Nebenkostenabrechnung 2009 von der Arge zu tragen?

  • Hallo.


    Ich habe bis mitte Februar 2010 ALG II bezogen.
    Seitdem bin ich verheiratet und nicht mehr bedürftig.


    Gestern flatterte der erste Teil Jan-Juni (wegen Umzug) der Nebenkostenabrechnung für 2009 ins Haus.
    Nun meine Fragen:


    Da die Nebenkostenabrechnung aus dem Jahr meines Bezugs stammt, muss die Arge für eine evtl. Nachzahlung aufkommen oder aber habe ich diese zu tragen?


    Und wie schauts bei einem Guthaben aus? Kann die Arge dieses zurückfordern?


    Für den Monat Februar 2010 wurde mir ja der volle Satz gezahlt, dieser jedoch zur Hälfte wieder zurückgefordert, da die Abmeldung der Arge zum 15.02. erfolgte. Wenn ich das richtig verstehe, fordern die ja zuviel gezahltes zurück, somit müssten sie ja genauso, zuwenig gezahltes erstatten oder sehe ich das falsch?


    Vielen dank im vorraus für Eure Hilfe und Antworten.


    Wenn jemand § diesbezüglich kennt, gerne mit angeben, sodass ich, im Falle eines Zuges vor dem Sozialgericht auch was in der Hand habe.

  • § 22
    Leistungen für Unterkunft und Heizung



    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.