Reisekostenerstattung erst ab 6 Euro bei Alg 1?

  • Reisekostenerstattung erst ab 6 € rechtswidrig


    BSG, Az.: B 14/7b AS 50/06 R U. v. 06.12.2007
    http://www.elo-forum.org/allgemeine-entscheidungen/25051-reisekostenerstattung-erst-rechtswidrig-bsg-az-14-7b-50-06-a.html
    "Die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6 Euro für die Fahrtkostenerstattung ist ermessensfehlerhaft; dies gilt sowohl für Meldetermine als auch für Beratungsgespräche."


    Gilt dieses Urteil auch bei Bezug von Alg 1 oder müssen Alg1-Bezieher alle Reisekosten bis unter 6 Euro selbst bezahlen?

  • Hallo,


    a) Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 SGB III, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 SGB III, entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs 1 Satz 1 SGB III hat der Arbeitslose sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Alg erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert. Auf Antrag können nach § 309 Abs 4 SGB III die notwendigen Reisekosten übernommen werden, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. Die Übernahme der notwendigen Reisekosten steht damit im Ermessen der Leistungsträger.


    Also auch ALg 1 bezieht sich auf die Erstattung.


    LG