nebenkosten nachzahlung

  • Hallo
    hab mal ne frage und vieleicht kann mir jemand helfen .
    bezog letztes jahr noch hartz 4 und habe ein neuen job gefunden der im januar anfing und ich auch gleich ausgezogen bin aus der wohnung. jetzt hab ich eine nebenkostennachzahlung für 2009 bekommen das ist genau der zeitraum in dem ich noch hartz 4 bezog. da der neue job gerade mal 50 euro über dem von hartz 4 liegt und ich eigendlich noch weniger geld zur verfügung habe als ich noch hartz 4 bekam wegen teure fahrkarte und GEZ kann ich die nebenkostennachzalung von 600 euro nicht bestreiten also ich zum amt und alles abgegeben weil das jahr davor sie alle kosten übernommen haben.
    heute kam ein brief


    (ihr antrag auf übernahmeder nachzahlung der heiz und wasserkostenabrechnung 2009 vom 13.07.2010 kann nicht entsprochen werden da die abrechnung vom 13.07 2010 ist und somit ausserhalb ihres leistungsbezuges erstellt wurde)


    ist das rechtens so,? die rechnung ist doch noch aus der zeit wo ich noch hartz 4 bekommen habe was kann ich jetzt machen


    bitte um hilfe

  • ja, das ist richtig so. es zählt das zuflussprinzip(in dem fall also das abflussprinzip) du bist derzeit nicht bedürftig, also gibt es nichts vom amt.
    umgekehrt wäre es übrigens so, dass du nebenkostennachzahlungen älteren datums auch aus einem abrechnungszeitraum bezahlt bekommen hättest, in dem noch in lohn und brot gestanden hast.

  • Leider muss ich lacki in dem Fall wieder einmal widersprechen. Der vorliegende Fall hat weder etwas mit Zufluss noch mit Abflussprinzip zu tun. Fakt ist, dass die Kosten während der Zeit der Hilfsbedürftigkeit entstanden sind und bisher noch nicht gedeckt sind.


    Zitat BSG:
    Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehenden Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, so handelt es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, um Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung.


    Der Fragesteller soll meiner Ansicht nach gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und sich auf dieses Urteil des BSG beziehen, was ihr z.B. hier nachlesen könnt;


    http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/184444/bsg-nebenkostennachforderung-sind-im-sgb-ii-grundsaetzlich-keine-schulden


    oder unter Eingabe des Aktenzeichens auch auf der Seite des BSG.

  • gut, ich kannte dieses urteil noch nicht. es hat sich aber in der praxis der argen nichts an der alten verfahrensweise geändert. und da es sich um ein urteil des höchsten deutschen sozialgerichtes handel, bleibt in der tat nur der weg des wiederspruchs und ggf. einer klage vor dem zuständigen sozialgerichtes.

  • gut, ich kannte dieses urteil noch nicht. es hat sich aber in der praxis der argen nichts an der alten verfahrensweise geändert. und da es sich um ein urteil des höchsten deutschen sozialgerichtes handel, bleibt in der tat nur der weg des wiederspruchs und ggf. einer klage vor dem zuständigen sozialgerichtes.


    Ist meiner Meinung nach bei Widerspruchsablehnung der einzige gangbare Weg. Es ist überhaupt eine Schande, dass man in einem der höchstentwickelten Länder der Welt wie Deutschland solche Foren wie dieses hier unterhalten muss. Aber solange wie staatliche Einrichtungen, eine solche ist die sogenannte Arbeitsgemeinschaft nun einmal, versuchen tagtäglich ihre eigenen Gesetze zu unterlaufen brauchen wir uns hier um zu versuchen Licht in das Dunkel der Arbeitsweise dieser ARGE zu bringen um wenigstens ein paar Leuten helfen zu können.