Muss ich für meine bei mir wohnende Tochter Leistungen beantragen?

  • Meine Tochter wohnt bei mir, ich bekomme Unterhalt vom Kindesvater, der auch sonst sehr engagiert ist, wir verstehen uns gut. Muss ich jetzt Leistungen für meine Tochter beantragen oder können wir das "Finanzielle" auch unter uns klären, sodass ich meine Tochter nicht beim Amt melden müsste? Wäre mir lieber, zur Info, zur Zeit beziehe ich auch Leistungen und meine Tochter und ich gelten als Bedarfsgemeinschaft, wobei ich nur Leistungen erhalte, da der UH angerechnet wird und meine Tochter keine finanzielle Leistungen mehr bekommt. Warum soll ich sie also mit angeben???
    Und was wäre dann mit dem Alleinerziehendenzuschuß, würde der wegfallen, wenn ich keine Leistungen mehr beantrage, alleinerziehend wäre ich doch aber trotzdem?
    Und ist es richtig, dass der UH meiner Tochter auch mit meinen Leistungen verrechnet werden kann. Angenommen ich würde laut Düsseldorfer Tabelle 650€ UH bekommen, dann bekomme ich entsprechend weniger an Leistungen? Vielen Dank.

  • Ihr beide bildet eine Bedarfsgemeinschaft, demnach würde zur Rechnung auch Kosten der Unterkunft fallen. Ich würde einfach mal einen Antrag mit euch beiden überprüfen lassen. Das Amt wird dir dann schon sagen, ob Euch noch was zusteht, oder ihr andere Leistungen benatragen könntet.
    Selbstverständlich wird dann bei der Berechnung Kindergeld, Unterhalt evtl. dein Lohn (also dein Einkommen), ebenso Kosten der Unterkunft in einen Topf gehauen.
    Benutze doch einfach mal einen Rechner (z.Bsp. in meiner Signatur), dann hast du in etwa einen Betrag. Der ist aber nicht bindend bzw. 100%ig.

  • Du kannst deine Tochter bei Beantragung nicht einfach so "unterschlagen", weil du dann besser fährst/fahren würdest, was ja gar nicht mal gesagt ist. Denn sicherlich hast du, da sie bei dir lebt, eine größere Wohnung als nur 1 Zimmer (45 qm)!? Ist das dein erster Antrag (sozusagen), den du stellen wirst? In den Formularen wird ja explizit nachgefragt, ob man Kinder hat, wo die leben, ob man Unterhalt erhält oder zahlen muß und so weiter.. Es wird wohl kein Weg an den Gegebenheiten vorbeiführen, so dass du offenlegen mußt, wie die derzeitige Situation wirklich ist. Daneben ist ja all das auch ersichtlich aus mitzuliefernden Kontoauszügen (also Eingänge Kindergeld (weil ja die Tochter bei dir lebt), Unterhaltszahlungen Vater etc.)

  • Die 650€ waren doch nur fiktiv, ich bekommen 320€ Unterhalt + 184€ KG, wollte doch nur wissen, was wäre wenn... wird dann der UH mir meinem Bedarfsanspruch verrechnet?


    Und MUSS ich wirklich meine Tochter mit in die Bedarfsgemeinschaft nehmen? Unabhängig von Wohnungsgröße und so weiter... das hört sich komisch an, aber ich will nicht, dass meine Tochter dort "registriert" wird!


    Ach, was mir noch einfällt, hat der Vater bei Zahlung von UH anrecht auf die Hälfte des KG, also 92€?
    Danke!

  • Entweder es ist Dein Kind, dann mußt du es natürlich angeben, es ist deine Mitteilungspflicht. Und nein, er bekommt kein Kindergeld, es wird bei seiner Zahlung mit berücksichtigt.

  • Der Unterhalt wurde ja nicht von "offizieller" Seite berechnet, sondern den haben wir anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Leider wissen wir nicht, welche Abzüge er gelten machen kann, aber irgendwo habe ich gelesen, das er von zu zahlenden UH die Hälfte des KG abziehen kann.

  • Der Abzug des hälftigen Kindergeldes wird real so gehandhabt, dass heißt eigentlich richtig: Er wird auf die vom Vater zu erbringende Leistung (Unterhalt) angerechnet. Aber wenn ihr euch ohnehin "so" einigt, was ja auch vernünftig ist - also ohne Streit oder Anwälte -, gibt es sicher auch dazu eine Lösung.