Einkommensbereinigung

  • Hallo! Nachdem ich mich gestern schon einmal etwas chaotisch gemeldet habe, möchte ich heute meine Frage nochmal konkretisieren. Habe mitlerweile den Bescheid der Arge vorliegen:
    1. Meiner Tochter wird das Kindergeld der Enkelin teilweise als Einkommen angerechnet.
    2. Dafür erhielt sie eine Einkommensbereinigung von 30,-- €
    3. Jetzt hat einen 400 € Minijob
    4. Freibetrag normalerweise 160 €
    5. Sie erhält aber nur einen Freibetrag von 130 € da sie lt. Arge ja schon die Einkommensbereinigung erhält
    Damit hat man ihr doch die Einkommensbereinigung komplett gestrichen- Werbungskostenpausch. erhält sie auch nicht.
    Wir blicken echt nicht mehr durch und benötigen einen Rat.


    Frage 2: Sie hat am 1.2 mit ihrem Minijob begonnen, das erste Geld hat sie aber erst am 1. 3. erhalten, das wird auch in Zukunft immer so sein, irgendwann zwischen dem 1. und 4. des Folgemonats. Gilt hier das Zuflussprinzip oder wird Ihr das ALG 2 schon für Februar gekürzt. So hat es die Arge nämlich gemacht.


    Vielen Dank für die Antwort

  • zur Frage 1:


    Grundsätzlich gilt bei Erwerbseinkommen (wie z.B. der Mini-Job) der Freibetrag von 100 € - Grundfreibetrag (enthält auch die bisher einzeln berücksichtigte Versicherungspauschale - 30 €);
    des Weiteren ist noch der Erwerbsfreibetrag i.H.v. 60 € (20 % von 300 €; 400 € minus 100 Grundfreibetrag) vom Einkommen abzuziehen.


    Durch das Erwerbseinkommen kann das Kindergeld nun nicht mehr gesondert bereinigt werden.


    Also, leider richtig so!

  • Vielen Dank für die Antworten. Jetzt wissen wir wenigstens warum es so ist.
    Ist es wohl möglich eine Werbungskostenpauschale geltend zu machen? Ich habe mal etwas von ca. 15 € gelesen...
    Für die Kürzung im Monat Februar muss meine Tochter wohl Widerspruch einlegen...*seufz*. Hoffentlich findet sie bald einen Vollzeit-Job, aber mit einem 4jährigen Kind ist es leider nicht so einfach.