Ich denke mal es könnte wichtig sein denn nicht immer liegt die Arge richtig zum Beispiel Stromguthaben
hab was unter Google gefunden.
Verwirrung stiftet das recht frische Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Stromguthaben. Zwar haben viele Erwerbslosen-Initiativen zu recht dieses Urteil dieses Urteil kritisiert, jedoch kommt es nur bei Empfängern von Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) in zur Anwendung.
Empfänger von Sozialhilfe müssen zuviel gezahlte Stromkosten, die sie nach der Endabrechnung zurück erstattet bekommen, als Einkommen anrechnen lassen. So urteilte das BSG in Kassel (AZ: B 8 SO 35/07 R). Das bedeutet, dass die Zurückerstattung durch den Energielieferanten an die Sozialhilfe angerechnet wird und somit sich der monatliche Regelsatz entsprechend der Zurückzahlung verringert.
Nicht betroffen von diesem Urteil sind Bezieher von ALG II, dem sogeannten Hartz IV.
Das BSG stützt sich dabei auf den § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII: "Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch ..."
Doch die Sache stinkt gewaltig zum Himmel und hat genau genommen zwei dicke Haken, auf die das Bundessozialgericht nicht berücksichtigte:
1. Sofern Stromkosten nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören und auch im Fall des Klägers aus seiner Regelleistung beglichen wurden, handelt es sich um "Leistungen nach dem SGB" und gelten laut dem oben zitierten Satz nicht als Einkommen.
Der Kläger hat eigeninitiativ Strom und somit Geld gespart, was einer auch i.S. des SGB geforderten Ansparung (z.B. für Möbel, Kleidung etc.) gleichgestellt sein müsste.
2. Nur einen Absatz weiter im selben Paragrafen heißt es: "Von dem Einkommen sind abzusetzen … [Satz 4] die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben."
Also selbst wenn man das Guthaben als "Einkommen" betrachten möchte, dann ist die Differenz, die sich aus dem tatsächlichen Stromverbrauch und der gezahlten Monatspauschale ergibt just jene abzusetzende Ausgabe, die zur "Erzielung des Einkommens notwendig" war. Hätte der Kläger nämlich nicht zuviel bezahlt, wäre es nicht zu diesem Guthaben gekommen.
Ad absurdum wird dabei einmal das pauschale Zahlsystem der Stromanbieter geführt, aber auch das Stromsparverhalten der Betroffenen. So kommt es vielen Fällen zu einer Verschuldungen durch die Stromkosten. Waren die pauschalen Zahlungen für den Strom zu niedrig, haben Betroffene nur die Möglichkeit, über ein Darlehen bei ihrem Leistungsträger die Stromnachzahlung zu leisten.
MFG
Getdown
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