Unterhalt rückwirkend ???

  • Hallo und alle,


    ich habe Kummer und benötige Rat:


    seit einiger Zeit habe ich eine neue Partnerin gefunden.
    Sie ist Ende 20 (ledig und berufstätig) und hat eine 7-jährige Tochter.


    Die damalige Beziehung mit dem Erzeuger der Kleinen war alles andere als eine "Bilderbuch-Beziehung".
    Auf näheres gehe ich hier lieber nicht ein.
    Jedenfalls war sie bis kürzlich (die ganzen Jahre) so von ihm eingeschüchtert, dass sie sich nicht getraut hat von ihm Unterhalt für die Kleine einzufordern.
    Wenn...Betonung auf wenn !!.... er gelegentlich zusagt die Tochter zu nehmen bzw. aufzupassen,
    dann ist er so unzuverlässig oder bringt sie einfach spontan zur Wohnung der Mutter zurück und stellt sie vor die Tür - obwohl die Mutter gar nicht anwesend ist !!!


    Meine Fragen dazu:


    - kann sie (und auch noch rückwirkend) Unterhalt einfordern,
    - wenn ja- wo und wie?
    - ist eine zeitliche "Besuchszeit oder Betreuung" aufzwingbar damit die Mutter
    a) zeitlich entlastet wird
    b) die kleine nicht ganz den Kontakt zum Vater verliert


    Ich bitte sehr um Hilfe bzw. Infos denn die finanzielle Notlage bei ihr wird immer schlimmer !!
    Danke

  • Hallo Galli,
    also Rückwirkend kann nichts gefordert werden, erst ab Zeitpunkt der Geltendmachung.


    Der Vater hat nicht nur das Recht auf Umgang er sogar die Pflicht, die man Einklagen kann, wenn er sich querstellt.Der normale Umgang wäre alle zwei Wochen von Freitagmittag bis Sonntagabend.Aber Ich halte dies für nicht gut, da sich ja zeigt das der KV nicht sehr verantwortungsvoll ist.
    Den Unterhalt kann man über das Jugendamt einfordern, die erledigen dann alles.