Hallo,
ich habe ein riesen problem und weiß nicht so wirklich weiter. Ich war bis zum 25.03.2010 wegen der Geburt meiner Tochter Hartz4 Empfänger, dannach musste ich einen Aufhebungsvertrag mit meiner alten Arbeitsstelle machen da ich leider nicht mehr in Schicht Arbeiten konnte.
Da ich aber vorher nie Arbeitslos oder sonstiges war, bekomme ich nun Arbeitslosengeld 1 und bin gerad kräftig dabei einen Job mit passend zeiten wegen der Betreung meiner Kurzen zu finden.
So das war nun die vorgeschichte, nun zu meiner Frage...
ICh habe für den Zeitraum von 1.11.2008- 15.05.2009 meine Nebenkostenabrechnung bekommen und muss einen Betrag von 360Euro nachbezahlen, da ich ja in diesem Zeitpunkt Hartz4 bezogen habe, würde ich nun gern wissen ob das Hartz4 Amt die Nebenkosten noch übernimmt oder ob ich die nun alleine tragen soll. Auch wenn ich jetzt ALG1 bekomm weiß ich nicht wie ich diese Zahlen sollen.:(
Danke für Hilfe
LG
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Antrag stellen und ARGE muß bis zum 25.03.2010 zahlen. Du hast in dieser Zeit im Leiszungsbezug gestanden. Wäre es anders herum und es wäre eine Auszahlung aus KDU wegen Überzahlung zustande gekommen hätte der ARGE dieses Geld zugestanden.
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Ja habe den Antrag gestellt aber er wurde abgelehnt habe heut den Brief bekommen, darin steht das ich nicht im Leistungsbezug bin und es deswegen nicht bewillt werden könnte. Also sollte ich lieber nen Wiederspruch schreiben oder?
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Sofort Widerspruch nach § 44 SGB X einlegen. Leider ist es so dass es selbst bei der Rechtssprechung der einzelnen SG keine einheitliche Meinung zu dem Problem gibt.
In einem Fall wie Deinem hat z.B. ein Käger vor dem LSG NRW Recht bekommen. Berufe Dich in Deinem Widerspruch auf diese Urteil aus 2009.
Betriebskostennachzahlung nach Leistungsbezug, LSG NRW, L 1 B 4/09 AS, 28.4.09
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 1 B 4/09 AS B.v. 28.04.2009 rechtskräftigZitat:
Streitig ist, ob die Kläger im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anspruch auf Zahlung ("Übernahme") von Nebenkosten als Kosten der Unterkunft (im Rahmen des Arbeitslosengelds II, vgl §§ 19 Satz 1, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) haben, wenn sie während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Nebenkostenrechnung bezieht, im Leistungsbezug nach SGB II standen, sich wegen der (zu geringen) Höhe der vorläufigen monatlichen Abschlagszahlungen bei der erst im nächsten Jahr erfolgenden Betrieb-/Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergibt, und sie im Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung dieser Nachforderung durch den Vermieter nicht mehr im Leistungsbezug stehen.Ob ein solcher Anspruch besteht, d.h. ob für die Beurteilung der Hilfe(bedarfs)bedürftigkeit in solchen Fällen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung (dem Grunde nach) oder - frühestens - auf den Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung abzustellen ist, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es handelt sich damit um eine nicht geklärte Rechtsfrage, die nicht einfach und ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass durchaus gewichtige Argumente für die Richtigkeit der vom 7.Senat des LSG NRW hierzu vertretenen Auffassung sprechen (LSG NRW, Beschluss vom 14.11.2008, Az L 7 B 262/08 AS). Das SG hätte deshalb die aufgezeigte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht bereits im PKH-Verfahren abschließend beantworten dürfen.
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