Unterhalt für volljährigen Sohn

  • Hallo zusammen,


    folgende Situation: Geschieden, 4 Kinder (2 davon bei der Kindesmutter, 1 Studiert, 1 Sohn lebt bei mir und meiner Lebensgefährtin) Er ist 19 und hat die Regelschulzeit hinter sich gebracht, möchte aber aufgrund seines "ah ich fühle mich nicht verstande"-Hirns ausziehen. Inwiefern bin ich als Vater Unterhaltsverpflichtet? Es geht mir nicht darum mich vor Zahlungen zu drücken, aber ich sehe nicht ein Unselbstständigkeit und Faulheit zu finanzieren. Irgendwann muss auch ein 19 Jähriger entdecken und verstehen das es neben den Rechten die er hat auch Pflichten gibt.


    Danke für die Antworten

  • In erster Linie ist der Sohn wenn er 19 Jahre alt ist, für sich und sein Leben selbst verantwortlich. (Würde mich interessieren was er in der Zeit nach seinem Regel Schulabschluss gemacht hat)
    Im Normalfall würde sich der Sohn im Moment in der Berufsausbildung oder einem Studium befinden und Du wärst ihm gegenüber Unterhaltspflichtig. Gammelt er aber nun seit drei Jahren oder so vor sich hin musst Du ihn gar nicht unterhalten. Auch der Staat stellt in einem solchen Fall die Kindergeldleistungen ein.

  • Um mal sachlich zu antworten und keine persönliche Meinung einzubringen. Du bist natürlich unterhaltsverpflichtet, allerdings nicht dazu verpflichtet, "Barunterhalt" zu leisten. Es genügt, wenn du ihn bei dir wohnen hast; damit hast du bereits deiner Verpflichtung genügt. Eine eigene Wohnung oder sonstdergleichen müssen Eltern ihrem (wenn auch volljährigen) Kind nicht finanzieren.

  • Für die Beantwortung dieser Frage kommt es ganz wesentlich auf den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang des Sohnes und weitere Umstände des Einzelfalles an.
    Grundsätzlich sind die Eltern Ihrem Kind gegenüber zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung verpflichtet. Dieser Anspruch basiert allerdings auf dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip, d.h. dem Anspruch auf Unterhalt steht die Pflicht gegenüber, die gewählte Ausbildung zügig zu beginnen und durchzuführen.


    Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase zielstrebig für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten, Neigungen und seinem Leistungswillen entsprechenden Ausbildung entscheidet.


    Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Auszubildenden.


    Allerdings wird dem Kind auch zugestanden, dass es sich über diese Punkte einmal irrt und deshalb eine begonnene Ausbildung abbricht und eine neue beginnt. Durch die dadurch eingetretene Verzögerung bei der Ausbildung würde dann aber die Verpflichtung steigen, die Ausbildung nunmehr zügig zu beenden.


    Nur wenn das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, verletzt, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des BGH).

  • Um mal sachlich zu antworten und keine persönliche Meinung einzubringen. Du bist natürlich unterhaltsverpflichtet, allerdings nicht dazu verpflichtet, "Barunterhalt" zu leisten. Es genügt, wenn du ihn bei dir wohnen hast; damit hast du bereits deiner Verpflichtung genügt. Eine eigene Wohnung oder sonstdergleichen müssen Eltern ihrem (wenn auch volljährigen) Kind nicht finanzieren.


    Ich bringe hier im Forum generell nur meine persönliche Meinung ein. Dies ist auch der Grund warum meine Beiträge weder eine Rechtsberatung darstellen, noch Anspruch auf Richtigkeit erheben.

  • Gut zu wissen, denn eigentlich ist das hier kein Forum für "Meinungsaustausch", sondern möglichst für konkrete Hilfestellung beispielsweise aus eigenem Wissen, gemachter Erfahrungen oder dergleichen.
    Gruß. Lirafe

  • Gut zu wissen, denn eigentlich ist das hier kein Forum für "Meinungsaustausch", sondern möglichst für konkrete Hilfestellung beispielsweise aus eigenem Wissen, gemachter Erfahrungen oder dergleichen.
    Gruß. Lirafe


    Und ich dachte immer jeder Mensch bildet sich eine oder seine Meinung aus persönlichen Erfahrungen und dem damit erlangten Wissen. Deine Aussage mit konkreter Hilfestellung kann ich nicht so ganz nachvollziehen, denn in einen Beitrag weiter oben schreibst Du „Ja, also wie gesagt - es bleibt bei meiner Aussage“. Was kann sich der Hilfesuchende nun hier herausnehmen. Inwieweit hilft es ihm wenn er vor seinem SB steht und versucht seine Ansprüche geltend zu machen? Ist diese Aussage nun nur eine persönliche Meinung oder hat sie Anspruch auf absolute Richtigkeit und ist somit unumstößlich? Im ersten Beitrag zu diesem Thema schreibst Du „natürlich bis Du unterhaltsverpflichtet…“) woraus schlussfolgerst Du das, wenn sich doch zu diesem Punkt noch nicht einmal die Gerichtsbarkeit einig ist.
    Viele Grüße charly599

  • Charli 599
    Dieses: "Ja, also wie gesagt - es bleibt bei meiner Aussage", bezieht sich auf meine Antwort vom 05.08.2010 - 14.51 Uhr. Dazu bedarf es natürlich einiges "Zurücklesens", aber egal. Und mein Hinweis ist definitiv "keine" Meinung, sondern ist allgemeine derzeit gültige Rechtsprechung und beruht daneben auch aus eigenen Erfahrungswerten.


    An dieser Stelle werde ich dann diese Sinnlosdiskussion, die du angeregt hast, beenden; sie ist komplett überflüssig; niemand ist hier, um sich zu profilieren - jedenfalls sollte das so sein.