Wohung genemigungsfähig, Umzug verweigert

  • Folgende Fakten:


    Im Dezember 2008 Kündigte unser damaliger Vermieter auf Eigenbedarf unsere (seit 2000) bewohnte Wohnung. (2. Familienhaus).


    Im Februar 2009 zogen wir mit Genemigung der Arge in unsere "neue" Wohnung. Die Wohnung war frisch renoviert. Im September 2009 mussten wir starken Schwarzschimmelbefall im Kinderzimmer und Schlafzimmer feststellen. Nach Rücksprache des Vormieters war gerade das der Grund des Auszugs.


    Diverse Gutachten und Rechtstreite wurden vom Vormieter geführt. Ergebniss ist ein Baumangel des der vermieter NICHT beseitigen will.


    Also soweit so gut


    Wir teilen der Arge die Mietmängel mit und schlugen eine Mietkürzung vor.
    Daraufhin bekamen wir einen hausbesuch seitens der Sachbearbeiterin und einer 2. Person (unbekannt).
    4 wochen ohne Ergebnis.


    Da sich seitens der Arge nichts getan hat, haben meine frau und ich uns um andere Wohnräume gekümmert. Zumal unser Kinderarzt starke bedenken geäussert hat weiterhin die Räume unabhängig von der Mietkürzung zu bewohnen.


    Siehe da, wir haben eine neue Wohung gefunden. Ebenso gross wie die "alte" und bis auf den letzten Cent genauso teuer.


    Unsere Sachberabeitering teilte uns nach abgabe der Vermieterbescheinigung und Antrag auf Wohnraumwechsel mit, das die "neue" Wohnung berücksichtigt werden könne.


    Diese Wohnung muss allerdings renoviert werden. Also wieder ein Gespräch mit der Sachbearb.


    Jetzt der Hammer, die Wohnung sei genemigungsfähig, man stimme dem Umzug jedoch nicht zu.
    Würde aber im Fall des nichtgenehmigten Umzugs ein Darlehen für die Umzugskosten und Renovierungen i.H.v 1000€ zu 75€ Raten anbieten.


    Schön dachte ich, zugestimmt geld bekommen angefangen zu renovieren.


    Jetzt teil die Arge jedoch mit das wir in eine nichtgenehmigte Wohnung umgezogen seien und somit keinen Anspruch auf die Übernahme der vollen Nebenkosten haben. Es werde nur die Höhe der nebenkosten der "alten" Wohnung übernommen. Insbesondere geht es um Heizkosten diese waren in der "alten " Wohnung mit 60€ monatlich angegeben wir hatten eine Nachzahlung von 290€. Für die "neue" Wohnung würde man nicht für Heizkostennachzahlungen aufkommen ....da der UMZUG nicht genehmigt worden sei.


    vielen Dank für eure geduld.................


    könnt Ihr helfen???? Tipps oder weiteres??


    Achso wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten^^

  • Hast du all das, was du hier an "Zustimmung" zum Wohnungswechsel aufgeführt hast, nur mündlich - nicht schriftlich -? Das ist hier immer wieder Thema: "Leute" - bitte laßt euch wichtige Entscheidungen "schriftlich" geben. Sachbearbeiter können auch mal wechseln und und und. Seid ihr zu Zweit beim Amt gewesen und hattet die Zusage "gehört"?


    Im vorliegenden Fall würde ich in Widerspruch gehen mit u.a. der Begründung, dass die Heizkosten in dem ursprünglichen Mietvertrag von vornherein zu niedrig angesetzt waren und die Nachzahlung von 290 € auf die anderen Abschlagssummen verteilen - und dies als Heizkosten zugrundelegen und daher um Übernahme der Gesamtkosten bitten bzw. diese fordern (sofern ihr dann insgesamt noch im "angemessenen" Bereich" liegt.


    Was die Renovierung betrifft - weiß ich nicht, wie ich das sehen soll. Normal ist es ja, dass man hin und wieder sowieso - auch eine länger bewohnte Wohnung - renovieren muß und diese Kosten auch nicht übernommen werden. Nun seid ihr aber gerade erst umgezogen (gewesen). Hm. Nimm das einfach mit in den Widerspruch auf - die Übernahme der Renovierungskosten - und dann wirst du hoffentlich - zumindest, was die Heizkosten betrifft -, einen positiven Bescheid erhalten - vielleicht auch aufgrund der ärztlichen Atteste - für beide Anliegen.

  • um lirafes ausführungen zu ergänzen,


    was die arge sagt ist oft nicht richtig


    eine zusicherung nur für die vorkosten des umzuges relevant (umzugskosten, renovierung), ihr müsst also, wenn noch geht diese kosten im widerspruchs- oder klageverfahren einfordern, wenn widerspruchsfrist abgelaufen, müsst ihr überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) stellen


    was die unterkunftskosten (für die zukunft, sprich nach umzug) angeht braucht ihr keine schriftliche zusage, liebe lirafe, weil das für die festtstellung der angemessenen miete nicht relevant ist (könnte jetzt unzählige rechtsprechung aufführen)
    dafür müsst ihr den jetzigen bescheid angreifen und widerspruch erheben


    abgesehen davon gilt die begrenzung nur für die kaltmiete und fixen nebenkosten, nicht für die beweglichen Nebenkosten, wie Heizung, da ja auch in der alten wohnung nicht klar gewesen wäre, wie der winter wird (logisch oder?!)


    d. h., dasss ihr erst einmal alle alg 2-bescheide, die die kosten der neuen wohnung enthalten angreifen müsst. fehlt das geld, beantragt eine einstweilige anordnung


    das ist kompliziert und deshalb betone ich immer wieder, dass sehr oft eben doch fachliches wissen unumgänglich ist