Raus aus Hartz4, aber ein großes Problem (Zuflussregelung)

  • hallo!


    Nachdem ich nun lange gesucht habe, startete am 1.8.2010 meine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau...
    Nun ergab sich aber folgendes Problem.
    Und zwar hat man mir im August erst mal kein Hartz4 mehr gezahlt.
    ist ja auch eigentlich klar.
    aufgrund dessen, dass es meinem arbeitgeber aber nicht anders möglich ist, zahlt er erst am 3.9.2010 die erste vergütung.
    hab dann beim amt nachgefragt, sachverhalt geschildert...
    am 148 war dann das geld in höhe von 354 euro auf meinem konto.
    konnte davon dann miete und rechnungen etc. zahlen. gott sei dank!


    jetzt heißt es plötzlich, ich soll das geld zurück zahlen weil es mirunrechtmäßig gezahlt wurde da ich ja schon arbeite....
    aber laut zuflussregelung wird hartz4 erst dann eingestellt,sobald der erste lohn gezahlt wurde..und das wird nachweißlich erst am 3.9 passieren.
    oder gilt da für azubis was anderes?
    meine beraterin fauchte mich am telefon nur an, ich soll das geld gefälligst zurück zahlen und gut is.


    was mach ich denn nun?
    muss ich wirklich das gezahlte geld für august zurück zahlen obwohl ich erst im september die aubildungsvergütung bekomme??


    hilfe!

  • sie erklärte mir aber, das es einen unterschied gibt ob man wieder arbeiten geht, oder eine ausbildung anfange.
    also nach dem motto "würdest du jetzt keine ausbildung anfangen müsstest du nix zurück zahlen..." war da ein wenig geschockt,..
    aber wie genau ist da die rechtslage?`
    muss ich mich dann an einen anwalt wenden?
    auf jeden fall widerspruch einlegen??

  • sie sagte dann auch, weil ich geschrieben habe, ich verzichte ab september auf meine lkeistungen, hätte ich gar keinen anspruch zu erheben.
    ich hab ihr gesagt, dass das geld aber doch für august geflossen ist.
    sie ließ nicht mit sich reden und am ende legte sie mit den worten auf "sie zahlen das zurück, basta!" und das wars dann...


    ich warte jetzt auf das schreiben, denn sie sagte das da noch ma die begründung drin steht wieso ich das zahlen muss.
    angeblich steht es so im gesetzbuch und ich sei über die zuflussregelung "vollkommen falsch" informiert...

  • Laß Dich da mal nicht verrückt machen. Auch bei dir gilt das Zuflußprinzip, auch Lehrgeld ist Einkommen. Leg den Widerspruch ein und laß lieber die Telefonate, wenn die gute Dame so "nett" drauf ist, am Telefon.

  • neuer Bescheid lag grad im Briefkasten...nun beschäftige ich mich in meiner Mittagspause mit so nem Krämpel....:mad:


    sie schreibt:
    nach meinen Erkenntnissen haben Sie Leistungen (...) zu Unrecht bezogen.
    Sie haben gemäß § 7 Absatz 5 zweites Sozialgesetzbuch ab Beginn der Ausbildung keinen Anspruch mehr auf Leistungen.
    (...) Sie hätten das wissen müssen.
    Die Aufgeführten Leistungen sind zu erstatten......


    ich soll nun also die 354 Euro IM GANZEN zurückzahlen (darauf wies sie mich nämlich auch noch hin...)


    vom Zuflussprinzip ist überhaupt kein Wort.
    Es steht aber ganz klar hier:
    http://koeln-bonn.business-on.de/bundessozialgericht-alg-ii-berechnung-zuflussprinzip-arbeeitslosengeld-_id13975.html das es egal ist, ob Ausbildung oder nicht.....
    Wie ihr ja auch schon geschrieben habt...


    Ich werde dann nun Wiederspruch einlegen und das Aktenzeichen vom Bundessozialgerichts-Urteil auch erwähnen.


    Richtig so?

  • Also, mal Kurzfassung:
    - grds. gilt Zuflussprinzip (Anrechnung gemäß tatsächlichen Erhalt)
    -> also September


    Hier allerdings noch relevant:
    - betriebliche oder schulische Ausbildung?
    - Anpruch BAB / BAfÖG?
    - Wohnst du bei deinen Eltern oder in einer eig. Wohnung?


    Für den Widerspruch:
    Kontoauszug beifügen, bei dem ersichtlich ist, dass das Ausbildungsentgeld für August erst im Sept. gezahlt wurde.

  • hey!


    eigene wohnung schon seid dem ich 18 bin!


    ich beantrage kein Bafög weil ich das nicht will...
    musste zusehen wie ich den august überstehe und wäre ich nicht auf das Zuflkussprinzip hingewiesen worden, hätte ich nen Monat keine Rechnungen etc. zahlen können.
    da aber erst am 2.9 nun die Ausbildungsvergütung kam hab ich doch anspruch oder nicht?
    oder kann die mir jetzt doch sagen ich muss was zahlen?`????


    keine schulische ausbildung

  • Kurzfassung:
    betriebliche Ausbildung (+ eig. Wohnung) = Ausschlusstatbestand beim Alg II
    = kein Alg II -Anspruch für August !
    = Rückzahlung ist i. O.


    Warum?
    Du hast (dem Grunde nach) ein Anpsruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und solltest dies beantragen...