Unterhalt während der Ausbildung

  • GUten Abend,



    mich erreichte heute ein Schreiben des Jugendamtes in dem es heißt...der Kindsvater hätte das Amt in Kenntnis gesetzt , dass mein/unser/sein Sohn im August eine Ausbildung beginnt.
    Der Vater zahlte bisher nicht .
    Die Ausbildungsvergütung im ersten Jahr beträgt 600 Euro!


    Ist der Vater dann nicht mehr verpflichtet?


    Frage mich wirklich..weshalb es für nicht-zahlenwollende so viele Schlupflöcher gibt.


    Ich erziehe alleine und unterhalte 2 Personen...obwohl ich arbeite..bleiben uns zu Zweit weniger als 500 Euro---zu Zweit!!!



    Hätte nur gerne einen Rat oder Meinung zu meinem Thema: Muss der Kindsvater nicht mehr zahlen wenn das Kind/Jugendlicher eine Ausbildung beginnt????


    Gruss und Danke im Voraus
    Bubbles

  • Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden ?


    Kinder haben solange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie eine eigene Lebensstellung erreicht haben, also auf eigenen Füßen stehen können. Umfasst sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dabei sind sowohl die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Das Kind trifft allgemein die Pflicht, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu verfolgen, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Ein so genanntes „Bummelstudium“ müssen die Eltern nicht finanzieren.


    Im Normalfall besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt bis zum Ausbildungsabschluss in einem Beruf. Was aber, wenn das Kind nach Abitur und Lehre noch ein Studium anhängen möchte? Auch in derartigen Fällen sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, wenn das Studium mit der Ausbildung in einem engen zeitlichem und sachlichem Zusammenhang steht und die weiteren Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind.


    Volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Ausbildung befinden, müssen durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen.


    Wenn Vater bisher nicht gezahlt dann hoffentlich schon vollstreckbaren Titel bei Gericht erwirkt.