Getrennt wohnen bei H4

  • Hallo Zusammen,


    ich habe wieder mal eine Frage, aber ob ich sie hier unter Familienförderung richtig stelle.... wenn nicht, bitte um entschuldigung...


    Mein Mann und ich wollen uns scheiden lassen... Ich bin noch Student (ausländische Studentin - nicht EU) an der Uni, er hat vor zwei Jahren sein Uni-Abschluss gemacht und seit dem sucht und sucht vergebens einen Job. Also wir leben von H4. Wir haben eine Tochter.


    Ich hatte schon mal hier gefragt, wie es mit der Scheidung aussieht, und habe auch Antwort bekommen (Danke noch mal!), aber wie sieht es aus, wenn wir erst mal getrennt wohnen möchten? Vielleicht soll es später besser klappen, wenn er einen Job hat... Kann man bei H4 auch getrennt wohnen ohne sich gleich scheiden zu lassen? Werden wir mit etwas unterstützt? unsere Tochter wird natürlich bei mir wohnen bleiben.


    Danke im Voraus.
    LG, M

  • Guten Morgen the one,


    zumindest aus der Sicht vom Kindergeld und Kinderzuschlag wäre wichtig, welche Aufenthaltsgenehmigung du hast - sprich, nach welchem Paragraphen dein Aufenthalt genehmigt wurde. Es kann dir im Zweifel passieren, dass dein Kindergeld gestrichen wird.


    Wenn Du dich von deinem Mann trennen möchtest, kann dir das natürlich keine Behörde verweigern. Ich würde aber im Vorfeld ein offenes Gespräch mit eurem Sachbearbeiter führen. So weist Du dann, wie groß beispielsweise deine neue Wohnung sein darf und auf welche Fallstricke du achten solltest.


    Freu mich auf deine Antwort.


    LG
    Simon

  • Hallo Simon,


    danke für die Antwort. Ich hatte ein Aufenthaltstitel zum zwecke des Studieums an der Uni. Mit diesem Titel hatte ich keinen Anspruch auf Elterngeld. Dann haben wir den Titel ändern lassen, da wir dachten mit änderung des Titels hätten wir Elterngeld bekommen können, aber jedoch nicht funktioniert. ich habe momentan ein Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG
    [wer wissen möchte was das genau heißt: '§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
    1. Ehegatten eines Deutschen ... zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat']
    ich befürchte, dass es bei einer Trennung (ohne Scheidung) nicht gut aussehen würde...


    Danke im Voraus


    LG, M.

  • quatsch, du hast doch ein kind, und dieses kind hat doch die deutsche staatsbürgerschaft, oder. nur wenn dir dass erziehungsrecht aberkannt würde und z,b, an deinen mann fällt, dann könnte es mit einer aufenthaltsgenehmigung eng werden,
    ihr musst auch getrennt wohnen, da ein jahr trennung eine grundvoraussetzung für eine scheidung ist.

  • lacki, ich will dich ja nich anpupen, aber ob das Kind deutsch ist oder nicht, spielt in dem Bereich Kindergeld und Kinderzuschlag mal gar keine Geige. Da geht es nur um den Titel der Eltern!


    Und wenn es stimmt, dass Sie § 28 hat, dann wird Sie wohl alleine kein Kindergeld, oder Leistungen für Ihr Kind erhalten! Ohne Gewähr, muss es Montag nachschlagen... Aber sieht wohl so aus - leider.


    Und Scheidung... muss ja eh erstmal das erste Jahr abgewartet werden. Das hat ja mit der ARGE nichts zutun.


    LG

  • nö... Ich such aber gerne den Gesetzestext am Montag raus und schreib die Passage hier mal rein. Ich hab es auf der Arbeit leider zu oft, dass wir diese Fälle ablehnen müssen.


    Und das ALG II ist keine Steuerleistung, wie es bei dem Kindergeld gegeben ist ;)


  • Und wenn es stimmt, dass Sie § 28 hat



    stimmt schon


    UND


    "§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen


    1. Ehegatten eines Deutschen,
    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


    (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. ..."

  • Ja the one, dass ist doch das Problem.


    (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. ..."


    Wenn ich dich richtig verstanden habe, ist doch genau das, das Problem. Aber ich schau die Regelung für das KG am Montag nach. Elterngeld bekommt Ihr anscheinen ja auch schon nicht. Wenn ich es richtig im Kopf habe, ist für uns §28 eine direkte Ablehnung - aber.. Montag^^


    Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht


    Finde den Fehler :o Aber du kannst dich auf mich verlassen. Wenn ich eine Möglichkeit für dich finde, werde ich dir es am Montagabend hier auf jeden Fall schreiben.


    LG

  • Hallo Lacki,
    Hallo Litia.de,


    ich warte auch spannend auf Montag.
    Wir haben für unsere Maus KG i.H.v. 157€ (glaube ich) und ElG hat nur min Mann bekommen, mir wurde s abgelehnt.
    Hatte ich beim SozGericht Mannheim Klage eingereicht, aber zurückgezogen, denn der Richter wies mich aufein xy Gesetz (habe vergessen) und sah keinen Erfolg einer Klage.


    Danke Euch beiden, sehr interessante Diskussion.


    LG, M


    P.S. Lacki, die Datei fand ich total interessant. steht ganz klar... aber, nun was tun...

  • Hi the one,


    das ist wirklich ein interessanter Meinungsaustausch :D. Problem ist einfach, dass es zwar klare Gesetzestexte gibt, aber es natürlich auch Urteile zu diesen gibt und die weichen mit unter ab.


    Schau bitte nochmal nach, ob §18 wirklich DEIN Aufenthaltstitel ist. Aus welchem Land stammst Du ursprünglich? Hört sich für mich nach einer anteiligen Kindergeldauszahlung an, da wären wir dann im BKKG.


    LG

  • du hast doch eine arbeitserlaubnis, oder? also wenn du arbeiten darfst, dann darfst du im falle einer bedürftigkeit auch die üblichen sozialleistungen bekommen.
    es ist ja kein asyl noch eine duldung oder so!


    ich habe in meinem bekanntenkreis ähnliche fälle, wie deiner. da gibt es überhaupt keine probleme.

  • Guten Abend Lacki,
    Guten Abend Litia.de,


    Litia, ich hatte mal ein Studienvisum mit 180 / 90 beschäftigungserlaubnis. Nach der Namensänderung (aufgrund der Ehe) habe ich den Pass wechseln lassen. soviel ich mich erinnern kann, muss es § 16 (1) AufenthG gewesen sein. danach habe ich Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommen und steht DEFINITIV § 28 Abs.1, S1, Nr.1 AufenthG drin. Diesmal ist das aber nur ein "Blatt", (und hatte nichts zahlen müssen :) ) davor hatte ich immer zwei "Blätter" rein geklebt bekommen, eins Aufenthatstitel und das zweite Beschäftigung bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt.
    Ich komme aus Georgien Litia.


    Lacki, ich weiß nicht ob ich ein ArbErlaubnis habe... peinlich... seit ich Mama bin, bin voll und ganz für sie da, (weil ich auch keine Omas ode Tanten in der Nähe habe,die mir helfen könnten), und mit dieser Angelegenheit hatte ich mich nicht beschäftigt, ob ich eins habe. Wenn ja, muss es wieder mal im Aufenthaltserlaubnis stehen?


    Vielen schönen Dank.
    LG, M