dass man für den ersten Monat dann eben kein Geld bekommt. Und genau das muss man am Ende des ALG II Bezuges dadurch ausgleichen, indem man seinen ALG II Bezug bis zum Tag der ersten Lohnzahlung, oder eben der Lohnersatzzahlung wie ALG I, geltend macht!


    Ich wünsche Dir, dass du das durchkämpfen kannst!

  • @ sparschwein Sie hat ja für den September noch Zahlungen erhalten da das ALG1 bei ihr im Oktober fällig wird und sie dies dann am ende des Monates bekommt erhält sie aber für den Oktober kein ALG2 mehr.Die ARGE weiß ja auch das die Zahlungen von ALG1 immer am letzten des Monates eingehen deshalb streichen sie dann die Leistungen gleich zu Anfang des Monates durch das Zuflußprinzip.Denjenigen den es aber trifft der bekommt erstmal Probleme denn 4 Wochen bis zum nächsten Geld zu überbrücken ist nicht einfach.

  • Denkst du nicht, dass man dagegen klagen könnte?
    Schließlich hat man doch dann im Oktober kein Geld bis zum Ende des Monats. Und bis dahin ist man doch eigentlich auf das ALG II angewiesen.
    Also ich habe mal so eine Auffassung gelesen, dass man für Oktober in dem Fall dann noch Anspruch auf ALG II hat, ich weiß aber nicht mehr wo und ob dies rechtskräftig war.


    Und außerdem fließt einem doch das ALG II dann schon Ende September zu, so dass man doch im Oktober dann gar keine doppelten Einnahmen hat.
    Die ARGE kann doch nicht sagen, das ALG II gilt für Oktober, auch wenn es schon Ende September zufließt, aber beim letzten Lohn für z.B. September sagt sie, der gilt für Oktober, wenn er erst Anfang Oktober zufließt, obwohl es eigentlich der Septemberlohn ist? Da mißt sie doch mit zweierlei Maß und das ist doch vollkommen ungerecht.

  • Ich habe nochmal eine Frage dazu:
    Wie wäre das denn, wenn man im ALG II Bezug eine neue Arbeit findet, die z.B. Anfang September beginnt. Der Chef kann das erste Gehalt aber erst Anfang Oktober zahlen.
    Hätte man dann für September noch Anspruch auf ALG II?
    Denn im September würde einem ja dann kein Einkommen zufließen.

  • Hallo Wolfgang,


    man hat also nicht die Pflicht, der ARGE dieses Geld dann zurückzuzahlen?


    Und muss der Arbeitgeber das irgendwie nachweisen, warum er das Gehalt noch nicht im September zahlen kann?


    Sowas kann doch eigentlich sonst auch leicht ausgenutzt werden, dass man mit dem AG diese Abmachung trifft, um noch ein zusätzliches ALG II zu kassieren.


    Weißt du, wie sowas genau gehandhabt wird?

  • Ja, in dem Fall wäre es klar.


    Aber es gibt ja auch einige Chefs, die nur mündliche Verträge machen oder erst nach vielen Monaten mal was schriftliches aufsetzen, wenn man sie lange genug nervt. Ich war selbst schon bei mehreren solchen Chefs beschäftigt und viele Mitarbeiter hatten keinen schriftlichen Vertrag.


    Und es stimmt ja wirklich, dass man Verträge auch mündlich schließen kann. Oder wäre dies in dem Fall dann nicht möglich, noch ALG II zu bekommen, wenn man keinen schriftlichen Vertrag nachweisen kann?

  • Es ist egal in welcher Form du den Arbeitsvertrag aufsetzt.Wichtig ist zu welchem Zeitpunkt das Geld auf dein Konto geht und das kannst du ja mit dem Kontoauszug nachweisen.Ansonsten muß der Arbeitgeber sowieso eine Einkommenserklärung ausfüllen und da steht dann ja auch drauf wann das erste Geld gezahlt wird.

  • Hallo,


    Mir war das auch so bekannt:


    Leistungsbezieher ( ALG II ) meldet z.B. ab Mai eine Vollzeitarbeit an. Der erste Lohn käme am 15 Juni.
    ALG II wird für Mai und Juni in voller Höhe gezahlt. Der Lohn ( Netto ) entspricht mindestens der Höhe der bisher gewährten Leistungen ( ALG II + Wohnungskosten. )
    Dann kommt ein Bescheid auf vorläufige Weiterbewilligung der Leistungen bis Juli.
    ( Weil u.A. noch nicht feststeht, wieviel Geld tatsächlich zum genannten Zeitpunkt eingeht )


    Einkommensbescheinigung und Kontoauszüge werden von der ArGE rechtzeitig zum Stichtag angefordert.
    ( z.B. entsprechend der Mitwirkungspflicht bis zum 20. Juni )
    Dann wird gegengerechnet und entweder der vorläufige Bescheid teilweise aufgehoben, wenn der Lohn niedriger als die bislang gewährten Leistungen wäre,
    andernfalls komplett aufgehoben, wenn der Lohn höher war.
    Beide Entscheidungen bezögen sich auf den Monat, in dem der Lohn tatsächlich einging. ( z.B. am 15. Juni )
    Das wäre das bereits erwähnte " Zuflussprinzip " und die Leistungen für Juni müßten je nach tatsächlicher Lohnhöhe teilweise oder komplett zurückgezahlt werden. ( Ausschlaggebend bleibt der Nachweis des Eingangsdatums mittels Kontoauszug )


    " Besondere Absprachen " zur Lohnauszahlung mit dem Chef sollten tunlichst unterlassen werden, da ansonsten u.U. eine Straftat in greifbare Nähe käme. :eek:


    mfg


    allo