Fehler bei Mietzahlung

  • Hallo,


    ich habe ein Problem mit der ARGE.


    Ich habe mit meinem Vermieter ausgemacht das die ARGE die Miete direkt an den Vermieter zahlt.
    Das ging auch über 2 Jahre ganz gut.


    Nun hat aber die ARGE seit Januar 2010 rund 40 Euro zu wenig Miete überwiesen.
    Statdessen hat sie mir wohl diesen Betrag (40 Euro) mehr auf meinem Konto überwiesen.
    Es gab weder eine Mieterhöhung noch sonnstiges was diese Umstellung der Zahlung bewirkt hätte.


    Mir ist zwar aufgefallen das ich etwas mehr als üblich auf meinem Konto hatte.
    Da ich aber ende 2009 einen Antrag (Mit Atest vom Arzt), auf Mehrbedarf wegen Kostenreicher Ernährung gestellt hatte, bin davon ausgegangen das diese mehrbetrag auf meinem Konto daher zustande gekommen ist.


    Nach Schriftlicher Rücksprahe mit der ARGE, wurde mir mitgeteillt das wegen einem Technischen Fehler zu wenig Miete gezahlt wurde. Und ich den Mietrückstand selber ausgleichen sollte.


    Ich habe die ARGE dann darauf aufmerksam gemacht das sie den Fehler verursacht haben und ich davon ausgegangen bin das die berechnungen der ARGE korekt waren. Und ich den Mietrückstand nicht begleichen kann.


    Nun wurde mir ein Darlehen angeboten um die Miete auszugleichen.


    Eigentlich ja sehr nett, ich frage mich nur ob ich nicht doch im recht bin und die ARGE für ihren Fehler nicht auch in Verantwortung genommen werden kann.


    MFG Didi

  • Deine Frage ist so ein zweischneidiges Schwert. Normalerweise ist es so, dass der Fehler bei der ARGE liegt und Du weder Miete nachzahlen noch ein Darlehen in Anspruch nehmen müsstest. Dies scheint auch deiner ARGE klar zu sein, da diese Dir ja ein Darlehen angeboten hat was nun wirklich nicht die Regel ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für Dich nicht ersichtlich sein durfte, dass die ARGE einen Fehler gemacht hat. Hier greift dann der Rechtsschutz nach § 45 SGB X. Begründen kannst Du meiner Meinung nach einen Widerspruch, indem Du Dich auf den Mehrkostenantrag berufst. Du wusstest ja vermutlich nicht, dass bei Genehmigung des Antrages ein Bescheid sowohl über die Ablehnung als auch die Genehmigung schriftlich erfolgen muss. Auch konnte ja die oder der SB vergessen haben den Bescheid zu erteilen.