Ich habe 20 Juni bei ein Fa. 3 Monat befristete Arbeitstelle gefunden.Weil das Arbeitsstelle ca.17 Km entfernt ist ,habe ich bei ARGE für fahrkosten ein Antrag gestellt.Es wurde abgelehnt mit der begründung:
Fahrkosten für Pendelfahrten können erst bei mehr als 20km einfache strecke gewährt werden.Lt falk beträgt die einfache strecke jedoch nur 17,68 km.
Diese enscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch -Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in verbindung mit § 45 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III)
Meine Frage ist,kann ich auf dieses Schreiben ein Wiederspruch einlegen oder ist das in der form zulassig.
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Die Entscheidung beruht auf den von der ARGE genannten Paragraphen, aber es steht in den Paragraphen nichts von den 20 Km.
Noch mal mit der Arge sprechen oder evtl. Widerspruch einlegen. -
Hallo.
Das mit den Fahrtkosten ist ein generelles Problem, wie mir scheint.
Ich beginne ab August eine Ausbildung und hab dadurch auch Anspruch auf Bundesausbildungsbeihilfe (BAB), was ja grundsätzlich auch gut ist.
Nur wegen dem Anspruch auf BAB werden vom Hartz-IV-Amt keine Fahrtkosten übernommen.
Ebenfalls wurde mir ab August das ALG II komplett gestrichen...wegen dem Anspruch auf BAB.Das könnte ich ja auch verstehen, wenn mir das BAB oder wenigstens mein erstes Lehrgeld Anfang August schon zur Verfügung stehen würde...tut es aber nicht...Antrag auf BAB konnte ich mir erst vor 4 Tagen besorgen und somit weder abgeben noch konnte er bearbeitet bzw.bewilligt werden.
Nun steh ich da mit meinen 184€ Kindergeld und soll davon knapp 104€ Fahrtkosten und knapp 145€ Miete zahlen...und von - 65€ soll ich dann leben...na schönen Dank auch...
Jetzt muss ich die BAB-Stelle um einen Vorschuss bitten und hoffen, dass ich einen bekomme...
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Es wird auch schon bei meiner Arge entschieden ob sie einen 15 oder 20 cent pro km für Vorstellungsgespräche zahlen.
Ich kenne es mit 20 cent. Bei einer etwas längeren Strecke haben sie mir nur 15 cent pro km bezahlt. Widerspruch wurde abgelehnt wegen oben stehenden Satz.
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