"Die Nichtversorgung mit Energie stellt eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage dar." (SG Köln) - Nicht für die ARGE MK!
Während die Energiekosten explodieren, bleibt der Stromkostenanteil in der Regelleistung nahezu konstant. Die Folge ist, dass Hilfebedürftigen im ALG 2-Bezug monatlich lediglich 47,49 kWh für Strom zur Verfügung stehen. Zu Sozialhilfe-Zeiten waren es noch 148 kWh.
Die Sachgebietsleitung der ARGE MK in Iserlohn verteidigte jedoch die Auffassung: „dass eine Übernahme der Energieschulden in Form eines Darlehens nicht gerechtfertigt ist, da die einzusetzenden öffentlichen Mittel in keiner Relation zu dem angestrebten Zweck stehen.“
Trotz Kenntnis der aufgelaufenen Zahlungsrückstände und der Sperrandrohung durch die Stadtwerke kürzte die ARGE MK rechtswidrig die Regelleistung des Kunden durch Einbehaltung eines, nach geltender Rechtsprechung tilgungsfrei zu gewährenden Darlehens für eine Mietkaution.
Während das Sozialgericht in Dortmund dem Antrag der Beklagten noch folgen wollte, war das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache vollumfänglich erfolgreich. Trotzdem wurde die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgewiesen und das Verfahren ohne Urteil per Vergleich erledigt.
Zumindest der Vergleichsvorschlag sollte den Betroffenen zur Kenntnis gegeben werden. Darum ist der Rechtsstreit auf der angegebenen Seite dokumentiert und durch Angabe von Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte ergänzt.
http://www.beispielklagen.de/klage006.html
SG Dortmund - S 10 AS 250/09 ER
LSG NRW - L 19 B 345/09 AS ER
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