Welcher Anspruch besteht?

  • Hallo,


    ich bin neu hier und kenne mich mit dem Thema Sozialhilfe / ALG2 sehr wenig aus.
    Evtl. könnte ich durch weitere intensive Suche meine Fragen beantwortet bekommen, es gibt jedoch ein Zeitproblem, daher hoffe ich hier auf Hilfe.


    Es geht um meine Schwiegermutter. Sie ist 58 jahre alt und hat in den letzten 3 Jahren ihre Mutter gepflegt, die nun verstorben ist. Als Einkommen hatte sie lediglich € 150,- Unterhalt von ihrem geschiedenen Mann (der mittlerweile selbst ein Pflegefall ist) sowie das Pflegegeld, das sie für die Pflege der Mutter erhielt (Betrag weiß ich nicht genau). Sie besitzt eine kleine Eigentumswohnung, ca. 40qm, hat jedoch seit Beginn der Pflege im Haus der Mutter gewohnt. Ein Beschäftigungsverhältnis lag noch nie vor! Ich muss noch erwähnen, dass eine psychische Erkrankung vorliegt und sie deshalb zu 50% Schwerbehindert ist (oder waren's 70?..). Sie ist auch nicht arbeitsfähig, aus psychischen und auch aus physischen Gründen.


    Um die weitere Versorgung sicher zu stellen, haben wir uns informiert was wir tun können. Meine Frau, die sich aktuell bei der Mutter in Niederbayern aufhält, war also beim Sozialamt, die sagten sie seien nicht zuständig, sie sollen zur Argentur für Arbeit gehen, dürften dort aber nicht sagen, sie sei "erwerbsunfähig". Statt dessen sollen sie sagen "es kann sein, dass sie erwerbsunfähig ist".


    Meine Frau hat mit ihrer Mutter nun morgen vormittag ein Gespräch bei der Agentur fürt Arbeit. Sie würden sich gerne darauf vorbereiten, müssen wir irgend etwas beachten? Alleine die Aussagen des Mitarbeiters beim Sozialamt machen mich schon stutzig, ich bin nicht sicher, ob dort morgen eine wirklich neutrale Beratung stattfindet. Leider reicht die Zeit nicht, vorab eine unabhängige Stelle aufzusuchen. Uns ist nicht mal klar, ob sie überhaupt einen Anspruch auf ALG2 hätte, schließlich hat sie noch nie gearbeitet.


    Danke für Tipps, wie wir uns verhalten sollen, auch für Links, die uns helfen, die Übersicht zu bekommen.


    Gruß,


    Hugo

  • sie hat zunächst anspruch auf hartz4(359 €). die eigentuswohnung ist mit 40 m2 angmessen, sodass lediglich die heizkosten und die kalten betriebskosten von der arge übernommen werden.
    ich hoffe, es besteht keine Hypothek mehr auf die eigentumswohnung.


    hartz4 muss solange gezahlt werden, bis sie durch ärtzliche nachweise einen anspruch auf erwerbsunfähigkeitsrente hat. dann zahlt die rentenversicherung und wenn das nicht ausreicht, dann kann deine schwiegerutter zusätzlich leistungen vom versorgungsamt beziehen.
    sollten keinerlei rentenansprüche vorliegen(evt. gabs ja einen versorgungsausgleich mit dem geschiedenen mann) so muss sie dann alle leistungen zum lebensunterhalt beim versorungsamt beziehen.