Hallo, ich habe mal eine Frage...
mein Mann hat am 17.05.2010 einen 400.- euro job angefangen, das erste Gehalt ,abrechnung erfolgt immer vom 15 zum 15 des nächsten Monats, bekam er am 29.06.2010....
wann kann das job center dieses Gehalt anrechnen, zum ersten Juni oder erst zum ersten Juli....
zuerst haben sie das Gehalt gesplittet, rückwirkend zu mai 150.- und zum ersten Juni 142.-, er hatte am 29.06. 292.- erhalten, angebliche überzahlung von 34.- euro wurde abgezogen...
ich hatte Wiederspruch eingelegt mit der Begründung das er im Mai noch kein Gehalt bekommen hat und ob das gehalt nicht erst zu Juli angerechnet werden darf...
jetzt haben sie neuberechnet, mit dem Erfolg das sie die 150 und die 142 zusammengelegt haben und ich 80.- zurückzahlen soll wegen überzahlung...
ich bin aber jeden Monat mit der Miete im Rückstand, weil das Gehalt am ersten abgezogen wird und aber erst am ende des Monats zufließt, weiß jemand ob wie die Gesetzeslage ist?
Vielen dank im vorraus
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zufluss war im juni. demzufolge wird mit der hartz4-überweisung die ende mai getätigt wurde, gegengerechnet.
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Es gilt grds. das Zuflussprinzip. D. h. dann, wenn das Geld tatsächlich zufließt, wird es angerechnet.
Wann hat er wie viel bekommen?
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zufluss war im juni. demzufolge wird mit der hartz4-überweisung die ende mai getätigt wurde, gegengerechnet.
mir wird das geld aber schon am anfang des monats abgezogen und mit 400.- geschätzt und dann gibt es eine nachzahlung wenn sie die abrechnung haben und das ist ca 5 wochen später
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ja, das ist nun mal die übliche verfahrensweise. anders geht es halt nicht ohne noch mehr bürokratie aufzubauen.
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ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und sie sind verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sind sie verpflichtet, meinen Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind sie verpflichtet, die mir dafür zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.Lt. § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 ALG II-V kann im Bedarfsmonat nur Einkommen berücksichtigt werden, das man auch tatsächlich erhält: Zuflussprinzip, bereite Mittel.
Sie sind somit verpflichtet, wenn sie Einkommen anrechnen, dessen genaue Höhe sie (noch) nicht kennen, nur einen Betrag anzurechnen, der nicht gegen ihre o.g. gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass sie die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen müssen, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt. Dies geschieht aber nun regelmäßig da sie die Bezüge um 240€ kürzen.
Bei Überzahlung haben sie die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und können diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.
-----ich werde widerspruch einlegen -
na dann leg mal einspruch ein. ändern wird sich die verfahrensweise nicht, denn du bekommst doch regelmäßig, wenn auch zeitversetzt, dein geld.
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mir fehlen die 240.- jetzt und nicht am ende des monats ich bin mit der miete im rückstand und habe bereits die kündigung angedroht bekommen, ich habe einen 13 jährigen sohn und wir drei zusammen haben jetzt bis zum 15 noch 80.- zum leben, weil ich die miete aus angst vor kündigung ganz bezahlt habe, das heißt ich muß am essen sparen, mein mann und ich sind insulinpflichtige diabetiker....keine tollen aussichten
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versuche es mal mit einem darlehen von der arge. fragen kostet nichts, aber müssen brauchen sie dir dieses darlehen nicht.
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Diese 400€, die sie dir mtl. anrechnen ist das sogenannte fiktive Einkommen, damit nicht so viel an Überzahlung entsteht. Darum bekommst du dann später auch das fehlende noch nachgezahlt.
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ja das weiß ich alles aber das hilft mir jetzt auch nicht weiter und ein darlehen muß ich dann, wenn mein mann sein gehalt kommt zurückzahlen und dann geht alles wider von vorne los....240.- abziehen, darlehen beantragen zurückzahlen usw
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Das Darlehen kann man in sehr kleinen Raten zurückzahlen. Eine Kündigung wird der Vermieter nicht ausschreiben, die ist erst ab 3 Monatmieten fällig.
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