Einen wunderschönen guten Tag wünsche ich.
Ich hätte da mal eine kleine Frage zum Thema Nebeneinkommen. Ich erhalte ALG I, mache eine 3-monatige Weiterbildung und gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach. Das Geld welches ich verdiene wird mir natürlich beim Arbeitslosengeld gekürzt.
Jetzt habe ich bei meiner Weiterbildung erfahren, dass man das ALG gar nicht kürzen darf, wenn man eine geringfügige Beschäftigung bereits VOR der Arbeitslosmeldung begonnen hat. Mein Kursleiter ist der Meinung, dass die Kürzung nicht rechtens ist. Ist das wahr?
Ich bin seit dem 01. Oktober 2009 dort als Aushilfe beschäftigt. Arbeitslos habe ich mich am 23. Juni 2010 gemeldet. Da liegen fast 9 Monate zwischen Beginn der Tätigkeit und der Arbeitslosmeldung dazwischen.
Jetzt wird es knifflig. Ich arbeite bis heute bei der gleichen Arbeitsstelle, ABER....... zum 01. April 2010 hat eine andere Firma dieses Büro übernommen. Ich musste daher einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und habe gleich den neuen Arbeitsvertrag bekommen. Es sind also zwei verschiedene Arbeitgeber, jedoch weiterhin der gleiche Arbeitsplatz. Wie ist das zu bewerten? Von April bis Ende Juni liegen ca. 3 Monate dazwischen. Gilt der Zeitpunkt vom neuen Vertrag oder der vom alten Vertrag, da es die gleiche Arbeitsstelle ist?
Soll ich Einspruch gegen den ALG-Bescheid einlegen, weil die Kürzung durch das Einkommen nicht rechtens ist? Oder ist das schon so richtig, weil ich ja seit 01. April einen neuen Arbeitgeber habe, auch wenn es die gleiche Arbeitsstelle ist wie bisher?
Kennt sich hier jemand aus? Ich wäre für Hinweise sehr dankbar.