Können wir in eine größere Wohnung ziehen?

  • Ersteinmal einen schönen Abend an all :D


    Ich habe hier ein großes Problem mit unsrer zuständigen Arge, mal kurz was zu uns


    Wir sind ein 4 Personenhaushalt (2 Erwachsene 2 Kinder), wohnen in einer 72m² 3 Raumwohnung, haben um Erlaubniss zum Umzug gebeten, Außendienstmitarbeiter war da hat Wohnung begutachet, wir haben ewig nichts gehört und haben deshalb seid einer Woche fast täglich nachgefragt ob dem nun zugestimmt wird, da wir ja auch ein schreiben bekommen haben das wir bis zum 16.08 3 Mietangebote einreichen sollen!
    Da ich aj aber nicht wusste oder weiß ob der Außendienst die Wohnung auch für zu klein hält, konnte ich bis Dato nicht unsre Wohnung kündigen und somit auch nur wage Angaben bei den Wohnungsbesichtigungen geben wann wir denn in die neue Wohnung ziehen könnten.
    Heute sagt mir dann beim 2. Besuch in der Arge die "freundliche" Dame das der Außendienst unsre Wohnung für angemessen hält.
    Nun meine Frage wieviele m² Meter stehen uns zu?
    Unser kleiner schläft zur Zeit noch mit im Schlafzimmer und wach bei jedem Geräusch auf er braucht dringend ein eigenes Zimmer.
    Was für Chancen haben wir und warum müssen wir trotz noch nicht bearbeiteten Außendienst Besuch schon Wohnungsangebote bis zu einem gewissen Datum einreichen?


    Vielen Dank schonmal ich hoffe das Ihr jetzt nicht erschlagen seid von meinen Informationen :)

  • Bezugspunkte für die abstrakte Größe sind die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
    des Wohnraumförderungsgesetzes (§ 10 WoFG) (BSG v. 07.11.06 - 7b AS 18/06 R, Rz19, BSG
    vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R).


    ** Anmerkung: die Regelung höherer Ansprüche bei Alleinerziehenden und jungen Paaren ist umstritten.
    Eckpunkte von landesrechtlichen Bestimmungen am Beispiel NRW:


     jede Person hat Anspruch (also auch Neugeborene)
     geringfügige Überschreitungen der angemessenen Wohnungsgröße um bis
    zu 5 qm Wohnfläche sind zulässig
    Zusätzliche 15 qm sind wegen besonderer persönlicher oder beruflicher
    Bedürfnisse zuzubilligen bei:
     jungen Ehepaaren ** (beide unter 40 J., Ehe noch nicht länger als fünf
    Jahre bestehend),
     Blinden,
     rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten,
     Alleinerziehenden ** mit einem oder mehreren Kindern über 7 Jahren,
     bei in absehbarer Zeit zu erwartendem zusätzlichen Raumbedarf


    (Schwangerschaft, geplante Heirat, Zuzug von Partner, anstehende Haftentlassung …)
    Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann eine Abweichung von allen
    Kriterien der Wohnberechtigung zugelassen werden. Die Härtegründe müssen


    Die Kosten für die Wohnung müssen angemessen, d.h. der ortüblichen Miete angepasst sein. Und zwar in Abhängigkeit der gültigen Mietstufe des Ortes(Gebietes).
    Lege einen Widerspruch ein und beziehe Dich auf das Urteil des BSG oben. Die Wohnungsgröße ist demnach keine Ermessenssache der ARGE sondern gesetzl. geregelt.

  • Und wie genau müsste ich den Wiederspruch schreiben? Bin in solche DIngen nicht gerade gut, bis jetzt habe ich ja die Absage noch nicht schriftlich sonder nur mündlich erhalten, nützt es da was wenn ich jetzt schon den Wiederspruch einreiche? Mir geht ja wirklich die Zeit verloren, habe gerade 3 Mietangebote und das ist wirklich schwer denn 4 Raum Wohnungen sind nicht gerade viele zuhaben bei uns.


    Und so wie ich die Arge kenne lassen sie sich wieder extra viel Zeit

  • Name ........................................................
    Straße .......................................................
    PLZ/Ort .....................................................
    Kunden-Nummer und/oder Nummer der Bedarfsgemeinschaft: ...................................................................




    An
    ..........................................................
    ..........................................................
    ..........................................................
    ..........................................................





    Donnerstag, 5. August 2010



    Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom .........................................................


    Sehr geehrte Damen und Herren!


    Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom ...................................., mir zugegangen am ....................................,


    lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.


    Begründung:
    Im oben angegebenen Bescheid haben Sie nicht meine / unsere tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe berücksichtigt. Darauf habe ich aber erst einmal einen Anspruch auch wenn Sie die Kosten für „unangemessen“ halten.
    Die Kürzung erklärt sich auch nicht dadurch, dass ich / wir die Kosten für Haushaltsenergie aus der Regelleistung zahlen soll(en). [Falls offensichtlich ist, was fehlt, sonst weglassen:] Vielmehr haben Sie offensichtlich bei Ihrer Berechnung die Kosten für ................................. nicht / falsch berücksichtigt.
    Ich beantrage daher, den Bescheid vom ......... aufzuheben und uns / mir die zustehenden Leistungen in voller Höhe einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
    Mit freundlichen Grüßen


    .......................................[Datum] .......................................[Unterschrift]


    Nur mal als Muster musst diesen halt auf Deine Bedürfnisse umformulieren.