Unterhalt und Studium

  • Guten Tag,


    ich habe ein paar Fragen zum Unterhalt, ich hab mich bereits durch die Informationstexte bewühlt, aber die haben leider alle nicht so ganz zu meinem Fall gepasst.


    Ich bin 24 und absolviere im Moment ein Bachelorstudium in NRW.
    Ich wohne zuhause bei meiner Mutter, während mein Vater Unterhalt zahlt.


    Meine Fragen wären:


    -> Habe ich in dem Alter und wenn ich zuhause wohne ein Recht auf Unterhalt (bzw meine Mam, an die dieser ja geht)
    -> Ist der Anspruch durch irgendetwas eingeschränkt?
    -> Wenn mein Bachelorstudium nun 2 Semester länger dauern würde, als die Regelstudienzeit beträgt, verfiele der Anspruch dann?
    -> Und zählt der darauf folgende Masterstudiengang noch zum Erststudium, oder ist der Anspruch nach dem Bachelorstudium beendet?
    -> Bis zu welchem Alter besteht überhaupt Anspruch auf Unterhalt?



    Wenn jemand das wüsste wäre es nett wenn ihr mir weiterhelfen könntet. In den Infotexten war das Beispiel von Studierenden die nicht mehr zuhause wohnen mehr ausformuliert und selbst da gab es noch ein paar Lücken, die nciht ganz geklärt waren. Und welche Art von Studium bis wann unterstützt werden muss habe ich leider nirgends gefunden.


    Liebe Grüße,
    Hamlok

  • Hallo.


    also zu Deinen Fragen,


    1.Du hast Unterhaltsanspruch nach DDT Stufe 4, Betrag wird errechnet aus Einkommen BEIDER Eltern, aber keiner zahlt mehr wie er allein zahlen würde.
    Der Unterhalt steht Dir zu, nicht Deiner Mutter.
    2. Wenn Dein Studium nicht vorzeitgt abgebrochen wird, oder die Zielstrebigkeit zu wünschen übrig läßt, sehe Ich hier keine.
    3. Handelt es sich um eine Erstausbildung die Zielstrebig verfolgt wurde, kann bis zum 27 Lebensjahr Unterhalt gewährt werden.
    4. Das Bacherlorstudium ist eine Berufsausbildung, somit muß das Master nicht unbedingt bezahlt werden, ist allerdings eine direkte Weiterführung.

  • Zu deinen Fragen:
    - Du hast Anspruch auf Unterhalt, auch wenn du noch zu Hause wohnst.
    - Unterhaltsanspruch hat man im Regelfall bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bzw. bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium. Inwieweit du nach dem Erststudium noch für den Masterstudiengang Unterhalt beanspruchen kannst, hängt ggf. davon ab, ob das Bachelorstudium in deinem Fall (das ist je nach Studium, also Richtung unterschiedlich), so eine Art Aufbaustudium ist. Mein Sohn und Freundin bspw. studieren Psychologie; in dem Fall könn(t)en sie alleine nur mit dem Bachelorstudium nicht sehr viel anfangen. Andererseits gibt es Hinweise dazu, dass Bafög oft auch nur für das Bachelorstudium gewährt wird, nicht aber weiter für das Masterstudium. Das alles auseinander zu dividieren und konkrete Auskunft zu erteilen, wird hier schwierig sein, weil der Einzelfall relevant ist.

  • Hallo ihr beiden,


    danke erstmal für die raschen Antworten, die haben mir sehr geholfen. Ich könnte mir vorstellen, dass das mit dem Psychologiestudium auch auf meinen Studiengang zutrifft -> Germanistik (und als Begleitfach Philosophie) weil man da alleine mit dem Bachelor auch nicht viel anfangen kann.


    Ich hatte irgendwo was gelesen von: Regelstudienzeit überschritten = Studium muss nicht mehr bezahlt werden. Gilt das dann bereits als: "nicht zielstrebig verfolgt", oder hängt das vom Einzelfall ab?


    Liebe Grüße,
    Hamlok

  • Hallo Hamlok,


    Du kannst ja auch die Regelstudienzeit durch einmaliges Wiederholen eines Semesters überschreiten, oder durch Krankheit bsp. das wäre dann kein Grund den Unterhalt einzustellen.
    Ist aber eine Semester aus Gründen, Ich sag mal: Es macht mehr Spaß im Freibad als im Hörsaal im Sommer, da könnte es Probleme geben.
    Kommt also darauf an aus welchen Grund die Zeit Überschritten wurde.