Hausmann oder Hausfrau

  • Hi und guten Abend ihr Lieben,

    ich habe eine Frage die sich auf die Bedarfsgemeinschaft bezieht.
    Und zwar habe ich mit meiner Frau das zweite Kind bekommen und
    wie ja jeder weiss ist man nur berechtigt Leistungen nach dem SGB 2 zu beziehen wenn man in der Lage ist täglich ... Stunden (wieviel sind es eigentlich) zu arbeiten.


    Nun unser kleinstes ist jetzt erst ein paar Wochen alt und wir haben uns entschieden dass ich (der Mann) zu hause bleibe, die Kinder erziehe und den Haushalt schmeisse und meine Frau arbeiten geht.
    Es hat u.a. auch folgenden Hintergrund:
    Meine Frau hat eine abgeschlossene Berufsausbilden und ich nicht, also würden wir uns generell auf diesen Rollentausch einigen.
    Meine Frage lautet im einzelnen:
    Wird es von der ARGE akzeptiert wenn ich zu hause bin und Hausmann sozusagen und meine Frau "herangezogen" wird?
    D.h. -----> ich bleibe von der Heranziehung verschont wegen Kinderbetreuun. Natürlich sofern die Kids keine KiTa besuchen.


    Ich bedanke schon im Voraus für eure Antworten Tipps und Mühen.


    Vielen Dank
    liebe Grüße und schönen Abend!

  • [...] wie ja jeder weiss ist man nur berechtigt Leistungen nach dem SGB 2 zu beziehen wenn man in der Lage ist täglich ... Stunden (wieviel sind es eigentlich) [...]


    Zitat

    § 8 SGB II - Erwerbsfähigkeit
    (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. [...]


    Grundsätzlich seit ihr ja in der Lage.


    Ihr könntet ggf. auch Elterngeld zusätzlich beantragen.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Elterngeld



    aus der WDB - http://wdbfi.sgb-2.de/


    Zitat

    § 10 SGB II - Zumutbarkeit
    (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
    [...]
    3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird [...]