Anspruch auf ALG II oder nicht?

  • Hallo zusammen!


    Bitte um Informationen, ob im folgenden Fall ein ALG II-Anspruch vorliegt oder nicht.


    Mein Bruder ist erwerbstätig (ca. 900 EUR netto/Monat) und lebt mit seiner Freundin zusammen. Diese ist arbeitslos bzw. arbeitssuchend. Hat sie Anspruch auf ALG II? Wenn nicht, haben die beiden dann Anspruch auf Wohngeld bzw. andere Sozialleistungen?


    1000 Dank im Voraus für eure Hilfe!


    Stesra

  • Wie lange wohnen sie denn schon zusammen? Ist sie schon Ü25? Wie hoch liegene die KdU?


    Interessant wäre auch noch zu wissen, wovon lebt denn die Freundin zurzeit? Wird dies noch von Eltern unterstützt, Kindergeld usw.?
    Übrigens die KDU sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (für nicht Hartzler)
    Auch kann man wenn man nicht im Bezug von Leistungen nach SGB II oder Bafög steht Wohngeld beantragen. Ob er einen Anspruch darauf hat kann er sich mit einem der vielen Wohngeldrechner im Netz errechnen lassen.

  • Die beiden wohnen jetzt ca. 1 Jahr zusammen und sind beide Mitte 30.



    Unterkunft und Heizung belaufen sich zusammen auf 320 EUR.


    Die Freundin lebt momentan vom Einkommen ihres Freundes (meines Bruders). Ein eigenes Einkommen hat sie nicht.


    Wohngeld würden die beiden wohl bekommen (lt. Rechner im Netz ca. 100 EUR/Monat).


    Bekommt sie denn alternativ kein ALG II?


    Danke für eure Mühe!


    Stesra

  • Dann versucht mal den Rechner für ALG II (in meiner Signatur z.bsp.). Auf jeden Fall wird sein Einkommen mit angerechnet. Das heißt 100 € Freibetrag, dann vom Rest des Lohnes nochmals 20% Freibetrag, der letzte Rest wird angerechnet.

  • Alternativ kann sie ALG II beantrage. Jedoch nur dann, wenn sie dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen würde. Also jederzeit vermittelbar ist. Wie BineNRW schon schreibt mal mit dem Rechner prüfen. Deine Schwägerin in spe hätte gleich bei Einzug in die Wohnung Deines Bruders beantragen sollen und ein sogenannte Probejahr für das Zusammenleben beantragen können. Es hätten ihr dann die vollen Leistungen zugestanden ohne Anrechnung des Einkommens vom Bruder.