Wohnortwechsel durch Trennung

  • Hallo,


    ich habe folgenes Problem. Ich bin vor 8 Monaten zur meiner Freundin nach Duisburg gezogen und iwr beziehen beide ALG II. Jetzt haben wir uns getrennt und die Wohnung in der wir leben läuft auf ihren Namen und ich muss hier schnells möglich raus weil Sie nicht möchte das Ihre Tochter eine noch Tiefer bindung zu mir aufbaut. Weil ich aber in dieser Stadt keinerlei Sozialen kontakte habe und keinen habe wo ich erstmal unterkommen kann, möchte ich wieder in meiner alten Stadt Bocholt zurück ziehen. Jetzt meinte die ARGE das ich dafür einen Antrag ausstellen müsste um den Wohnort wechsel zu dürfen und ich habe Angst das er abgelehnt werden könnte. Weil Sie mir gesagt haben das ohne genemigten Antrag die komune der Stadt Bocholt mir keine leistungen zum Lebendunterhalt / Miete etc. bewilligen würde. Stimmt das?


    Hab noch eine Frage : Was währe wenn meine Freundin mich rausschmeissen würde und ich gezungen bin nach Bocholt zu Fahren um einen Schlafplatz zu haben ist das ein Wichtiger Grund? Bin dann zwar erstmal ohne festen Wohnsitz aber ich finde in Bocholt 100% schnell wieder eine Wohnung.


    mfg Yeti

  • für einen umzug braucht man als hartz4er immer eine begründung. am besten wäre es, wenn du eine arbeitsstelle in bocholt nachweisen könntest. warum sollte die stadt bocholt dir einen zuzug genehmigen. ich denke mal, dass die froh waren dich nach duisburg ziehen lassen müssen.
    und wenn du einfach nach bocholt gehst, was du ja durchaus machen kannst, und dir dort eine wohnung suchst, dann musst du allerdings damit rechnen, dass dir eine finanzielle unterstützung in bocholt versagt bleibt. deine für dich zuständige arge ist nun mal die in duisburg.

  • Ich brauche auch keine Umzugskosten? Das einige was ich will ist wieder in meiner Stadt zurück ziehen um wieder Fuss fassen zu können. Gibts es noch einen Grund den Wohnort wechseln zu dürfen ausser eine Arbeitsstelle? Ich habe momentan noch nichtmal eine Wohnung und da gestaltet es sich etwas schwierig eine Arbeit zu finden in einer Stadt wo ich auch nicht immer hin und her pendeln kann.


    mfg


    Yeti


    ps kann ich bei der ARGE Urlaub beantragen um mir eine Arbeit dort suchen zu können, und wenn für wie lange?

  • Erstamal vielen vielen Dank Danielo :)


    Ich habe in Bocholt einen Bekannten der mich aufnehmen würde und leider an HIV erkrankt ist. Er bräuchte Hilfe weil es ihn an machen Tagen verdamt schlecht geht und er mit seiner Haushalts führung komplett überfordert ist kann ich das als Pflegebedürftigen angehörigen angeben und wenn ja muss ich irgendwie bescheinigen lassen und wenn vom wem?


    Sorry aber den satz versteh ich nicht so ganz endweder ist es zu früh für mich oder ich bin zu dum :confused:
    Drohende Soziale Verwerfungen = Das ich meine Sozailen Kontakte verliere?


    mfg Yeti

  • Also ehrlichgesagt kann ich mir das so nicht vorstellen, es kann einem niemand vorschreiben, wo man hinzieht! Ich bin damals auch von einem Bundesland ins andere gezogen und hab AlgII beantragt, das einzige was die dir verwehren können ist die Umzugskosten nicht zu übernehmen! Wo kämen wir denn da hin.


    Wohnungswechsel
    Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.


    Hat ein Wohnungswechsel höhere Unterkunftskosten zur Folge, so ist Folgendes zu beachten: Beabsichtigt der Arbeitslosengeld-II-Empfänger während des Leistungsbezugs einen Wohnungswechsel, sollte er vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Arbeitslosengeld II einholen. Andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall weder die Umzugskosten noch die neue Miete, soweit sie die alten Kosten der Unterkunft übersteigen. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 3 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden.


    Unter 25-Jährige (U25), die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, erhalten nach § 20 Absatz 2a SGB II nur 80 % der Regelleistung und sie haben nach § 22 Absatz 2a SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ausnahmsweise müssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden


    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II

  • Erstmal VIELEN VIELEN Dank an alle Dir mir hier so schnell weitergeholfen haben!!!!


    Ich habe mich jetzt getraut den Antrag auszufüllen und hoffe das er Bewilligt wird. Mir geht es ja nicht um die umzugskosten weil bekannte habe die mir unendgeldlig mir helfen. Habe eben nur Angst das wenn ich in Bocholt eine Wohnung finde die mir keine Leistungen zum Lebensunterhalt sowie Unterkunftskosten bewilligen :(


    mfg Yeti