Weiterbildung Anspruch als Aufstocker

  • Hallo,


    nachdem ich hier so hin und her gelesen habe, scheine ich ein echtes Luxusproblem zu haben.
    Also ich habe einen festen Job, ich werde für meine Arbeit auch bezahlt.
    Ich würde gerne ab September 2010 zur Meisterschule gehen. Die Firma kann weder die Gebühren der Schule noch mein Gehalt über die 9 Monate leisten, daher scheiden Förderungen seitens des Arbeitsamtes aus. Anspruch auf Meister-Bafög habe ich auch keinen, da in einer Vorherigen Fortbildung bereits beansprucht.


    Ich habe jetzt vor, Stunden aufzubauen und mir dann diese angesammelten Stunden in kleinen Beträgen über die Zeit der Schule von der Firma auszahlen zu lassen, den Differenzbetrag würde ich mit ergänzendem Hartz 4 aufstocken. Es ist nicht so die feine Art, aber es gibt keine Möglichkeiten mehr. Es gibt keinerlei Förderungen in meinem Fall, ich will das Geld ja nicht geschenkt, aber es gibt nicht einmal Darlehen für diesen Fall, nichts.


    Meine finanzielle Situation sieht momentan so aus:


    Lohn: ca. 1250 (Alleinverdiener)
    Kindergeld (4 Kinder): 773, Kinderzuschlag: 515
    Wohngeld : ist ausgelaufen, neu beantragt,alter Betrag : 339


    Hätte dieses Unterfangen überhaupt Aussicht auf Erfolg oder sieht es da schlecht aus.


    Wäre für Antworten dankbar

  • Aktualisierung, Stand 11/2009
    Wesentliche Änderungen
    Soweit Weiterbildungsmaßnahmen, die berufsbegleitend ausgestaltet sind, nach § 77 gefördert werden, verdrängen diese nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg bei Arbeitslosigkeit. Ein Alg-W-Anspruch kann nicht entstehen.
    - DA 2
    Aktualisierung, Stand 02/2006
    Wesentliche Änderungen
    Die DA wird um Regelungen zu § 22 Abs. 3 ergänzt.
    - DA 3.1 Abs. 3 und DA 5 Abs. 5
    Aktualisierung, Stand 08/2005
    Wesentliche Änderungen
    Das BMWA hat mitgeteilt, dass mit dem Wegfall des Unterhaltsgeldes und Einführung des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung (§ 124a) keine Verschlechterung für den Personenkreis der Gefangene beabsichtigt war, sondern für diesen Personenkreis bei einer Förderung gem. § 77 SGB III auch weiterhin ein Anspruch Leistungen zum Lebensunterhalt aufrechterhalten werden sollte.
    Die Erbringung von AlgW an Gefangene setzt voraus, dass am ersten Tag der Maßnahme die Anwartschaftszeit erfüllt wird. Die Höhe des AlgW für Gefangene im geschlossenen Vollzug ist gem. § 22 Abs. 3 Satz auf die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG begrenzt (vgl. DA zu § 22).
    Dies gilt nicht für die Erbringung an AlgW an Freigänger; dieser Personenkreis hat nur dann Anspruch auf AlgW, wenn die Voraussetzungen für das Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen der nach § 77 geförderten beruflichen Weiterbildung entfallen. Die Begrenzung der Höhe gem. § 44 StVollzG gilt nicht für Freigänger.
    - DA 3.1
    Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in Anwendungsfällen des § 434j Abs. 8 und 10
    die Erbringung von Alg im Anschluss an die nach § 77 geförderte Maßnahme eine Arbeitslosmeldung voraussetzt und die Leistungsfortzahlung gem. § 126 in diesem Fällen mit dem planmäßigen Ende bzw. dem Tag des Abbruchs der Weiterbildung endet (§ 155 Nr. 2 in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden; vgl. DA 6.1 Abs. 4 Satz 1 sowie § 434j Abs. 10).
    So genannte „Aufstocker“ können AlgW beziehen, wenn sie an einer durch die Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune veranlassten Eingliederungsmaßnahme teilnehmen.

  • Hallo und danke für die Antwort.


    Es handelt sich dabei aber nicht um eine veranlasste Maßnahme.
    Die Initiative dazu ging von mir aus, ich habe wie gesagt Arbeit ,arbeite auch Vollzeit und würde die Schule gerne Vollzeit besuchen und dann mein kärgliches Gehalt von ca. 500 Euro vom Arbeitgeber aufstocken um überhaupt zu überleben.


    Die Frage, die sich mir stellt, ob ich Ansprüche hätte, wenn ich mein Gehalt von derzeit 1300 netto auf 500 Euro reduziere und dann aufstockendes Hartz4 erhalte.
    Es wäre nur für 9 Monate, aber es gibt wie gesagt keine andere Möglichkeit mehr um einigermassen während der Meisterschule über die Runden zu kommen.

  • Ich galube nicht das du auf diese Weise etwas von der ARGE bekommen wirst.Du verringerst ja von dir aus dein Gehalt führst also die Hilfsbedürftigkeit selbst herbei.Weiterbildung alles schön und gut aber normalerweise wird so etwas von der Firma gezahlt oder du mußt das Geld selbst dazu aufbringen wenn du weiterkommen willst.Eine Arbeit hast du ja.Du müßtest dir das auch genau durchrechnen denn mit ALG2 Bezug fällt der Kinderzuschlag und das Wohngeld weg.

  • Das Geld für die Weiterbildung habe ich ja.
    Es geht mir nur um die Kosten für den Lebensunterhalt. Und das soetwas die Firma übernimmt, mag ja sein, es ist aber nur nicht jede Firma finanziell in der Lage dazu.
    Wie gesagt, ich möchte es nicht geschenkt haben, aber es gibt mir nun einmal niemand ein Darlehen, weder der Staat, noch seine Banken und meine Hausbank zu einem sehr moderaten Zinssatz von 12,5 %.
    Aber den Griechen schön die Milliarden hinterherschmeissen.

  • Ich hoffe das hilft dir weiter ,§ 30 SGB II und wenn noch § 11SGB II


    § 30
    Freibeträge bei Erwerbstätigkeit


    Text ab 01.01.2005


    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag


    1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro,


    2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und


    3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 500 Euro beträgt,


    abzusetzen.


    Ich bin mir nicht sicher aber wenn du 500 verdienst glaub ich hast du einen freibetrag von ca 300 und werbungskosten musste aber bei deinem fall mich selber erst schlau machen !!!


    lies mal die gesetzte und lass dir dein hartz 4 übers Internet bzw einen hartz4 rechner auf google errechen
    http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html