Die Tochter(17) einer Freundin bezieht Hartz IV. Von diesem Geld zur Sicherung des Lebensunterhalt wird das "Kindergeld Einkommen" abgezogen und so der "Bedarf nach Einkommensberücksichtigung" festgestellt. So weit so gut. Nun jedoch erhielt sie eine Sanktion (zurecht) von 30%. Aber!! Die Sanktion wird auf die gesamte Leistung bemessen.
Ein Einkommen (Kindergeld) darf aber, nach meinem Wissen, nicht sanktioniert werden. Also sollte es dann wohl heißen: Sanktion 30% von "Bedarf nach Einkommensberücksichtigung".
Liege ich hier mit der Rechtslage richtig? Falls ja, kann mir evtl. jemand Gerichtsurteile oder irgend etwas handfestes dazu mitteilen, oder Tipps geben?
der Steinzeitler
-
-
wieso, die kindergeldkasse zahlt doch weiterhin die 174 euro kindergeld aus, oder etwa nicht?
-
schon, aber das Kindergeld (184 €) ist doch TABU, also darf es auch nicht mit zur Berechnungsgrundlage gezählt werden, dachte ich.
-
falsch. sanktionen sollen erziehende wirkungen haben.
-
die sanktionierung berührt das kindegeld nicht. sanktioniert wird, wie danielo richtig sagt nur die regelleistung. ob mit oder ohne kindergeld, die sanktionshöhe bleibt im Ergebnis gleich
Ähnliche Themen im Forum
-
- Thema
- Antworten
- Letzte Antwort
-
-
-
--HILFEEE!!!--kein BAB, kein ALG2
- sylvia86blau
-
- Antworten
- 0
- Zugriffe
- 7,9k
0
-
-
-
-
, unter 25, brauche dringend Hilfe 4
- vip-lady
-
- Antworten
- 4
- Zugriffe
- 9,5k
4
-
-
-
-
!! öffentl. petition wegen kindergeld !! 2
- sich wehren
-
- Antworten
- 2
- Zugriffe
- 9,2k
2
-
-
-
-
!Hilfe ! AlG II verlangt alle Zahlungen zurück incl. KV usw. 6
- witwemitvierkindern
-
- Antworten
- 6
- Zugriffe
- 15k
6
-
-
-
-
???? was heisst das genau ????? 1
- sarah_en
-
- Antworten
- 1
- Zugriffe
- 7k
1
-