Alg2 bis zum Studienbeginn nach Bafoegbeendigung

  • Hallo,


    meine Tochter gehörte bzw. gehört mit zu unserer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Während ihrer Schulzeit erhielt sie auch Alg2-Leistungen incl. dem Mietanteil. Seit August 2009 besucht sie bis Ende Juni 2010 ein Berufskolleg (Fachoberschule); dies endet nunmehr mit dem Erreichen des Abiturs.


    Da sie seit August 2009 bis jetzt Bafoeg beanspruchen konnte, zählte sie laut dem Bewilligungsbescheid zwar zur Bedarfsgemeinschaft, erhielt jedoch während dieser Zeit keine Alg2-Leistungen mehr. Desgleichen erhielten wir für diesen Zeitraum nicht mehr die vollen Mietkosten, sondern diese wurden um 1/3 (laut Bewilligungsbescheid Anteil für meine Tochter) gesenkt. Dies scheint ja korrekt zu sein, oder irre ich mich da?


    Nach dem Abitur wird meine Tochter mit Beginn des Wintersemesters zum 01.10.2010 studieren und dann voraussichtlich wieder Bafoeg erhalten. Was geschieht nun während der drei Monate bis zum Studienbeginn? Hat meine Tochter für diese Zeit (abgesehen davon, dass sie während dieser Zeit evtl. eine vorübergehende Tätigkeit oder ein Praktikum erhält) dann auch wieder Anspruch auf Alg2-Leistungen, da sie ja zur Bedarfsgemeinschaft zählt, und erfolgt dann wiederum die Übernahme der vollen Wohnkosten?


    Sollte meine Tochter, bedingt durch den Studienort, eine eigene Wohnung/ein eigenes Zimmer nehmen müssen, erhalte ich dann wieder die vollen Mietkosten, da meine Tochter dann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählen würde?


    Was wäre evtl. sonst noch zu beachten?


    Übrigens, den neuen Folgeantrag muss ich zum 01.07.2010 stellen.


    Ich freue mich auf Hinweise und Tipps hierzu und bedanke mich schon mal im voraus.


    Herzliche Grüße von Black

  • Deine Tochter zählt, seitdem sie Bafög erhielt, nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, sondern zur Hausgemeinschaft; das ist ein gravierender Unterschied, denn dadurch wird ihr Mietanteil (Kosten der Unterkunft) nicht mehr übernommen. Im Falle meines Sohnes (Studentenbafög war dies ebenso).


    Für die Übergangszeit bis zum Studium kann sie ALG II erhalten und dann - wenn sie dadurch wieder zur BG = Bedarfsgemeinschaft zählt, wird auch der auf sie entfallende Mietanteil übernommen, allerdings ist Voraussetzung dazu, dass sie in dieser Gesamtzeit auch dem Arbeitsmarkt permanent zur Verfügung steht, also vermittelbar, sprich "erwerbsfähig" ist. Absolviert sie in dieser Zeit beispielsweise ein Praktikum, sind die Voraussetzungen zum Vollzug natürlich nicht mehr gegeben.


    Nun zum letzten Punkt deiner Fragen. Sollte deine Tochter auswärts studieren (müssen), wird der auf sie derzeit entfallende Mietanteil wegfallen und die Miete auf den "Rest" der Bedarfsgemeinschaft angerechnet bzw. darüber berechnet. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich dann auch noch um "angemessenen" Wohnraum handelt, also weder die Größe, noch die Miethöhe dem entgegenspricht. In diesem Falle nämlich müßtest du vermutlich einen Umzug in Kauf nehmen, wenn du davon ausgehst, weiterhin ALG II-Bezieherin zu bleiben.

  • Vielen Dank für die Antworten.


    Evtl. erhält meine Tochter doch noch Bafoeg für den Monat Juli 2010, da das offizielle Schuljahr am 31.07.2010 endet.


    Ich habe bei der Arge meinen Folgeantrag zum 01.07.2010 gestellt und auf diesen auch wieder, wie bereits vorher, meine Tochter (23 Jahre) eingetragen mit der Erklärung, dass Bafoeg im Juni bzw. Juli 2010 endet und das Studium am 01.10.2010 beginnt, somit also auch wieder Alg2 für meine Tochter für diese Zwischenzeit beantragt. Den Bewilligungsbescheid habe ich nun erhalten; meine Tochter ist auf diesem (wie auch immer auf den vorherigen Bescheiden) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eingetragen, allerdings ohne Leistungsgewährung. Laut Mitteilung der Arge müsste meine Tochter einen eigenen, neuen Antrag/Erstantrag stellen. Ist dies korrekt, zumal der Arge ja alle Daten bereits vorliegen, meine Tochter noch unter 25 Jahren ist und laut den mit vorliegenden Informationen Personen unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft gezählt werden? Oder bildet meine Tochter nunmehr eine eigene Bedarfsgemeinschaft, obwohl sie ja noch bei uns wohnt?


    Wenn meine Tochter zur Bedarfsgemeinschaft zählt, würde ja das Einkommen, das sie während der zweimonatigen „Übergangszeit“ evtl. erzielt, auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, bei einer eigenen Bedarfsgemeinschaft nur auf ihre. Oder habe ich da einen Gedankenfehler; wie würde die Berechnung erfolgen?


    Eine weitere Frage:


    Seit dem 01.06.2010 können Schüler/innen Ferienjobs ausüben, allerdings nur für höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr, wobei der daraus erzielte Betrag 1200,-- € pro Jahr nicht überschreiten darf. Diese Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gilt dies auch für meine Tochter, oder werden hier Ausnahmen gemacht?


    Ich freue mich, Antworten, Hinweise oder Tipps zu erhalten.


    Vielen Dank und herzliche Grüße von


    Black

  • Hallo,


    ich haben heute zusammen mit meiner Tochter die Arge aufgesucht und aufgrund der Ergebnisse ein neues zusätzliches Thema zu dieser Angelegenheit unter „Erneuter Alg2-Neuantrag, obwohl Daten bereits vorliegen“ verfasst.


    Ich hoffe, hierzu Antworten bzw. Tipps zu erhalten.


    Vielen Dank und herzliche Grüße von Black

  • Hallo,
    zunächst möchte ich mich für die hilfreichen Antworten bedanken. Bevor ich dieses Thema zum Abschluss bringen kann, noch folgende Infos bzw. Fragen:


    Ich habe gestern der Arge ein Faxschreiben (das Original auch noch gestern persönlich zugestellt) gesandt unter Hinweis auf § 37 Antragserfordernis (Randziffern 37.13 und 37.14) und § 38 (Rz. 38.10), nach denen ein Neuantrag in diesem Fall nicht erforderlich und eine Veränderungsmitteilung (in meinem Weiterbewilligungsantrag Änderung auch genannt) ausreichend ist. Gleichzeitig bat ich um Antwort mit richtigstellender Entscheidung.


    Desweiteren legte ich unter Hinweis auf § 38 SGB II Widerspruch ein gegen die Nichtberücksichtigung meiner Tochter für die Monate August und September 2010 laut dem Bewilligungsbescheid.


    Weiterhin teilte ich der Arge mit, dass meine Tochter noch Teil der Bedarfsgemeinschaft sein wird, aber dass sie bemüht ist, für diese zwei Monate eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um keine Alg2-Leistungen beanspruchen zu müssen.


    Hierzu habe ich natürlich noch keine Antwort erhalten.


    Nun soll sie bereits am kommenden Montag, 28.06.2010, den erwähntren Neuantrag incl. aller weiteren Formulare, Nachweise etc. der Arge vorlegen, obwohl Leistungen, wenn überhaupt, ja erst ab 01.08.2010 bis 30.09.2010 beansprucht werden, da sie bis zum 31.07.2010 durch Bafoeg, bis dann auch noch Schülerin, keinen Anspruch hat. Meines Erachtens könnte somit der Antrag ja auch später abgegeben werden, wenn rechtzeitig erkennbar ist, das eine Leistung nötig sein sollte. Evtl. den Antrag vorerst ruhen lassen?


    Um ehrlich zu sein, ich bin auch nicht geneigt, diverse Formulare auszufüllen, wenn diese nicht erforderlich sind. Ich würde ja auch zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Antrag stellen (erst wenn dies wirklich vorhersehbar, also aktuell und nötig sein sollte), hätte die Arge in dem Bewilligungsbescheid nicht angegeben, dass meine Tochter dies jetzt schon vornehmen sollte.


    Kann ich, auch in meiner Eigenschaft als sogenannter Bevollmächtigter der BG, die Arge bitten, den Abgabetermin zu verschieben, unter anderem auch, bis die Antwort wegen Richtigstellung zu meinem Schreiben und Widerruf erfolgt ist bzw. dass ich den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt, falls wirklich erforderlich, abgeben werde? Oder soll ich am Montag einfach den Termin wahrnehmen, ohne den Antrag abzugeben, mit der Erklärung der vorweg genannten Angaben? Oder anderes?


    Außerdem werde ich die von meiner Tochter unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung kündigen mit der Angabe: Da meine Tochter aktuell kein Alg2 erhält, da sie bis einschließlich 31.07.2010 keinen Anspruch hat, ist die EinV gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ungültig und hätte somit gar nicht abgeschlossen werden dürfen.


    Könnte ich so verfahren oder nicht oder anderes? Bekäme dadurch meine Tochter (oder auch ich, da dies ja auch von mir unterzeichnet wird) Probleme, Schwierigkeiten, Sanktionen o. ä.?


    Ich freu mich auf weitere Antworten und Hinweise.


    Ich werde auf jeden Fall von dem Ausgang/Ergebnis berichten, damit andere Forenmitglieder in ähnlichen Situationen wissen, wie sie dann agieren können.


    Nochmals danke und herzliche Grüße von Black