Was für eine Wohnung steht uns zu und ab wann?

  • Hallo,
    ich bin seit einiger Zeit alleinerziehend von drei Kindern (6,9 und fast 11).
    Wir wohnen in Hamburg in einer 3 Zimmer Wohnung (75 qm)


    Nun bin ich nach einer Gewalttat ungewollt schwanger geworden, ich habe es auch relativ spät bemerkt und weiss es erst seit gut 2 Wochen. Ich bin im 5 Monat.


    Nun muss ich wohl oder übel aus dieser Wohnung raus, sie ist zu klein und ich frage mich was mir zusteht.
    4 Zimmer oder vielleicht sogar 4,5 Zimmer? Wo ist die Mietgrenze?
    Momentan weiss ich gar nicht wo ich anfangen soll zu suchen, da in Hamburg die größeren Wohnung auch nicht gerade massenhaft gesät sind und ich der Schule wegen nicht aus diesem Bereich möchte.


    Muss ich vor der Wohnungssuche zur Arge und sie über mein Vorhaben informieren oder reicht es wenn ich ein passendes Angebot habe?
    Darf ich jetzt schon umziehen oder muss ich warten bis das Kind quasi "lebend" geboren wird?


    Nicht das wirklich etwas passiert und ich dann eine Wohnung habe die unangemessen ist und wieder ausziehen muss.
    Zählt das ungeborene schon?
    Kann ich direkt zum Wohnungsamt gehen?


    Wir wären dann Mutter und 4 Kinder.


    Noch etwas. Ich kann den Vater dieses Kindes ja nicht angeben, ich habe auch keine Anzeige vorgenommen. Weiss jemand wie das nun mir Unterhalt funktioniert?


    Bei meinen drei Kindern (ein Vater) war ich verpflichtet Unterhaltsvorschuss zu beantragen, aber das Amt will es sich ja irgendwo wiederholen.
    Wie geht das ohne Vater?
    Ich will auch nicht überall rumrennen und erzählen wie dieses kind entstanden ist, die sache ist schon schlimm genug.



    Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.


    Lg Ina

  • da du sicher hartz4-empfängerin bist, musst du einen umzug bei der arge beantragen. umzug würde sicher erst nach der geburt des kindes genehmigt werden. aber das wird eine einzelfallentscheidung sein.


    maximal 97 qm darf die wohnung in HH für 5 personen groß sein.


    hier die maximalen höhen der nettokaltmieten in HH:


    http://www.hamburg.de/contentblob/1118022/data/fa-sgbii-22-kdu-hoechstwerte-bis20090101.pdf




    auch hier bist du verpflichtet, uvg zubeantragen. wenn dieser auf grund deiner weigerung den namen des vaters zunennen abgelehnt wird, dann müsste die arge eigentlich den fehlbetrag als hartz4 auszahlen. aber genau weiss ich dass nun auch nicht, wie dass in solchen fällen ist.