Reduzierung des Unterhalts und Hartz4

  • Hallo zusammen,


    kann mir jemand ein paar Tips zu folgendem Sachverhalt geben, den meine Freundin - wir leben aber nicht zusammen - an mich herangetragen hat?


    Nach 5 Jahren Erhalt von nachehelichem Unterhalt möchte der EX-Ehemann nun eine Reduzierung des nachehelichen Unterhalts geltend machen - nach der neuen Gesetzgebung seit 2009? ist dies nun ja leichter möglich, Kinderunterhalt an den 10 jährigen Sohn will er weiterhin zahlen.
    Wegen der Verfahrenskosten möchte er dies am liebsten aussergerichtlich per Vereinbarung machen, aber mit Titel durch Gericht.
    Die Ex-Ehefrau ist momentan arbeitslos und wegen einer Behinderung (60%/leichte-mitllere Lähmung einer Körperseite) sieht es für Sie auf dem Arbeitsmarkt auch schlecht aus.


    Wie sieht es denn in diesem Fall mit der zukünftigen Unterstützung der Ex-Ehefrau durch das Arbeistamt aus, ist hierbei etwas im Zusammenhang mit der Reduzierung des nachehelichen Unterhalts zu beachten?


    Sollten sich beide aussergerichtlich nach Beratung mit einem Anwalt auf etwas einigen, kann das dann Folgen mit dem Arbeitsamt haben?


    Sollte Sie die ganze Sache eventuell besser per Gerichtverfahren, auch in Anbetracht Ihrer Behinderung, machen?


    Bin für jeden Tip dankbar, da ich meine Freundin unterstützen will.


    Vielen Dank!

  • Das ist schwierig und kann nicht pauschal und verbindlich (hier natürlich nicht) beantwortet werden; aber: Fakt ist, dass man "nichts" tun darf, durch das man auf die Hilfe aus öffentlichen Mitteln angewiesen ist; es könnte dadurch - wie du es schon andenkst - wirklich gravierende Schwierigkeiten geben. Fraglich ist ja auch, ob durch diese Behinderung die neue gesetzliche Regelung überhaupt greift. Natürlich ist es - wäre es - Quatsch, zu klagen, wenn man sich der Sache nach einig ist. Ehrlich gesagt, würde ich an Stelle deiner Freundin entweder zunächst nur eine kleine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen (ohne Prozessvollmacht zu unterzeichnen!!), und zwar bei einem Fachanwalt für Sozialrecht o d e r günstiger noch - ein Beratungsgespräch bei der für sie zuständigen Stelle, also der, bei der sie den Antrag auf ALG II stellen müßte, führen. Die dortigen Aussagen allerdings muß sie sich auf jeden Fall schriftlich geben lassen, damit sie später nicht doch ggf. "hinten" runterfällt und der nächste Sachbearbeiter etwas anderes sagt.


    Wenn sie aufgrund ihrer Behinderung als komplett schwer bis gar nicht vermittelbar eingestuft wird, also man sagt, dass nur unter 3 Std. Tätigkeit möglich ist, fiele sie nicht ins ALG II sondern unter das SGB XII . Dort sind die Vermögensfreigrenzen etc. anders festgelegt (weitaus geringer).